TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/11 W194 2231415-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2020
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Entscheidungsdatum

11.09.2020

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
StudFG §6 Z2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2231415-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 06.02.2020, GZ 0001999089, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit am 22.11.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radioempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die dort angegebene Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an und gab zudem an, dass keine Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe.

Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen:

-        eine Meldebestätigung sowie

-        ein an die Beschwerdeführerin adressierter Bescheid XXXX über die Gewährung von deutscher Ausbildungsförderung.

2.       Am 29.11.2019 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

?        Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).

ggf. österreichische Studienbeihilfe nachreichen

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […]

Wir weisen darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall zurückweisen müssen.

[...]“

3.       Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)“.

5.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.02.2020 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin keine österreichische Studienbeihilfe beziehe, jedoch aufgrund des Bezuges von BAföG nach der deutschen Gesetzeslage „eigentlich“ von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit sei. Folglich stelle sich die Frage, welche weiteren Möglichkeiten der Befreiung es noch gebe.

6.       Mit hg. am 29.05.2020 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

7.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2020 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0016) aufgefordert, bezüglich der sozialen Bedürftigkeit, betreffend den günstigen Studienerfolg, hinsichtlich der Einhaltung der nach dem Studienförderungsgesetz 1992 vorgesehenen Studienzeiten, bezüglich § 6 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 und betreffend einen allfälligen Studienwechsel Nachweise vorzulegen bzw. entsprechende Angaben zu machen. Dazu wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben ging zudem an die belangte Behörde zur Kenntnis.

8.       Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf weder eine Stellungnahme noch weitere Unterlagen.

9.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen und ihr neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Auch dieses Schreiben erging an die belangte Behörde zur Kenntnis.

10.      Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 10.08.2020 mit, dass ihr im konkreten Verfahren keine ergänzenden Informationen vorliegen würden.

11.      Mit Schreiben vom 14.08.2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihre Eltern nicht bereit seien, ihre Einkommensnachweise im Ausland vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hoffe dennoch auf eine positive Wirkung ihres Antrags zugunsten anderer Studierender (auch aus Deutschland).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort XXXX ihren Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse leben keine weiteren Personen.

Es kamen im vorliegenden Verfahren keine Hinweise hervor, dass die Beschwerdeführerin von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.

Im verfahrenseinleitenden Antrag auf Gebührenbefreiung vom November 2019 kreuzte die Beschwerdeführerin die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an. Dem Antrag war ein Bescheid über die Gewährung deutscher Ausbildungsförderung an die Beschwerdeführerin von Oktober 2019 bis September 2020 beigeschlossen.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführerin denselben Bescheid zwecks Nachweises eines Bezugs einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand in Vorlage.

Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesverwaltungsgericht – trotz konkreter Aufforderung verbunden mit entsprechenden Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0016) sowie die erforderliche Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im Verfahren – keine weiteren Unterlagen zur Überprüfung des Vorliegens aller inhaltlichen Voraussetzungen zur Gewährung der österreichischen Studienbeihilfe, insbesondere Nachweise bezüglich der sozialen Bedürftigkeit, betreffend den günstigen Studienerfolg, hinsichtlich der Einhaltung der nach dem Studienförderungsgesetz 1992 vorgesehenen Studienzeiten, bezüglich § 6 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 und betreffend einen allfälligen Studienwechsel, vor.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.1.3.  Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)

 

2019

2020

2019

2020

1 Person

€ 933,06

€ 966,65

€ 1.045,03

€ 1.082,65

2 Personen

€ 1.398,97

€ 1.524,99

€ 1.566,85

€ 1.707,99

jede weitere

€ 143,97

€ 149,15

€ 161,25

€ 167,05

3.2.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)“.

3.3.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.02.2020, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin keine österreichische Studienbeihilfe, wohl aber deutsche Ausbildungsförderung beziehe.

3.4.    Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:

3.4.1.  Mit am 22.11.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radioempfangseinrichtungen.

Die Beschwerdeführerin kreuzte im verfahrensgegenständlichen Antrag die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ als Anspruchsberechtigung an und machte als Anspruchsgrundlage einen Bezug von deutscher Ausbildungsförderung geltend.

Dem vorliegenden Antrag war ein an die Beschwerdeführerin adressierter Bescheid der XXXX über die Gewährung von Ausbildungsförderung vom Oktober 2019 bis September 2020 beigelegt.

3.4.2.  In einem mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Verfahren, in welchem der dortige Beschwerdeführer den Bezug von BAföG als Anspruchsgrundlage geltend gemacht hatte, sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0016):

„31 Wie der Revisionswerber jedoch – u.a. unter Verweis auf Art. 7 Abs. 2 der VO 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union – zutreffend geltend macht, darf sich daraus für Unionsbürger kein ungerechtfertigter Nachteil ergeben. ‚Wanderarbeitnehmer‘ iSd zitierten VO genießen nämlich die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Das bedeutet aber nicht, dass sie allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer eo ipso – also losgelöst von den Anspruchsvoraussetzungen der in § 47 Abs. 1 FMGebO aufgezählten anspruchsbegründenden Leistungen – Anspruch auf eine Rundfunkgebührenbefreiung hätten.

32 Wanderarbeitnehmer, wozu nach dem Verfahren vor dem BVwG unstrittig auch der Revisionswerber zählt, haben nach dem österreichischen StudFG unter gewissen Voraussetzungen zwar die Möglichkeit der Beantragung einer (ergänzenden) inländischen Studienförderung. Selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen des österreichischen StudFG führt dies aber für sie nicht zwingend zu einem Bezug österreichischer Studienförderung. Beziehen sie nämlich bereits eine ausländische Studienförderung und erreicht diese in ihrer Höhe die österreichische, ist für eine (ergänzende) Zuerkennung österreichischer Studienförderung aus Gleichstellungsüberlegungen kein Raum und kann ein positiver Zuerkennungsbescheid nicht erlangt werden (vgl. seit BGBl. I Nr. 47/2015 ausdrücklich § 30 Abs. 2 Z 6 StudFG iVm § 30 Abs. 6 StudFG; zur Abhängigkeit eines Förderanspruchs nach dem StudFG von einer allfälligen vorherigen Antragstellung im Ausland vgl. auch VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011).

33 Ein (ergänzender) Antrag nach dem StudFG ist daher schon vor diesem Hintergrund – entgegen der Annahme des BVwG – keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung an Bezieher ausländischer Studienförderung. Diese Bezieher können daher auch subsidiär in ihrem Befreiungsantrag an die GIS nachweisen, dass sie alle inhaltlichen Voraussetzungen der inländischen Studienförderung - wie insbesondere die Merkmale der sozialen Bedürftigkeit und des erreichten günstigen Studienerfolgs (vgl. § 6 StudFG) - erfüllen würden.

34 Indem das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers für die Monate April bis Juni 2014 konstitutiv davon abhängig gemacht hat, dass der Revisionswerber für diesen Zeitraum auch Beihilfen nach dem StudFG hätte beantragen müssen, hat es somit die Rechtslage verkannt und es demzufolge auch unterlassen, geeignete Feststellungen zu treffen, anhand derer beurteilt werden könnte, ob der Revisionswerber im Zeitraum von April 2014 bis Juni 2014 die inhaltlichen Voraussetzungen des StudFG erfüllt hat. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit bereits deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet.“

Demnach stellt die Stellung eines Antrags nach dem Studienförderungsgesetz 1992 keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung an Bezieher ausländischer Studienförderungen dar. Die Bezieher ausländischer Studienförderungen haben jedoch zwecks Nachweises eines Bezugs einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand als eine der Voraussetzungen zur Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu belegen, dass sie alle inhaltlichen Voraussetzungen zur Gewährung der österreichischen Studienbeihilfe erfüllen würden.

3.4.3.  Für den Beschwerdefall ist weiters zu beachten:

Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, ist im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines Verwaltungsgerichtes. Vielmehr hat es – unter Bedachtnahme auf das im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit – regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer „positiven" Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt „nicht festgestellt werden kann" (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060).

Dort, wo es der Behörde daher nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirken der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen (vgl. VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0469). Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umstände von amtswegen zu beschaffen (vgl. VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).

3.4.4.  Für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung sieht die FGO – zusätzlich zum Nachweis des Bezugs einer anspruchsbegründenden Leistung – als Voraussetzung vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen aller mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen die maßgebliche gesetzliche Betragsgrenze gemäß § 48 FGO nicht überschreitet und dass ferner die Voraussetzungen des § 49 FGO für eine Gebührenbefreiung vorliegen (vgl. VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0016).

§ 50 Abs. 1 Z 1 FGO enthält eine Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag anzuschließen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die belangte Behörde zu übermitteln (vgl. § 50 Abs. 4 FGO).

Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ist daher die Mitwirkung des Befreiungswerbers bzw. im konkreten Fall der Beschwerdeführerin und damit die Vorlage der notwendigen Unterlagen erforderlich.

3.4.5.  Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren vor der belangten Behörde den erwähnten Bescheid über die Gewährung von Ausbildungsförderung vor.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2020 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0016) aufgefordert, bezüglich der sozialen Bedürftigkeit, betreffend den günstigen Studienerfolg, hinsichtlich der Einhaltung der nach dem Studienförderungsgesetz 1992 vorgesehenen Studienzeiten, bezüglich § 6 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 und betreffend einen allfälligen Studienwechsel Nachweise vorzulegen bzw. entsprechende Angaben zu machen.

Da die Beschwerdeführerin dieses Schreiben nicht beantwortete, wurde sie mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2020 auf ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit, dass sie die angeforderten Unterlagen nicht vorlegen werde (vgl. die unter I.11. zitierte Stellungnahme vom 14.08.2020).

Hierdurch, dh. durch die Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen, ist die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist damit im konkreten Fall – mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin – die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des (zu prüfenden) Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen zur Gewährung der österreichischen Studienbeihilfe über eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand und damit über eine Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Gebührenbefreiung verfügt, nicht möglich.

Schon aus diesem Grund war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bei der Beschwerdeführerin gegeben wären.

3.5.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – angesichts des feststehenden Sachverhaltes und mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Amtswegigkeit Einkommensnachweis Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Studienförderung Voraussetzungen Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2231415.1.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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