Entscheidungsdatum
28.12.2020Norm
KFG 1967 §45 Abs1 Z4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, MOLDAU, vom 1. Dezember 2020 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. November 2020, Zl. ***, mit dem eine Bestrafung wegen Übertretung von § 45 Abs. 1a, § 134 Abs. 1 KFG 1967 erfolgte, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1.
Am 28. Mai 2020 lenkte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Lastkraftwagen der Marke Iveco, Modell Stralis, mit dem amtlichen Probefahrtkennzeichen *** von ***, Deutschland, kommend auf der *** Richtung ***. Um aufkommender Müdigkeit entgegenzuwirken, stellte er nach eignen Angaben sein Fahrzeug auf der Autobahnraststätte *** in *** ab. Beamte der Polizeiinspektion *** nahmen das abgestellte Fahrzeug wahr und stellten fest, dass an dem Fahrzeug Probekennzeichen montiert waren.
1.2.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 erstattete die Polizeiinspektion *** zu GZ-P: *** bei der Bezirkshauptmannschaft Melk Anzeige gegen die B GmbH wegen Übertretung des § 45 Abs. 1a KFG 1967, weil diese dafür verantwortlich gewesen sei, dass am 28. Mai 2020 um 05:03 Uhr ein KFZ, welches mit Probefahrtkennzeichen versehen gewesen sei, auf den PKW-Parkplätzen des ASFINAG Autobahnrastplatzes ***, in der Gemeinde ***, abgestellt worden sei, und dabei die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt nicht dergestalt im Fahrzeug hinterlegt worden sei, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen sei.
1.3.
In der Folge konnte der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges ausgeforscht werden. Sodann wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2020, Zl. ***, durch die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) eine Strafverfügung zugestellt, in der über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,-- wegen Verstoßes gegen § 45 Abs. 1a, § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt wurde.
1.4.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 focht der Beschwerdeführer die Strafverfügung mit der Begründung an, dass er das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Ort abgestellt habe. Dies jedoch nur aufgrund von aufkeimender Müdigkeit. Er habe eine Pause gemacht und dazu das Fahrzeug nicht verlassen, wodurch seine Überstellungsfahrt nicht unterbrochen worden wäre.
1.5.
Konfrontiert mit dem Schreiben des Beschwerdeführers führte der Meldungsleger, der auch die Wahrnehmungen zum Tatzeitpunkt gemacht hatte, aus, dass der Lenker des Fahrzeuges die gegenständlichen Probekennzeichen verwendet habe, obwohl er nicht bei der Firma B GmbH beschäftigt gewesen sei. Fahrten zur Überstellung eines Fahrzeuges dürften jedoch nur von Firmenmitarbeitern oder dem Inhaber der Probefahrtbewilligung im Rahmen des Geschäftsbetriebes vorgenommen werden. Beides treffe nicht auf den Beschwerdeführer zu, weshalb die Probefahrtbewilligung und die Probefahrtkennzeichen rechtswidrig benutzt worden wären.
1.6.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- verhängt und ihm zur Last gelegt, dass er dafür verantwortlich gewesen sei, dass am 28. Mai 2020 um 05:03 Uhr ein KFZ, welches mit Probefahrtkennzeichen versehen gewesen sei, auf den PKW-Parkplätzen des ASFINAG Autobahnrastplatzes ***, in der Gemeinde ***, abgestellt worden sei und dabei die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt nicht dergestalt im Fahrzeug hinterlegt worden sei, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen sei.
1.7.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie seine Stellungnahme vom 28. Juli 2020.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Landesverwaltungsgericht den Verwaltungsstrafakt mit Ersuchen um Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde.
2. Feststellungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, zu folgenden Feststellungen:
Unstrittig ist, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 28. Mai 2020 um 05:03 Uhr auf der Autobahn *** nächst Straßenkilometer *** Fahrtrichtung *** am ASFINAG Autobahnrastplatz ***, im Gemeindegebiet ***, abgestellt war. Überdies steht fest, dass das Fahrzeug durch den Beschwerdeführer dort abgestellt worden war und Probefahrtkennzeichen mit dem amtlichen Kennzeichen *** am Fahrzeug montiert waren.
