RS Lvwg 2020/11/25 LVwG-AV-1176/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

WRG 1959 §29
AVG 1991 §59 Abs2

Rechtssatz

Eine Ausübung eines erloschenen Wasserbenutzungsrechtes während der noch offenen Erfüllungsfrist zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen ist unzulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; letztmalige Vorkehrungen; Erfüllungsfrist; Angemessenheit; wirtschaftliche Umstände;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1176.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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