TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/15 W194 2231191-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
FMGebO §51 Abs3
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2231191-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20.02.2020, GZ 0002003677, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der Beschwerdeführer wird von Jänner 2020 bis Dezember 2022 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit bei der belangten Behörde am 19.11.2019 eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die dort angegebene Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und gab an, dass eine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe (im Folgenden Haushaltsmitglied 1).

Dem Antrag war ua. ein Lohn-/Gehaltsausweis betreffend das Haushaltsmitglied 1 beigeschlossen.

2.       Am 27.11.2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruch aktuelle Nettopension nachreichen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3.       Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer einen an ihn adressierten Lohnzettel betreffend den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018.

4.       Am 11.12.2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

?        Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Detaillierte Mietzinsaufschlüsselung (keinen Kontoauszug) & den aktuellen Pensionsbescheid 2019 [vom Beschwerdeführer] nachreichen.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

- Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

- Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid,

- Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

- Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[…]


BERECHNUNGSGRUNDLAGE […]

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

[Beschwerdeführer]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

Pension

869,66

monatl.

 

 

 

 

HAUSHALTSMITGLIED(ER)

 

 

 

[Haushaltsmitglied 1]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

Lohn/Gehalt

1.111,89

monatl.

 

 

 

 

Summe der Einkünfte

1.981,55

monatl.

Sonstige Abzüge

 

 

 

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

-140,00

monatl.

Summe der Abzüge

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

1.841,55

monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder

-1.566,85

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

274,70

monatl.

Detaillierte Mietzinsaufschlüsselung (keinen Kontoauszug) & den aktuellen Pensionsbescheid 2019 [vom Beschwerdeführer] nachreichen.“

5.       Bei der belangten Behörde langten hierauf keine weiteren Unterlagen des Beschwerdeführers ein.

6.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass das „Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung […] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Insbesondere wurde Folgendes festgehalten: „Detaillierte Mietzinsaufschlüsselung (keinen Kontoauszug) & den aktuellen Pensionsbescheid 2019 [vom Beschwerdeführer] wurde nicht nachgereicht.“ Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.4. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

7.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.03.2020 Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde die entsprechenden Unterlagen übermittelt habe.

8.       Mit hg. am 22.05.2020 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

9.       Mit den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand nachzuweisen, entsprechende Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 FGO zu belegen und Nachweise betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers und des Haushaltmitgliedes 1 seit Antragstellung vorzulegen.

10.      Mit hg. am 25.06.2020 eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen.

11.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert, den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand nachzuweisen.

12.      Mit Schreiben vom 20.07.2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ua. eine Verständigung über die Leistungshöhe der PVA aus Jänner 2019.

13.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen im vorliegenden Fall von einer Richtsatzunterschreitung ausgehe und daher vorläufig anzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer bis Dezember 2022 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

14.      Mit Schreiben vom 28.08.2020 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die belangte Behörde um Befreiung des Beschwerdeführers ab dem 01.01.2020 ersuche. Hinsichtlich des Beschwerdeführers habe bis zum 31.12.2019 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bestanden.

15.      Vom Beschwerdeführer langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 19.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers bestand eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum 31.12.2019.

Der im Jahr 1947 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz.

Es kamen im Verfahren keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.

An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben dem Beschwerdeführer das Haushaltsmitglied 1.

Der Beschwerdeführer bezieht eine Alterspension in der Höhe von 855,47 Euro monatlich und das Haushaltsmitglied 1 verfügt über einen monatlichen Lohn in der Höhe von durchschnittlich 1.111,89 Euro.

Der Beschwerdeführer hat einen monatlichen Wohnaufwand in der Höhe von 436,10 Euro zu tragen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass er – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage brachte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:


„[…]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]
Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.2.    Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, tragen auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“

3.3.    Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)

 

2020

2020

1 Person

€ 966,65

€ 1.082,65

2 Personen

€ 1.524,99

€ 1.707,99

jede weitere

€ 149,15

€ 167,05

3.4.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass das „Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung […] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Insbesondere wurde Folgendes festgehalten: „Detaillierte Mietzinsaufschlüsselung (keinen Kontoauszug) & den aktuellen Pensionsbescheid 2019 [vom Beschwerdeführer] wurde nicht nachgereicht.“

3.5.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.03.2020. In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde die entsprechenden Unterlagen übermittelt habe.

3.6.    Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass betreffend den Beschwerdeführer und das Haushaltsmitglied 1 folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen besteht:

Beschwerdeführer (Pension):

855,47 Euro

Haushaltsmitglied 1 (Lohn):

1.111,89 Euro

insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):

1.967,36 Euro

3.7.    Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:

Der hier relevante Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder beträgt seit dem 01.01.2020 1.707,99 Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt diesen Betrag.


3.8.    Abzugsfähige Ausgaben:

3.8.1.  Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.

Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

Aufgrund des vorgelegten Nachweises ist als Wohnaufwand ein Betrag in der Höhe von 436,10 Euro anzurechnen.

3.8.2.  Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO

Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.

Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. I.4., I.9. und II.2.) – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt, weshalb anzunehmen ist, dass gegenständlich keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind.


3.9.    Ergebnis:

3.9.1.  Das gemäß FGO errechnete relevante monatliche Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers (nach Abzug des Abzugspostens des Wohnaufwandes in der Höhe von 436,10 Euro) beträgt daher 1.531,26 Euro.

3.9.2.  Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen:

1.531,26 Euro

Richtsatz für Zweipersonenhaushalt:

1.707,99 Euro

Richtsatzunterschreitung:

176,73 Euro

Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers unter der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Zweipersonenhaushalt – liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig ist.

3.9.3.  Gemäß § 51 Abs. 2 FGO ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 FGO genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht setzt vor diesem Hintergrund die Befristung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unter Bedachtnahme auf die gegenständliche Anspruchsberechtigung für den Zeitraum von Jänner 2020 bis Dezember 2022 fest.

3.9.4.  Der Beschwerde ist folglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen von Jänner 2020 bis Dezember 2022 zu befreien.

3.10.   Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – angesichts des feststehenden Sachverhaltes und mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.11.   Hinweise:

3.11.1. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er gemäß § 51 Abs. 3 FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.

3.11.2. Die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale liegt nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei den ordentlichen Gerichten.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

befristete Befreiung Befristung Berechnung Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Gebührenbefreiung Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Ökostrompauschale Pauschalierung Pension Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Unzuständigkeit BVwG Wohnungsaufwand Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2231191.1.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten