Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.11.2020Norm
WRG 1959 §29Rechtssatz
Nach der RSp zur Angemessenheit von Erfüllungsfristen kommt die Bedachtnahme auf wirtschaftliche Umstände insoweit in Betracht, als die von der Behörde in erster Linie zu wahrenden öffentlichen Interessen dies nach den Umständen des Einzelfalles zulassen (vgl VwGH Ra 2016/03/0033) [hier: Vorbringen, wonach besondere Achtsamkeit bei der Entnahme und Unterbringung der Fische geboten sei, die die Lebensgrundlage darstellten].
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; letztmalige Vorkehrungen; Erfüllungsfrist; Angemessenheit; wirtschaftliche Umstände;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1176.001.2020Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021