TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/21 L515 1439276-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5

Spruch


L515 1439276-2/32E

L515-1439237-2/33E

L515-2146927-1/32E

I. Verkürzte Ausfertigung des am 2.7.2020 mündlich verkündeten Teilerkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Im Übrigen ergeht folgendes Erkenntnis:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:

A) Betreffend der weiteren Spruchpunkte wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl 100/2005 idgF wird XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:

A) Betreffend der weiteren Spruchpunkte wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl 100/2005 idgF wird XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Betreffend der weiteren Spruchpunkte wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl 100/2005 idgF wird XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Zu I.:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 2.7.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.

Zu II.:



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die volljährige männliche bP1 und die ebenfalls volljährige weibliche bP2 sind Geschwister. Die bP3 ist die Mutter von bP1 und bP2.

P1 wurde zum Sachwalter/Erwachsenenhelfer für die greise P3 bestellt.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden von der bP mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG nicht eingeräumt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.

Die bP ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.

I.4. Mit ho. Schriftsatz vom 20.2.2020 erfolgte eine Beweisaufnahme und wurde den bP ein Fragenkatalog mit der Aufforderung, diesen fristgerecht zu beantworten, übermittelt. Mit Schriftsatz vom 17.3.2020 wurden durch die rechtsfreundliche Vertretung diese Fragen wie folgt beantwortet:

„…

Zunächst erfolgt die Fragebeantwortung in Hinblick auf die 1. BF, daraufhin folgt dieselbe in Hinblick auf den 2. BF und zuletzt in Hinblick auf die 3. BF. Soweit möglich, werden Bescheinigungsmittel zu den einzelnen Angaben genannt und vorgelegt. Zu mehreren Punkten wurden bereits in der Vergangenheit Bescheinigungsmittel vorgelegt, S. 8 der jeweiligen Aufforderung des BVwG vom 20.02.2020 folgend unterbleibt diesfalls eine erneute Vorlage.

Ist aus Sicht der Vertretung nach Rücksprache mit den BF nicht klar, ob ein bestimmtes Bescheinigungsmittel in der Vergangenheit bereits vorgelegt wurde, erfolgt die Vorlage ein weiteres Mal (so etwa wohl zu etlichen Deutschkurs- und sonstigen Teilnahmebestätigungen - hierzu ist anzumerken, dass es für die 1. BF nach vielen Jahren nicht mehr möglich ist, noch konkret angeben zu können, welche Beweismittel wann genau vorgelegt wurden).

Anush Khurshudyan (1. BF)

1.       ) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben.

Die 1. BF befürchtet weiterhin, im Fall einer Rückkehr nach Armenien einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt zu sein. Zwar ist es im Jahr 2018 zu einem Regierungswechsel gekommen und Serj Sargsjan, der lange großen Einfluss auf die armenische Politik hatte, zum Rücktritt gezwungen worden, doch ist zu befürchten, dass Sympathisanten von dessen Politik weiter in Behörden- und Justizapparaten anzutreffen sind - den Länderfeststellungen und -quellen ist jedenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Menschenrechtslage stellt sich, wie in der Stellungnahme vom 4.11.2019 ausführlich geschildert wurde, nach wie vor problematisch dar. Gerade kritische Journalisten und Journalistinnen sind demnach öffentlichen Angriffen ausgesetzt, die Justiz ist nicht unabhängig, Gerichte und Exekutive sind von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Aus den bislang in das Verfahren eingebrachten Länderberichten und -quellen hat sich nichts ergeben, das auf einen Wegfall der Gefährdungslage schließen lassen würde.

2.       ) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in

Ihrem Herkunftsstaat an.

Die letzte Wohnadresse lautete XXXX .

Beweis: - Immobilienkaufvertrag (im Akt befindlich) - zum Beweis der oben an

geführten letzten Wohnadresse

3.       ) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer

Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau.

Nein.

4.       ) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Ös

terreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift.

Die 1. BF lebt mit ihrem Ehemann seit 8.11.2019 im gemeinsamen Haushalt. Die Wohnadresse lautet XXXX . Seit 25.1.2020 sind beide kirchlich verheiratet, eine standesamtliche Hochzeit ist noch nicht erfolgt. Der Name des Ehemannes lautet XXXX . Er ist irakischer Staatsbürger und verfügt als subsidiär Schutzberechtigter über eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich.

Beweis: - Lebensbundsegnungsschein der Altkatholischen Kirche Österreichs vom 31.01.2020 - zum Beweis der kirchlichen Hochzeit zwischen der 1. BF und ihrem Ehemann (Beilage 1)

-        Bestätigung der Meldung vom 8.11.2019 - zum Beweis der Meldeadresse der 1. BF und dass es sich dabei um dieselbe Meldeadresse wie jene ihres Ehemannes handelt (Beilage 2)

-        Bestätigung der Meldung vom 3.10.2019 - zum Beweis der Meldeadresse des Ehemannes der 1. BF und dass es sich dabei um dieselbe Meldeadresse wie jene der 1. BF handelt (Beilage 3)

-        Auszug aus Mietvertrag zwischen XXXX auf der einen Seite und XXXX und die 1. BF auf der anderen Seite - zum Beweis des gemeinsamen Wohnsitzes der 1. BF und ihres Ehemannes (Beilage 4)

5.       ) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem

Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln?

In den Bereichen Journalismus, Radio und Moderation.

Beweis: - Arbeitsbuch der 1. BF, ausgestellt am 14.11.2001 (im Akt befindlich) -

zum Beweis der Berufstätigkeit der 1. BF in ihrem Herkunftsstaat

-        Certificate of Training der OSZE zur Teilnahme an einem Training im Bereich „Multimedia Environment" - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Training und damit zusätzlicher beruflicher Ausbildung der 1. BF (Beilage 5)

-        Cerfticate zum erfolgreichen Abschluss eines Trainings zu „Filling the Communication Gap in the Community" von Dezember 2008 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Training und damit zusätzlicher beruflicher Ausbildung der 1. BF (Beilage 6)

-        Presseausweise der 1. BF (im Original im Akt befindlich, die 1. BF hat keine Kopie davon) - zum Beweis der beruflichen Tätigkeit der 1. BF in ihrem Herkunftsstaat

6.       ) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutsch

kurse und abgelegte Deutschprüfung(en).

Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.

Die BF hat folgende Kurse und Ausbildungsstätten besucht:

-        Deutschkurse zu Niveau A1, A2, B1 und C1

-        Pflichtschule

-        Projekte „ECD4refugees“ und „Coding4refugees“

-        Ausbildung „DOB Fertigung und Änderungsschneiderei “

-        Lehrgang „Fachspezifische Ausbildung für Basisbildnerinnen“

-        Deutsch -Dialekt verstehen B2 (neu)

-        Erste-Hilfe-Kurs

-        Theoriekurs zu Führerschein (B)

-        Diverse Workshops

An Prüfungen hat die BF Folgendes absolviert:

-        Deutschprüfungen auf A2- und B2-Niveau

-        Pflichtschulabschlussprüfung

Beweis: - Teilnahmebestätigung zum Kurs „Deutsch - Dialekt verstehen B2" vom 9.12.2019 - zum Beweis der Teilnahme an ebendiesem Kurs (Beilage 7)

-        Teilnahmebestätigung zu Modul 2 „Beobachtung und Hospitation" der „Fachspezifischen Ausbildung für Basisbildner_innen vom 12.03.2016 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Teilnahme an ebendiesem Modul

-        Teilnahmebestätigung zu Modul 1 „Kontext und Hintergrund der Basisbildung" der „Fachspezifischen Ausbildung für Basisbildner_innen vom 30.01.2016 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Teilnahme an ebendiesem Modul

-        Teilnahmebestätigung zu Modul 3 „Methodik und Didaktik: DaZ und Politische Bildung in der Basisbildung" der „Fachspezifischen Ausbildung für Basisbildner_innen vom 11.06.2016 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Teilnahme an ebendiesem Modul

-        Teilnahmebestätigung an einem Pflichtschulabschluss-Lehrgang der VHS XXXX vom 09.05.2016 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Teilnahme an ebendiesem Modul

