RS Lvwg 2020/11/19 LVwG-AV-975/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.11.2020

Norm

FlVflG NÖ 1975 §63
B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss. Insoweit ist hierauf die ständige Judikatur des VwGH zur Beschwerde/Revision (vgl Ro 2017/17/0019; Ra 2017/01/0418) übertragbar. Demgegenüber obliegt einer auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten beschränkten Partei die Verletzung des objektiven Rechts nicht.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Agrargemeinschaft; Einzelteilungsverfahren; Parteistellung; Verfahrensrecht; Parteibeschwerde; subjektiv-öffentliches Recht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.975.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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