Nicht feststellbar ist hingegen, ob sich, während das Fahrzeug am genannten Ort abgestellt war, die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt dergestalt im Fahrzeug hinterlegt worden sei, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar war.
3. Anzuwendende Rechtsgrundlagen:
3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 42. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
3.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG):
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […]
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
[…]
3.4. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):
§ 45. (1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung
des Fahrzeuges vom Verkäufer,
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach
dem III. und V. Abschnitt und
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis
zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat. […]
(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen. […]
§ 102. (5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen […]
c) bei Probefahrten den Probefahrtschein (§ 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt (§ 45 Abs. 6), bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden, bei Probefahrten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind; […]
§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. […]
4. Rechtliche Würdigung:
4.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist begründet.
4.1.1.
Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden.
Zur Beurteilung, ob das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde rechtmäßig erlassen wurde, ist in erster Linie zu klären, ob der Tatbestand des § 45 Abs. 1a KFG 1967 überhaupt erfüllt ist bzw. vom Beschwerdeführer überhaupt – wie im gegenständlichen Straferkenntnis angenommen – verwirklicht wurde.
Die Bestrafung nach § 45 Abs. 1a KFG 1967 wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, weil er im Zuge einer Probefahrtunterbrechung ein Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt gehabt habe, ohne die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG 1967 über das Ziel und den Zweck der Probefahrt so im Fahrzeug hinterlegt zu haben, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen sei.
4.1.2.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass sich aus den Verweisungen in § 102 Abs. 5 lit c KFG 1967 und in § 45 Abs. 1a KFG 1967 jeweils auf § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 ohne weiteres ergibt, dass die Verpflichtung zur Hinterlegung der Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind, nur bei Probefahrten iSd
§ 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 besteht (vgl. VwGH 2009/02/0269). Aus dieser Judikatur ergibt sich, dass die Behörde festzustellen hat, dass eine Probefahrt gemäß
§ 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 vorliegt, was die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht getan hat.
Für das Vorliegen einer Probefahrt nach § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Überlassung des Fahrzeuges an einen „Kaufinteressenten“ notwendig (vgl. VwGH 2013/02/0143). Im gegenständlichen Fall ist keinesfalls davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen potentiellen Kaufinteressenten handelt. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber allein für die Überstellung des Kraftwagens zuständig. Sohin ist im verfahrensgegenständlichen Fall nicht von einer Kaufabsicht des Beschwerdeführers auszugehen, wodurch keine Probefahrt nach § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 vorliegt.
Gegen das Vorliegen einer solchen spricht auch der Wortlaut des § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967, wonach das bei einer Probefahrt überlassene Fahrzeug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 3500kg haben darf. Da das Eigengewicht des gegenständlichen Lastkraftwagens bei 7500kg liegt, ist auch deshalb nicht von einer Probefahrt nach § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 auszugehen.
Sohin ist es für das gegenständliche Verfahren nicht von Belangen, ob die Probefahrtbescheinigung zum vermeintlichen Tatzeitpunkt gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt war. Eine nach § 45 Abs. 1a KFG 1967 angeordnete Hinterlegung setzt das Vorliegen einer Probefahrt im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 voraus, welche gegenständlich nicht vorlag, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Allenfalls wäre im gegenständlichen Fall eine Übertretung nach § 45 Abs. 4 KFG 1967 denkbar (vgl. VwGH vom 7. März 1977, 1631/76). Eine Abänderung des im Spruch des Bescheides vorgenommenen Tatvorwurfes durch das erkennende Gericht war nicht geboten.
4.1.3.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Abgesehen davon wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
4.1.4.
Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.
4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Probefahrt; Bescheinigung; Hinterlegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2397.001.2020Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021