Entscheidungsdatum
25.08.2020Norm
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3Spruch
W158 2118133-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2019, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 19.07.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
I.2. Nachdem ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Parteiengehör zur Frage, worin das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses begründet sei, gewährte, nahm der BF dazu am 19.08.2019 Stellung und führte insbesondere aus, der BF habe den Status des subsidiär Schutzberechtigten und sei daher zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde, weswegen ihm von der afghanischen Botschaft weder ein Reisepass noch Identitätsdokumente ausgestellt würden, wozu eine Zeitbestätigung der Botschaft beigelegt wurde. Dem BF sei es wichtig, Reisen ins Ausland zu unternehmen. Zudem benötige er den Fremdenpass, um sich im Umgang mit Behörden oder im Geschäftsverkehr, etwa bei Kauf- oder Arbeitsverträgen, identifizieren zu können. Abschließend stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage entsprechender Urkunden nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV und ihm einen Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 FPG auszustellen, da die Staatsangehörigkeit für die Botschaft nicht sicher zu sein scheine.
I.3. Mit Bescheid vom 09.09.2019 wies das BFA den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab (Spruchpunkt I.) und gab dem Antrag auf Heilung nicht statt (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das BFA insbesondere aus, der BF habe trotz Aufforderung kein Interesse der Republik an einer Ausstellung eines Fremdenpasses dargelegt. Alleine der Wunsch des BF, zu reisen, rechtfertige eine Ausstellung eines Fremdenpasses nicht. Auch könne sich der BF im Geschäftsverkehr mittels anderer Ausweise identifizieren. Zum Antrag auf Heilung wurde ausgeführt, dass diese Bestimmung im Verfahren zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht anwendbar sei.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 09.09.2019 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.5. Am 08.10.2019 erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag Folge gegeben und dem BF ein Fremdenpass ausgestellt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA habe insofern ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, als es die Manuduktionspflicht verletzt habe, indem es den BF nicht über die Stellung eines zweckentsprechenden Heilungsantrags nach „§ 4 Abs. 1 Z 2 AsylG“ angeleitet habe. Ebenfalls habe es den BF nicht belehrt, wie ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gestaltet sei. In dieser Hinsicht wurde ausgeführt, dass das Interesse der Republik Österreich dadurch gegeben sei, dass sie aufgrund von Art. 3, 5 und 8 EMRK völkerrechtlich verpflichtet sei, dem BF einen Fremdenpass auszustellen.
I.6. Am 11.10.2019 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF und die von ihm vorgelegten Unterlagen.
II. Feststellungen:
Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger.
Der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen, während ihm mit Bescheid des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
Aufgrund dieses Status und entsprechender Anträge des BF wurde diesem zweimal ein Fremdenpass nach § 88 Abs. 2a FPG ausgestellt. Der dem BF zuletzt ausgestellte Fremdenpass wurde ihm mit rechtskräftigem Mandatsbescheid entzogen.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 04.03.2019 von Amts wegen aberkannt und ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine bis zum 04.04.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung plus nach § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.
Der BF hat seit 05.04.2020 eine bis 05.04.2021 gültige Rot-Weiß-Rot – Karte Plus.
Der BF beantragte den Fremdenpass, um mit diesem Reisen ins Ausland zu unternehmen.
III. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
III.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
III.2. Die Feststellungen wurden im Wesentlichen allesamt bereits vom BFA getroffen und vom BF in seiner Beschwerde nicht mehr bestritten. Da diese auch weitestgehend auf dem unstrittigen Akteninhalt beruhen, bestehen keine Bedenken, die Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Die Feststellung zur Rot-Weiß-Rot – Karte plus beruht auf einem aktuellen GVS-Auszug. Im Übrigen legte sein Bruder in dessen Verfahren (W158 2118135-2) auch die Karte des BF vor.