-        ÖSD-Deutsch-Zertifikat auf Stufe B2 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Deutschkenntnisse der 1. BF

-        Schreiben von Alois Bachinger vom 24.01.2017 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an den Projekten „ECD4refugees" und „Coding4refugees" (Beilage 8)

-        Zertifikat der DW-Akademie zur erfolgreichen Teilnahme am Kurs „Magazin-Programme" - zum Beweis der erfolgreichen Teilnahme an ebendiesem Kurs (Beilage 9)

-        Teilnahmebestätigung von „maiz" zu einem Deutsch-B1-Kurs vom

09.12.2014 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 10)

-        Teilnahmebestätigung von „maiz" zu einem Deutsch-A1-Kurs vom

25.07.2014 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 11)

-        Teilnahmebestätigung von „International Teams Austria" an einem Deutsch-A1-Kurs - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 12)

-        Teilnahmebestätigung von „International Teams Austria" an einem Deutsch-A1+-Kurs - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 13)

-        Teilnahmebestätigung der      VHS       XXXX   zu       einem

Deutsch-B1/1-Kurs - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 14)

-        Teilnahmebestätigung der      VHS       XXXX   zu       einem

Deutsch-B1/2-Kurs - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 15)

-        Teilnahmebestätigung von „Arcobaleno" zu einem Deutschkurs für Asyl- werberlnnen auf Stufe 1 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 16)

-        Teilnahmebestätigung von „Arcobaleno" zu einem Deutschkurs für Asyl- werberInnen auf Stufe 2 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 17)

.- Teilnahmebestätigung von „Arcobaleno" zu einem Deutschkurs für AsylwerberInnen auf Stufe 3 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 18)

-        Teilnahmebestätigung von „Arcobaleno" zu einem Deutschkurs für AsylwerberInnen auf Stufe 4 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 19)

-        Bescheinigung zur Teilnahme der 1. BF an einem Erste-Hilfe-Kurs mit Titel „Lebensrettende Sofortmaßnahmen" - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 20)

-        Zahlungsanweisung der VHS XXXX zu einem Deutsch-C1/1-Kurs - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 21)

-        Deutsch-A2-Prüfungszeugnis des ÖIF vom 29.09.2014 - zum Beweis der Deutschkenntnisse der 1. BF zum Zeitpunkt 29.09.2014 (Beilage 22)

-        Schreiben der VHS XXXX zum Vorantreiben des Pflichtschulabschlusses vom 9.5.2016 - zum Beweis der Ausbildung der 1. BF zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses (Beilage 23)

-        Teilnahmebestätigung zur „Fokusgruppe am 11.07.2016 im VSG Lernzentrum" - Beweis zur Teilnahme an ebendieser Veranstaltung (Beilage 24)

-        Teilnahmebestätigung zur Veranstaltung „Ein erfolgreiches Vorstellungsgespräch vom 29.9.2015 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendieser Veranstaltung (Beilage 25)

-        Pflichtschulabschlussprüfungszeugnis - zum Beweis des Abschlusses der österr. Pflichtschule durch die 2. BF (Beilagen 26 und 27)

7.       ) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unterneh-

men/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitsk raefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):

a)       Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung)

Ja, für die 1. BF ist im Bereich der Gastronomie im Jahr 2015 oder 2016 eine Beschäftigungsbewilligung beantragt worden. Den Informationen der 1. BF nach ist der

Antrag des Unternehmens jedoch zurückgezogen worden, nachdem das AMS der Beschäftigungsbewilligung nicht stattgeben wollte. Die 1. BF kann dazu im Zuge der Verhandlung selbst Auskunft geben, ein weiteres Bescheinigungsmittel hierfür steht nicht zur Verfügung.

b)       Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?

Die 1. BF strebt aktuell an, eine Gewerbeberechtigung als Fotografin zu erhalten, der entsprechende Prozess ist aktuell im Gange.

Beweis: - Anmeldebestätigung der WKO XXXX zu einem „Gründer-Workshop WKOÖ" vom 10.02.2020 - zum Beweis der Anmeldung der BF zu ebendiesem Workshop (Beilage 28)

c)       Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben?

