RS Lvwg 2020/11/25 LVwG-AV-1176/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

WRG 1959 §29
AVG 1991 §59 Abs2

Rechtssatz

Nach der RSp zur Angemessenheit von Erfüllungsfristen kommt die Bedachtnahme auf wirtschaftliche Umstände insoweit in Betracht, als die von der Behörde in erster Linie zu wahrenden öffentlichen Interessen dies nach den Umständen des Einzelfalles zulassen (vgl VwGH Ra 2016/03/0033) [hier: Vorbringen, wonach besondere Achtsamkeit bei der Entnahme und Unterbringung der Fische geboten sei, die die Lebensgrundlage darstellten].

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; letztmalige Vorkehrungen; Erfüllungsfrist; Angemessenheit; wirtschaftliche Umstände;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1176.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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