Soweit der BF in der Stellungnahme während des Verfahrens vor dem BFA noch vorbrachte, für die Botschaft stehe die Staatsangehörigkeit des BF nicht fest, tritt die Beschwerde der vom BFA festgestellten afghanischen Staatsangehörigkeit des BF nicht mehr entgegen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, der – wenn auch disloziert in der rechtlichen Beurteilung befindlichen – Beweiswürdigung des BFA dazu nicht zu folgen. Wie bereits das BFA richtigerweise ausführte, gab der BF während aller Verfahren vor dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und bestritt die dementsprechenden Feststellungen des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts nie. Insbesondere gab der BF auch im nunmehrigen Verfahren zur Ausstellung eines Fremdenpasses selbst an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen daher keine Zweifel an der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
IV.1. Zu Spruchpunkt A)
IV.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
Ein derartiges in seiner Person gelegenes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses konnte der BF mit seinem Vorbringen nicht darlegen. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es nämlich nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt, was an sich nur einer gegenüber Staatsbürgern einzunehmenden Haltung entspricht (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043; 19.05.2011, 2009/21/0288). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich – wie sowohl das BFA als auch die Beschwerde völlig zutreffend ausführen – etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659).
In dieser Hinsicht bringt der BF vor, aus der EMRK, die in Österreich zudem im Verfassungsrang steht, ergebe sich aus deren Art. 3, 5 und 8 eine positive Pflicht dem BF ein Reisedokument auszustellen. Art. 5 EMRK schütze die Freiheit der Person, worunter man das Recht verstehe, einen beliebigen Ort aufzusuchen, zu verlassen und sich dort aufzuhalten. Der BF habe dadurch auch das Recht Österreich zu verlassen. Österreich habe daher die positive Pflicht ihm Reisen in andere Staaten zu ermöglichen, falls die Heimatstaaten nachweislich keine Reisedokumente ausstellen würden. Art. 3 EMRK sei dadurch verletzt, dass dem BF auf Dauer die Reisefreiheit genommen werde, wodurch er erniedrigend behandelt werde. Durch die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses werde zudem Art. 8 EMRK verletzt, da er sein Leben nicht nach Belieben gestalten könne, zumal ihm Auslandsreisen verunmöglicht würden. Durch die gehäufte Verkennung der Rechtslage sei zudem Art. 1 Abs. 1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung verletzt.
Der BF sei daher durch die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses nach seiner Ansicht im Wesentlichen darin eingeschränkt, Reisen ins Ausland zu unternehmen, worin das Interesse der Republik Österreich begründet sei. Diesem Vorbringen steht bereits die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der selbstverständlich ebenfalls die EMRK zu beachten hat, entgegen, wonach Reisen ins Ausland gerade kein öffentliches Interesse der Republik begründen (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043; 15.09.2010, 2010/18/0279; 11.05.009, 2007/18/0659). Im Übrigen ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde das Recht das Land zu verlassen, nicht aus Art. 5 EMRK. Dieses Recht regelt vielmehr Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind. Nach dieser Vorschrift steht es jedermann frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen zu verlassen. Damit ist garantiert, das Land des Aufenthalts in ein anderes Land zu verlassen zu dürfen, sofern dieses die Einreise erlaubt (EGMR 22.05.2001, Baumann/Frankreich, 33592/96, § 61).
Mit der Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses wird dem BF jedoch durch die Republik Österreich nicht verboten, das Land in ein beliebiges anderes zu verlassen, so in diesem die Einreise ohne Reisepass erlaubt ist oder in dem Bestimmungen bestehen, wonach Ausländer unter bestimmten Umständen, unter die der BF fallen könnte, von einer bestehenden Passpflicht befreit sind (zB § 3 iVm § 48 Abs. 2 dAufenthG). Ebenso ist die Rückkehr in die Republik Österreich gewährleistet, zumal der BF, der über keinen Reisepass jedoch einen Aufenthaltstitel verfügt, gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 FPG von der Passpflicht befreit ist.
Darüber hinaus sieht Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK vor, dass die Ausübung dieses Rechts insofern Einschränkungen unterworfen werden darf, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Wie gezeigt beruht die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses mit § 88 FPG auf einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Sie verfolgt auch die in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Ziele dahingehend, dass die Verantwortungsübernahme Österreichs gegenüber Gastländern und der Eingriff in die Souveränität anderer Staaten an die Einhaltung bestimmter formeller Kriterien gebunden und möglichst gering gehalten werden soll und ist daher auch notwendig und verhältnismäßig.
