TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/19 W282 2236747-1

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Entscheidungsdatum

19.11.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1

Spruch


W282 2236747-1/7Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian Klicka, BA über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RA Dr. Thomas KÖNIG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.) zu Recht:

A)       

Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Gegen die Spruchpunkte II. bis V dieses Bescheids richtet sich die vom Rechtsvertreter der BF eingebrachte Beschwerde mit den Anträgen, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die vollständigen Akten des Verwaltungsverfahrens am 18.11.2020 einlangend vor.

II. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.

III. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.

Die BF wurde im Bundesgebiet im Juli 2020 von der Polizei – soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich (AS 1f) - bei der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit betreten, ohne dass ihr hierfür ein Aufenthaltstitel oder ein Visum mit dem Zusatz Erwerbszweck erteilt worden wäre. Die Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist damit erfüllt, da ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit und der Hinterziehung von damit verbundenen Abgaben und Steuern besteht, unabhängig davon ob diese in Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Da diese Form der Arbeit offenkundig die Einkommensquelle der BF darstellt, wäre mit höchster Wahrscheinlichkeit mit der Fortsetzung dieser illegalen selbstständigen Erwerbstätigkeit während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu rechnen. Das BFA hat daher gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die sofortige Ausreise der BF im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

Auch das sehr rudimentäre Vorbringen in der Beschwerde, dass ein Teil ihrer Familie in Österreich lebt, führt nicht dazu, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen der Gefahr einer Verletzung 8 EMRK zuzuerkennen ist, weil sich ihr Sohn in Wien bei seinem Vater aufhält, der auch für ihn Obsorge berechtigt ist. Weiters ist die BF freiwillig nach ihrem Aufgriff am 16.07.2020 nach Serbien ausgereist, was ebenfalls deutlich gegen die reale Gefahr einer Verletzung in den Rechten nach Art. 8 EMRK spricht. Eine Gefährdung in den übrigen in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Rechten ist schon deshalb unwahrscheinlich, da es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat (§ 1 Z 6 HStV) handelt.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und für alle zu lösenden Rechtsfragen Judikatur des VwGH vorhanden ist.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:2236747.1.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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