Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.11.2020Norm
FlVflG NÖ 1975 §63Rechtssatz
Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss. Insoweit ist hierauf die ständige Judikatur des VwGH zur Beschwerde/Revision (vgl Ro 2017/17/0019; Ra 2017/01/0418) übertragbar. Demgegenüber obliegt einer auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten beschränkten Partei die Verletzung des objektiven Rechts nicht.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Agrargemeinschaft; Einzelteilungsverfahren; Parteistellung; Verfahrensrecht; Parteibeschwerde; subjektiv-öffentliches Recht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.975.001.2020Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021