TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/9 W118 2220936-1

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Entscheidungsdatum

09.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2220936-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11683112010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Vorgeschichte:

1. In der Vergangenheit bewirtschafteten der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) und dessen Gattin als Ehegemeinschaft den Betrieb mit der BNr. XXXX . Der Ehegemeinschaft wurden im Antragsjahr 2015 rund 22 Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie zugewiesen.

2. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 10.11.2015 zeigten die Ehegemeinschaft als Übergeberin sowie die geschiedene Gattin des BF als Übernehmerin zur BNr. XXXX einen Bewirtschafterwechsel an. Auf dem Bezug habenden Formular wurde unter der Rubrik „Alle Ansprüche der Basisprämie werden mit übertragen?“ „Ja“ angegeben.

3. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 25.01.2016 zeigten die Eltern des BF als Übergeber sowie der BF als Übernehmer die Übertragung des Betriebs mit der BNr. XXXX an. Zahlungsansprüche wurden im Rahmen dieser Übertragung nicht übertragen.

4. Mit Datum vom 19.04.2016 stellte die geschiedene Gattin des BF unter der BNr. XXXX elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

5. Der BF teilte der AMA in diesem Zusammenhang mit, seine Zustimmung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Bewirtschafterwechsels zu widerrufen für den Fall, dass dieser zur Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche an seine Gattin führt.

6. Mit Schreiben vom 20.04.2016 teilte die AMA dem BF zu dessen Schreiben mit, auf Basis des Stornos des BF würden im Rahmen des Bewirtschafterwechsels aktuell keine Zahlungsansprüche übertragen. Wenn der BF im Antragsjahr 2016 Direktzahlungen erhalten wolle, müsse er ein Übertragungsformblatt einreichen. Wenn dem Betrieb der Gattin Direktzahlungen gewährt werden sollten, müsse der BF neuerlich die Zustimmung zur Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen des Bewirtschafterwechsels erteilen.

7. Mit Datum vom 25.04.2016 stellte der BF unter der BNr. XXXX elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck seinerseits in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

8. Mit Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016“ vom 12.05.2016 beantragte der BF die Übertragung von 5,24 Zahlungsansprüchen vom Betrieb der geschiedenen Gattin auf seinen Betrieb. Die Übertragung sollte mit Flächenweitergabe im Rahmen einer Pacht erfolgen. Dieser Antrag wurde nur vom BF unterzeichnet.

9. Mit Schreiben der AMA vom 31.05.2016 wurde der BF darauf hingewiesen, dass die von ihm beantragten Flächen mit den Flächen des Betriebs seiner geschiedenen Gattin übernutzt seien.

10. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5358387010, zum Antragsjahr 2016 wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Direktzahlungen abgewiesen. Dem BF stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sei abgewiesen worden, da die Unterschrift des Übergebers gefehlt habe.

Darüber hinaus sei es zu einer „Übernutzung“ (Doppelbeantragung von Flächen) mit dem Betrieb der geschiedenen Gattin des BF gekommen.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.

12. Die Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2017, W118 2170923-1, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den BF sei die Zustimmung der geschiedenen Gattin erforderlich. Auf die Übernutzung der Flächen brauche vor diesem Hintergrund nicht mehr eingegangen zu werden.

Ein außerordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BVwG wurde nicht erhoben.

13. Der Antrag des BF zum Antragsjahr 2017 wurde seitens der AMA entsprechend entschieden, die gegen den Bescheid der AMA erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Verweis auf die Entscheidung zum Antragsjahr 2016 abgewiesen.

Aktuelle Beschwerde:

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 beantragte der BF die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Bescheid vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11683112010, wies die AMA den Antrag des BF auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 ab. Begründend wurde ausgeführt, dem BF stünden keine Zahlungsansprüche für die Antragstellung zur Verfügung. Darüber hinaus sei es (erneut) zur Übernutzung der Betriebsflächen mit den Flächen des Betriebs der geschiedenen Gattin gekommen. Da keine Basisprämie gewährt werden könne, könne auch keine Greeningprämie gewährt werden.

3. Mit elektronisch gestellter Beschwerde vom 30.01.2019 führte der BF im Wesentlichen aus, die beantragten Flächen seien im Jahr 2018 von ihm bewirtschaftet worden. Dies könne der BF mit der SVB-Vorschreibung sowie Verkaufsrechnungen für die angebauten Kulturen beweisen. Betreffend Zahlungsansprüche verweise er auf seine Bescheidbeschwerden zu den Direktzahlungen aus dem Jahr 2016 und 2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

In der Vergangenheit bewirtschafteten der BF und dessen Gattin als Ehegemeinschaft den Betrieb mit der BNr. XXXX .

Mit Datum vom 25.04.2016 stellte der BF unter der BNr. XXXX elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck seinerseits in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5358387010, zum Antragsjahr 2016 wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Direktzahlungen abgewiesen. Dem BF stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2017, W118 2170923-1, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den BF sei die Zustimmung der geschiedenen Gattin erforderlich. Auf die Übernutzung der Flächen brauche vor diesem Hintergrund nicht mehr eingegangen zu werden.

Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 beantragte der BF die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig. Der BF weist in seiner Beschwerde selbst darauf hin, dass im Vergleich zum Antragsjahr 2016 keine Veränderung im Sachverhalt eingetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[…].“

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 an die Ehegemeinschaft.

Eine – anteilige – Übertragung von Zahlungsansprüchen auf den BF für das Antragsjahr 2016 ist an der fehlenden Unterschrift der Gattin des BF gescheitert. Mangels Zuweisung von Zahlungsansprüchen wurden dem BF für das Antragsjahr 2016 keine Direktzahlungen gewährt. Die Bezug habende Beschwerde des BF wurde vom BVwG abgewiesen.

Da über die Frage der Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den BF bereits mit dem Bescheid zum Antragsjahr 2016 rechtskräftig entschieden wurde, ist es nicht möglich, diese Frage im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum Antragsjahr 2018 neuerlich aufzugreifen; vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation in Zusammenhang mit der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051.

Da die Gewährung der Greeningprämie nach Maßgabe der zugewiesenen Zahlungsansprüche erfolgt, kann dem BF auch keine Greeeningprämie gewährt werden.

Auf die Frage, wer zur Antragstellung im Hinblick auf die übernutzten Flächen berechtigt war, braucht vor diesem Hintergrund wiederum nicht eingegangen zu werden.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das angeführte Erkenntnis zu einer älteren, aber vergleichbaren Rechtslage).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Betriebsübereignung Betriebsübernahme Direktzahlung Ehe Flächenweitergabe INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Pacht Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung Übertragung Unterfertigung Unterschrift Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2220936.1.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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