Die BF hat insgesamt € 150,-- für Reinigungsarbeiten im Asylheim, in dem sie untergebracht war, erhalten. Ein Bescheinigungsmittel zu diesen Arbeiten kann aktuell nicht fristgerecht vorgelegt werden, die Besorgung desselben verzögert sich wegen der derzeit grassierenden Pandemie und den damit vielerorts verbundenen organisatorischen und strukturellen Problemen. Ein entsprechendes Bescheinigungsmittel wird nachgereicht werden, sobald es verfügbar ist.

8.       ) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)?

Die 1. BF hat von 1.2.2015 bis 29.2.2016 als freiwillige Mitarbeiterin ein Praktikum bei der Caritas Auslandshilfe absolviert. Seit 1.3.2016 arbeitet die BF als freiwillige Mitarbeiterin in der Auslandshilfe mit. Darüber hinaus hat die BF in Krankenhäusern ehrenamtlich gedolmetscht. Zu Übersetzungstätigkeiten der 1. BF in Krankenhäusern hat die 1. BF leider aktuell keine schriftliche Bestätigung, die Besorgung einer solchen verzögert sich aktuell wegen der derzeit grassierenden Pandemie und den damit vielerorts verbundenen organisatorischen und strukturellen Problemen. Ein entsprechendes Bescheinigungsmittel wird nachgereicht werden, sobald es verfügbar ist.

-        Bestätigungsschreiben der Caritas von 22.5.2016 (im Akt befindlich) - zum Beweis der ehrenamtlichen Tätigkeit der 1. BF für die Caritas im Jahr 2016

-        Bestätigungsschreiben der Caritas von 5.11.2019 - zum Beweis der ehrenamtlichen Tätigkeit der 1. BF für die Caritas seit 2016 (Beilage 29)

9.       ) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich?

Die 1. BF hat bis November 2019 Grundversorgung erhalten, über die Grundversorgung ist sie seitdem lediglich krankenversichert. Seit November übernimmt ihr Mann ihre Lebensunterhaltskosten, bevor die 1. BF selbst aus Eigenem für sich sorgen kann.

Beweis: - Bestätigungsschreiben der Volkshilfe vom 13.3.2020 - zum Beweis dafür, dass die 1. BF seit 9.11.2019 lediglich ihre Krankenversicherung über die Grundversorgung erhält und ansonsten anderweitig versorgt wird (Beilage 30)

- Schreiben Al-Ani Jaber Muayads vom 13.03.2020 - zum Beweis dafür, dass er die Lebenserhaltungskosten der 1. BF übernommen hat und bereit ist, sie weiterhin finanziell zu unterstützen (Beilage 31)

10.      )        Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie ei

nen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten?

Der 1. BF ist es ein wichtiges Anliegen, ihr weiteres Leben in Österreich gemeinsam mit ihrem Mann verbringen zu können, eine standesamtliche Ehe ist geplant. Beruflich plant die 1. BF ein Gewerbe als Fotografin anzumelden, sie möchte als Berufsfotografin arbeiten. Die Ausbildung startet im April beim Wifi. Die BF kann zu diesen Plänen gerne im Rahmen der Verhandlung nähere Auskunft geben.

11.      )        Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung)

seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc)

Von November 2018 bis November 2019 hat die 1. BF eine finanzielle Unterstützung in Höhe von monatlich € 250,-- der Familie XXXX bekommen.

Beweis: - Bestätigungsschreiben von Irina Neamtu vom 31.10.2018 (im Akt be

findlich) - zum Beweis der oben angeführten finanziellen Zuwendungen

-        Schreiben von XXXX vom 2.11.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis der oben angeführten finanziellen Zuwendungen

Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit?

Im Moment beschäftigt sich die 1. BF viel mit dem Themenbereich „Fotografie“. Dank der Unterstützung durch ihren Ehemann konnte sie sich eine Kamera und das notwendige Zubehör dafür besorgen. Die 1. BF bildet sich über Internet und durch Literatur im Themenbereich „Fotografie“ weiter und erprobt ihre neugewonnenen Kenntnisse daraufhin gerne in Ausflügen in die Natur, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann unternimmt. So gelingt es der 1. BF Fehler bei eigenen Fotografien zu erkennen und auszumerzen und dadurch ihre Fähigkeiten in diesem Bereich stetig zu verbessern.

Davon abgesehen verbringen die 1. BF und ihr Ehemann viel Zeit miteinander, sie unterstützen sich gegenseitig auf unterschiedlichen Ebenen sehr. Der Ehemann der

1.       BF hilft ihr aktuell etwa beim Erstellen einer eigenen Homepage. Ansonsten betreiben die beiden gemeinsam viel Sport, gehen gemeinsam in das Kino oder verbringen Zeit mit den Familienmitgliedern der 1. BF, ihren Patenkindern und mit ihren Freunden.

13.      ) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.)

Nein.

14.      ) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke.

Nein.

15.      ) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben.

Wie die 1. BF schon im bisherigen Verfahren mitgeteilt hat, haben Schlepper ihren Reisepass abgenommen. Die 1. BF hat sich im Mai 2019 in Österreich einen neuen Reisepass ausstellen lassen, um einen Führerschein erhalten zu können.

Beweis: - Kopie des aktuell gültigen Reisepasses - zum Beweis der Ausstellung

desselben (Beilage 32)

16.      ) Sonstige Angaben und / oder Nachweise, die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen.

Die BF hat sich am Projekt „Flowers for Austria“ beteiligt, um nach den Ereignissen in Köln in der Silvesternacht 2015/16 ein Zeichen der Dankbarkeit gegenüber Österreich und seiner Bevölkerung zu setzen und zu verdeutlichen, dass Flüchtlinge nicht allesamt „in einen Topf geworfen“ werden dürfen.

Beweis: - Zeitungsartikel „Flowers for Austria": Flüchtlinge sagen Danke für Österreichs Gastfreundschaft, in: Kurier, 7.2.2016 - zum Beweis, dass diese Aktion stattgefunden hat und die BF daran beteiligt war (Beilage 33)

Grigor IGITYAN (2. BF)

1.       ) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Ände

rungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben.

Der 2. BF befürchtet weiterhin, im Fall seiner Rückkehr nach Armenien einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt zu sein. Zwar ist es im Jahr 2018 zu einem Regierungswechsel gekommen und Serj Sargsjan, der lange großen Einfluss auf die armenische Politik hatte, zum Rücktritt gezwungen worden, doch ist zu befürchten, dass Sympathisanten von dessen Politik weiter in Behörden- und Justizapparaten anzutreffen sind - den Länderfeststellungen und -quellen ist jedenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Menschenrechtslage stellt sich, wie in der Stellungnahme vom 4.11.2019 ausführlich geschildert wurde, nach wie vor problematisch dar. Gerade kritische Journalisten und Journalistinnen sind demnach öffentlichen Angriffen ausgesetzt, die Justiz nicht unabhängig, Gerichte und Exekutive von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Aus den bislang in das Verfahren eingebrachten Länderberichten und -quellen hat sich nichts ergeben, das auf einen Wegfall der Gefährdungslage schließen lassen würde.

2.       ) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in

Ihrem Herkunftsstaat an.

Die letzte Wohnadresse lautete XXXX .

Beweis: - Immobilienkaufvertrag (im Akt befindlich) - zum Beweis der oben an

geführten letzten Wohnadresse

3.       ) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau.

Nein.

4.       ) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Ös

terreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift.

Der 2. BF lebt aktuell mit der 3. BF in einer gemeinsamen Wohnung in einer Unterkunft für Asylwerber und Asylwerberinnen an der Adresse „ XXXX “.

Beweis: - Bestätigung der Meldung des 2. BF - zum Beweis der Meldeadresse des

2.       BF (Beilage 34)

5.       ) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem

Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln?

Der 2. BF hat als Kameramann Berufserfahrung gesammelt.

Beweis: - Presseausweis des 2. BF (im Akt befindlich, AS 911) - zum Beweis

der beruflichen Tätigkeit des 2. BF als Kameramann - Auszüge des Arbeitsbuches des 2. BF (im Akt befindlich, AS 913 - 919) - zum Beweis der beruflichen Tätigkeit des 2. BF als Kameramann

6.       ) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutsch

kurse und abgelegte Deutschprüfung(en).

Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.

Der 2. BF hat eine Deutschprüfung auf Niveau B1 erfolgreich abgeschlossen. Einen Deutsch-B2-Kurs hat der 2. BF besucht, dazu jedoch keine Prüfung abgelegt.

Der 2. BF hat beim Unternehmen „ XXXX “ ein Praktikum für ein Monat und beim Unternehmen „ XXXX “ ein Praktikum für drei Monate absolviert. Am 18.09.2019 hat der 2. BF an einem Ers- te-Hilfe-Führerscheinkurs teilgenommen.

Beweis: - ÖSD-BI-Zertifikat - zum Beweis der Deutschkenntnisse des 2. BF (Beilage 35)

-        Teilnahmebestätigung von BIS zu einem Deutsch-B2-Kurs - zum Beweis der Teilnahme des 2. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 36)

-        Bestätigung des Unternehmens XXXX zum Praktikum des 2. BF von 12.6.2017 bis 7.7.2017 - zum Beweis, dass der 2. BF dieses Praktikum absolviert hat (Beilage 37)

-        Bestätigung des Unternehmens XXXX zum Praktikum des 2. BF von 7.8.2018 - zum Beweis, dass der 2. BF dieses Praktikum absolviert hat (Beilage 38)

-        Arbeitsvorvertrag vom 19.1.2017 (in Akt befindlich) - zum Beweis dafür, dass dem 2. BF bei positiver Erledigung seines Asylantrags eine Arbeitsstelle offensteht

-        Aktualisierung des Arbeitsvorvertrags vom 28.10.2019 (im Akt befindlich)

-        zum Beweis, dass dem 2. BF für den Fall einer Stattgebung seines Antrags nach wie vor eine Arbeitsstelle bei „ XXXX " offensteht

-        Bescheinigung des Roten Kreuzes vom 18.9.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Teilnahme des 2. BF an einem Ers- te-Hilfe-Führerscheinkurses

7.       ) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unterneh-

men/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitsk raefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):

a)       Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung)

Nein.

b)       Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?

Nein.

c)       Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben?

An Hilfstätigkeiten, für die ein Anerkennungsbetrag geleistet wurde, hat der 2. BF Reinigungsarbeiten, Arbeiten im Küchenbetrieb, Reparaturen von Möbeln und die Begleitung von Kollegen zu Behörden verübt, jeweils in der Unterkunft in Gmunden und in XXXX . Zusätzlich zum abgegebenen Bescheinigungsmittel kann XXXX , dessen Einvernahme als Zeuge beantragt wurde, bezeugen, den 2. BF bei der Ausführung einzelner Hilfstätigkeiten gesehen zu haben. Zur Tätigkeit des 2. BF über das System „Dienstleistungsscheck) siehe Antwort zu Frage 9.

Beweis: - Schreiben von Sabine Weninger-Bodiak vom 17.3.2010 - zum Beweis

der vom 2. BF durchgeführten Hilfsarbeiten (Beilage 42)

8.       ) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamt

lich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)?

Der 2. BF hilft bei der Pfarre XXXX ehrenamtlich bei allgemeinen Arbeiten mit. Ebenso hat er in der Vergangenheit beim Adventmarkt in Gmunden ehrenamtlich und beim Kirtag XXXX ehrenamtlich durch Kellnertätigkeiten ausgeholfen. Weiters ist der 2. BF in einem Fußballverein sportlich tätig.

Beweis: - Schreiben von XXXX vom 2.11.2019 (im Akt be

findlich) - zum Beweis der ehrenamtlichen Tätigkeit des 2. BF für die Marktgemeinde XXXX

9.       ) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich?

