Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.11.2020Norm
WRG 1959 §29Rechtssatz
Eine Ausübung eines erloschenen Wasserbenutzungsrechtes während der noch offenen Erfüllungsfrist zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen ist unzulässig.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; letztmalige Vorkehrungen; Erfüllungsfrist; Angemessenheit; wirtschaftliche Umstände;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1176.001.2020Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021