Soweit im Administrativverfahren noch vorgebracht wurde, der BF benötige den Fremdenpass auch, um sich im Geschäftsverkehr, etwa zur Aufnahme einer Arbeit, zu identifizieren, ist er darauf hinzuweisen, dass – wie auch das BFA festhielt – diese Funktion auch andere Ausweisdokumente erfüllen können (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0039).
Da der BF somit kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachweisen konnte, kann dem BF kein Fremdenpass nach § 88 Abs. 1 FPG ausgestellt werden. Das BFA hat daher bereits aus diesem Grund den Antrag des BF zu Recht abgewiesen.
Unabhängig davon liegt auch die zweite Voraussetzung des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, auf die sich der BF beruft, nämlich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, beim BF nicht vor. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, das BFA habe mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erteilt.
Abgesehen davon, dass infolge der mittlerweile im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgten Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus die Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 61 Abs. 2 Z 1 AsylG gegenstandslos geworden ist, war diese entgegen der Meinung in der Beschwerde auch nicht unbefristet. Nach § 54 Abs. 2 AsylG ist ein derartiger Aufenthaltstitel vielmehr für die Dauer von zwölf Monaten befristet und auch nicht verlängerbar. Auch die dauernde Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung begründet kein unbefristetes Aufenthaltsrecht, wird dieses doch erst durch den Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG, der aber wiederum befristet ist, verliehen.
Auch die Rot-Weiß-Rot – Karte plus, die der BF nunmehr besitzt, verleiht dem BF nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 1 Z 2 NAG kein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sondern berechtigt den BF nur zur befristeten Niederlassung. Auch § 20 NAG spricht nur von einer befristeten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels. Damit liegt aber die Voraussetzung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nicht vor, sodass der Antrag des BF auch aus diesem Grund abzuweisen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ist daher nicht berechtigt.
IV.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Zu Spruchpunkt II. bringt die Beschwerde vor, das BFA habe das Verfahren insofern mangelhaft geführt, als es den BF nicht zu einem zweckentsprechenden Heilungsantrag gemäß „§ 4 Abs. 1 Z 2 AsylG“ angeleitet habe. Abgesehen davon, dass ein § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht existiert, führte das BFA im angefochtenen Bescheid zur (offensichtlich auch vom BF gemeinten) Bestimmung des § 4 Abs. 1 AsylG-DV, nachdem der BF einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, bereits richtigerweise aus, dass diese Bestimmung nur in den Fällen der §§ 54ff AsylG Anwendung findet, im Verfahren zur Ausstellung eines Fremdenpasses dagegen nicht. Das BFA war daher entgegen der Ansicht des BF von vornherein nicht verpflichtet, den BF zu einem nicht zweckentsprechenden, weil verfahrensfremden Antrag anzuleiten. Darüber hinaus hat er einen entsprechenden Antrag gestellt, den das BFA jedoch – wie oben ausgeführt – zu Recht abgewiesen hat. Der BF bringt in diesem Zusammenhang nicht vor, warum die Bestimmung auch im Verfahren zur Ausstellung eines Fremdenpasses anwendbar sein sollte, was angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 4 Abs. 1 AsylG-DV auch nicht ersichtlich ist. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
IV.1.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.03.2020, Ra 2020/14/0021).
Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).
Im vorliegenden Fall konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal das BFA ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchführte, dessen Ergebnisse auch noch hinreichend aktuell sind. Der BF hat in seiner Beschwerde den festgestellten Sachverhalt auch nicht bestritten. Ebenso ist das Vorbringen des BF, das auch konkret genug ist, von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Da der BF auch keine Verhandlung beantragte, konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.
IV.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wenn noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die dauernde Unzulässigkeit und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus oder die Rot-Weiß-Rot – Karte plus, ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG begründet, besteht, ist die Rechtslage zu dieser Frage klar und eindeutig, sodass die Revision nicht zuzulassen war. Darüber hinaus ist die Frage für den konkreten Fall auch nicht relevant, zumal bereits kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses besteht, woran die Erteilung eines Fremdenpasses ebenso scheitern muss. Zur Frage, wann ein derartiges Interesse vorliegt besteht ausreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, von der das Bundesverwaltungsgericht auch nicht abgewichen ist.
Schlagworte
Fremdenpass mangelnder Anknüpfungspunkt VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W158.2118133.2.00Im RIS seit
22.01.2021Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021