Der 2. BF befindet sich als Asylwerber in Grundversorgung. Darüber hinaus verdient er Geld durch Arbeit im Rahmen des Dienstleistungsschecks bei XXXX , indem er Gartenarbeiten und damit verwandte Tätigkeiten verübt, wodurch er letztes Jahr durchschnittlich rund € 1.000,-- verdienen konnte. XXXX ist mit der Arbeitsleistung des 2. BF sehr zufrieden.

Beweis: - Schreiben von XXXX vom 3.11.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Arbeitstätigkeiten des 2. BF im Rahmen des Dienstleistungsschecks

10.      )        Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie ei

nen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten?

Der 2. BF hat die Möglichkeit, beim Unternehmen „ XXXX “ in XXXX eine Ausbildung als Schlosser zu absolvieren, in diesem Unternehmen steht ihm ein Arbeitsplatz offen. Zusätzlich zum vorgelegten Bescheinigungsmittel kann XXXX , dessen zeugenschaftliche Einvernahme bereits beantragt wurde, hierzu genauere Auskunft geben.

Beweis: - Arbeitsvorvertrag vom 19.1.2017 (im Akt befindlich) - zum Beweis

dafür, dass dem 2. BF im Fall einer positiven Erledigung seines Asylantrags eine Arbeitsstelle zur Verfügung steht

- Aktualisierung des Arbeitsvorvertrags vom 28.10.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis, dass dem 2. BF für den Fall einer Stattgebung seines Antrags nach wie vor eine Arbeitsstelle bei „ XXXX " offensteht

11.      )        Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung)

seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc)

Nein.

12.      ) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit?

Der 2. BF ist in seiner Freizeit vor allem damit beschäftigt, seine Mutter zu pflegen und zu betreuen. Am Morgen hilft ihr der 2. BF beim Waschen und bei der Pflege. Danach bereitet er ihr Frühstück zu und speist gemeinsam mit ihr. Am Vormittag sind oft Erledigungen zu machen, z. B. die Besorgung von Medikamenten aus der Apotheke. Der 2. BF erledigt den täglichen Einkauf für die 3. BF und begleitet sie regelmäßig zu Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten, die die Chemotherapie erforderlich macht. Auch das Mittagessen kocht der 2. BF für die 3. BF. Am Nachmittag geht er oft mit ihr spazieren, soweit es der Gesundheitszustand der 3. BF zulässt, was nicht immer der Fall ist. Am Abend essen die beiden wieder gemeinsam, danach kümmert sich der 2. BF um die Körperpflege der Mutter.

Der 2. BF konzentriert sich in seiner Freizeit ansonsten auf sportliche Aktivitäten, soweit das die Pflege und Betreuung seiner Mutter zulässt. So spielt er Tischtennis in einem Tischtennisverein in XXXX . Außerdem fährt er gerne gemeinsam mit Freunden mit dem Rad. Neben den unten angegebenen Beweismitteln kann auch XXXX , dessen Einvernahme als Zeuge beantragt wurde, nähere Auskünfte zu den genannten Aktivitäten des 2. BF in Österreich erstatten.

Beweis: - Schreiben von XXXX vom 2.11.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis der intensiven Betreuungstätigkeit des 2. BF für die 3. BF

- Schreiben von XXXX vom 29.10.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis der intensiven Betreuungstätigkeit des 2. BF für die 3. BF

13.      ) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.)

Nein.

14.      ) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke.

Nein.

15.      )        Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres

Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben.

Wie der 2. BF schon im bisherigen Verfahren mitgeteilt hat, haben Schlepper seinen Reisepass abgenommen.

16.      )        Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung

Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen.

Der 2. BF kümmert sich sehr fürsorglich um seine schwerkranke Mutter und ist für diese eine sehr wichtige Bezugsperson - aufgrund der Intensität der Beziehung zwischen dem 2. BF und der 3. BF ist trotz des Erwachsenenalters beider von einem Familienleben iSd Art 8 EMRK zu sprechen. In sprachlicher und sozialer Hinsicht ist der 2. BF gut in seiner Heimatgemeinde integriert.

Beweis: - Schreiben von XXXX vom 2.11.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis des fürsorglichen Umgangs des 2. BF mit der 3. BF und der Intensität der familiären Beziehung zwischen den beiden - Schreiben von XXXX vom 29.10.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis des fürsorglichen Umgangs des 2. BF mit der 3. BF und der Intensität der familiären Beziehung zwischen beiden, sowie zur sprachlichen und sozialen Integration des 2. BF

- Schreiben von XXXX (im Akt befindlich) - zum Beweis des fürsorglichen Umgangs des 2. BF mit der 3. BF und der Intensität der familiären Beziehung zwischen beiden, sowie zur sprachlichen und sozialen Integration des 2. BF
XXXX (3. BF)

1.       ) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Ände

rungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben.

Die 3. BF befürchtet weiterhin, im Fall ihrer Rückkehr in Armenien die für sie erforderliche Behandlung nicht zu erhalten, was zu einer deutlichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung und zu ihrem Tod führen würde. Die 3. BF erlaubt sich in diesem Zusammenhang auf ihre Stellungnahme zur Beweisaufnahme gem. § 45 Abs 3 AVG zu verweisen, die vor wenigen Tagen an das BVwG übermittelt wurde.

2.       ) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in

Ihrem Herkunftsstaat an.

Die letzte Wohnadresse lautete XXXX .

Beweis: - Immobilienkaufvertrag (im Akt befindlich) - zum Beweis der oben an

geführten letzten Wohnadresse

3.       ) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer

Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau.

Ja, die 3. BF muss sich einer Chemotherapie wegen eines fortgeschrittenen Mamma-Karzinoms unterziehen, überdies leidet die 3. BF unter einer psychischen Erkrankung, die auf ihre aktuelle Lebenssituation und ihre physische Erkrankung zurückzuführen ist. An konkreten psychischen Problemen leidet die 3. BF unter einer depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik und organische Psychose 07/14. An weiteren Krankheiten kommen Osteonekrose linke Mandibula, CT (30.07.2014) und Diabetes mellitus Typ 2 hinzu. Als Medikation wird aktuell Folgendes zur Behandlung dieser Krankheiten empfohlen:

-        Zofran (Ondansetron) 8 mg

-        Magnesium Verla

-        Metagelan (Metamizol) Tropfen

-        Allin oder Fortimel Zusatznahrung

-        Mexalen (Paracetamol) 55 mg

-        Ibandronsäure 2 mg

-        Zarzo (Filgrastim) 30 MIO IE

Überdies wird ggf. eine parenterale Flüssigkeitssubstitution durch den Hausarzt empfohlen. Der nächste Termin zur onkologischen Tagesklinik ist am 26.3.2020 geplant, am 24.3.2020 soll Zarzio gespritzt werden.

Beweis: - Ambulanzbefund des Klinikums Salzkammergut vom 4.3.2020 - zum

Beweis der aktuellen Diagnosen im Fall der 3. BF und der empfohlenen Medikation (Beilage 39 - Ambulanzbefund und Terminbestätigung in einem Pdf-File)

- Terminbestätigung für die Onkologie Tagesklinik vom 4.3.2020 - zum Beweis der anstehenden Behandlungstermine am 24.3.2020 und am 26.3.2020 (Beilage 39 - Ambulanzbefund und Terminbestätigung in einem Pdf-File)

4.       ) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Ös

terreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift.

Die 3. BF lebt aktuell mit ihrem Sohn dem 2. BF in einer gemeinsamen Wohnung in einer Unterkunft für Asylwerber und Asylwerberinnen an der Adresse „ XXXX “.

Beweis: - Bestätigung der Meldung der 3. BF - zum Beweis der Meldeadresse der

3.       BF (Beilage 40)

5.       ) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem

Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln?

Der 3. BF hat in der Ledertechnik gearbeitet, befindet sich inzwischen - schon vor der Einreise nach Österreich - jedoch in Pension.

- Auszüge aus dem Arbeitsbuch der 3. BF (Beilage 41)

6.       ) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).

Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.

Keine.

7.       ) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unterneh-

men/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitsk raefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):

a)       Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung)

Nein.

b)       Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?

Nein.

c)       Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten