TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/15 W144 2181719-1

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W144 2181719-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX alias XXXX geb., StA. von Afghanistan, vertreten durch Mag. Sarah Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017, Zl. 1093276210-151686787/BMI-BFA_STM_AST, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Anlässlich der Erstbefragung am 04.11.2015 durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der BF an, der Volksgruppe der Hazara zugehörig zu sein und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam zu bekennen. Er habe neun Jahre die Grundschule im Iran besucht. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, er habe mit seiner Familie illegal im Iran gelebt. Dort habe er keine Papiere bekommen und auch keine Schule besuchen können. Deshalb habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Weitere (Flucht-)Gründe habe er keine. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, im Iran keine Zukunft zu haben.

Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am 25.11.2015 durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „GP 31, Schmeling 4“ vorliegt.

In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangte, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung 17,9 Jahre sowie zum Untersuchungszeitpunkt 18,1 Jahre betrage, sodass das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum der XXXX sei. Das behauptete Geburtsdatum ( XXXX ) sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz betrage 0,96 Jahre. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden und es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden, dieses werde anhand des errechneten fiktiven Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 09.12.2015 erreicht.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der BF unter anderem eine Bestätigung eines Dechants über die Teilnahme als Taufwerber am römisch-katholischen Katechumenat in Vorlage und gab im Wesentlichen an, (noch) schiitischer Moslem zu sein. In Österreich habe er entschieden, dass er Christ werden wolle. Eine Bestätigung der Pfarre seiner Wohngemeinde habe er in Vorlage gebracht, weil er jeden Sonntag dort in die Kirche gehe. Seit zirka Juli 2016 besuche er die Kirche. Im Iran sei er islamisch erzogen worden und sie hätten keine andere Wahl gehabt bzw. keine andere Religion gekannt. In Österreich habe er gesehen, dass man in Frieden leben könne. Anschließend wurde der BF zu christlichen Feiertagen, zum Ablauf eines Gottesdienstes sowie zu Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum befragt. Abschließend gab er an, dass seine Angehörigen über sein Interesse am Christentum Bescheid wüssten. Sie seien einige Wochen nicht sehr erfreut darüber gewesen, hätten jetzt aber wieder regelmäßig Kontakt und es angenommen. Ein weiterer Verbleib in Afghanistan sei für ihn unmöglich, weil er dort niemanden kenne und er sich außerdem nun für eine andere Religion interessiere.

Mit Bescheid vom 05.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen, (Spruchpunkt IV.), unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde zur Versagung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF zwar im Sommer 2016 für den christlichen Glauben zu interessieren begonnen habe, seit einigen Monaten regelmäßig eine römisch-katholische Kirche besuche und zurzeit als Taufwerber am römisch-katholischen Katechumenat teilnehme, jedoch der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden sei, zumal der BF bloß oberflächliche, marginale Kenntnisse zu seinem Glauben aufweise und ein entsprechendes Vorbringen erst beinahe zwei Jahre nach der Antragstellung in der Einvernahme erstattet habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen bzw. dieses nach außen zur Schau tragen würde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde.

Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, worin im Wesentlichen moniert wurde, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht vollständig sowie nicht ausreichend aktuell seien und konkrete Feststellungen betreffend Konversion zum Christentum fehlen würden. Ergänzend werde auf näher genannte Berichte zur Sicherheitslage, zur Lage von Rückkehrern sowie der Hazara, zur Schutzfähigkeit des afghanischen Staates und zu Konvertiten verwiesen. Da der BF unter drei der in den UNHCR-Richtlinien genannten Risikoprofile fallen würde, hätte ihm die Behörde internationalen Schutz gewähren müssen. Zudem sei die Beweiswürdigung des BFA aus näher dargelegten Gründen nicht nachvollziehbar und hätte festgestellt werden müssen, dass der BF aus eigenem Entschluss sowie aus innerer Überzeugung Christ geworden sei und ihm aufgrund seiner Konversion vom Islam zum Christentum in Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohen würde. Dem BF hätte aufgrund seiner Konversion zum Christentum, (unterstellten) politischen Überzeugung aufgrund westlicher Orientierung bzw. aufgrund des Vorliegens einer Gruppenverfolgung hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara der Status eines Asylberechtigten zuerkennt werden müssen.

Mit Schreiben vom 09.01.2018 brachte der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung ein Konvolut von Unterlagen betreffend seine Konversion zum Christentum sowie Integration in Österreich in Vorlage.

Am 08.02.2018 langte eine Beschwerdeergänzung ein, worin auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen wurde. Angeschlossen waren ein Schreiben eines Stadtpfarramtes, ein Schreiben eines Bischofsvikars sowie ein Telefonprotokoll auf Dari.

Mit Schreiben vom 23.03.2018 wurde mitgeteilt, dass der BF nunmehr getauft sei, und der Taufschein in Kopie samt gerichtlicher Beglaubigung übermittelt.

Nachdem am 07.08.2018 weitere Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht worden waren, brachte der BF im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters eine Beschwerdeergänzung mit Schriftsatz vom 18.03.2019 ein, worin der Beweiswürdigung des BFA aus näher dargelegten Gründen entgegengetreten und geltend gemacht wurde, dass der BF nach seiner Taufe am 19.03.2018 auch weiterhin die wöchentlich stattfindenden Bibelstunden sowie den sonntäglichen Gottesdienst besuche. Außerdem wurde die Einvernahme von zwei Zeuginnen beantragt.

Mit Schreiben vom 05.02.2020 brachte der BF im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin ein Konvolut von Unterlagen betreffend seine Konversion zum Christentum sowie Integration in Österreich in Vorlage und beantragte die Zeugeneinvernahme eines Pfarrers.

Am 14.07.2020 wurde mitgeteilt, dass der Antrag auf Einvernahme einer Zeugin aus gesundheitlichen Gründen vorerst zurückgezogen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde in der Provinz Ghazni geboren und lebte ab dem Kleinkindalter im Iran. Am 03.11.2015 stellte er im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Er wurde als schiitischer Moslem erzogen. In Österreich kam er zum ersten Mal mit dem christlichen Glauben in Berührung, als er in seiner Wohngemeinde mit der dortigen christlichen Gemeinschaft in Kontakt trat. Seit Juli 2016 besucht er regelmäßig römisch-katholische Gottesdienste. Ab Jänner 2017 nahm der BF zwei bis drei Mal pro Monat am römisch-katholischen Katechumenat teil und wurde am 05.03.2017 offiziell als Taufwerber aufgenommen. Am 19.03.2018 empfing er die Sakramente der Taufe und der Firmung. Der BF besucht weiterhin die wöchentlich stattfindenden Bibelstunden bzw. Gebetstreffen und den sonntäglichen Gottesdienst. Er hat sich aus freier persönlicher Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt.

Der BF hat seine im Iran lebenden Familienangehörigen über seinen Glaubenswechsel informiert. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF den christlichen Glauben weiterhin ausüben und sich zum Christentum bekennen.

Zur Situation in Afghanistan:

Religionsfreiheit

Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch: CSR 8.11.2016).

Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).

Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).

Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

-        CIA – Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 29.11.2016

-        CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016

-        FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015

-        Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 28.11.2016

-        RFERL – Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 29.11.2016

-        The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted', http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zugriff 5.11.2015

-        USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (4.2016): 2016 Country Reports: Tier 2; Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF_Tier2_Afghan.pdf, Zugriff 30.11.2016

-        USDOS – US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016

Christen und Konversionen zum Christentum

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).

Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016).

Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).

Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).

Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).

Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

-        BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 23.10.2015

-        CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://editionBeschreibung: http://webmarshal.home/blank.gif.cnnBeschreibung: http://webmarshal.home/blank.gif.com/Beschreibung: http://webmarshal.home/blank.gif2014/Beschreibung: http://webmarshal.home/blank.gif04/Beschreibung: http://webmarshal.home/blank.gif24/Beschreibung: http://webmarshal.home/blank.gifworld/Beschreibung: http://webmarshal.home/blank.gifasia/Beschreibung: http://webmarshal.home/blank.gifafghaniBeschreibung: http://webmarshal.home/blank.gifstan-violence/Beschreibung: http://webmarshal.home/blank.gif, Zugriff 23.10.2015

-        The Voice of the Martyrs Canada (05.04.2012): Christianity growing, https://www.vomcanada.com/af-2012-04-05.htm, Zugriff 23.10.2015

-        NPR – National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-an-afghan-first-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 23.10.2015

-        NYP – The New York Post (24.4.2014): http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-in-attack-at-afghan-hospital/, 23.10.2015

-        USDOS – US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang sowie die Feststellung zum in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und zu seinem Aufenthalt im Herkunftsstaat sowie im Iran gründen auf seinen Angaben.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellungen zur ehemaligen und nunmehrigen religiösen Ausrichtung des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, den in Vorlage gebrachten Unterlagen und dem ergänzenden Vorbringen im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht – entgegen der Beurteilung des BFA – aufgrund folgender Erwägungen davon aus, dass sich der BF aus ernsthafter persönlicher Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt hat:

Im Falle des BF war insbesondere zu berücksichtigen, dass er sich seit dem Sommer 2016, sohin über einen nunmehr vierjährigen Zeitraum mit dem christlichen Glauben beschäftigt, seinen Glauben regelmäßig praktiziert, im Laufe des hg. Beschwerdeverfahrens seine religiösen Aktivitäten fortsetzte und sich taufen ließ.

Schon das BFA erachtete in seiner Begründung des angefochtenen Bescheides den regelmäßigen Besuch des Katechumenatkurses und von Gottesdiensten, die Aneignung grundlegenden Wissens über Eckpunkte des christlichen Glaubens sowie das Interesse des BF am christlichen Glauben als glaubhaft, ging jedoch zum damaligen Zeitpunkt davon aus, dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden sei. Dies begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass sich der BF erst für kurze Zeit mit dem christlichen Glauben beschäftige, trotz Taufvorbereitungskurses kein umfangreiches Wissen zu christlichen Feiertagen und zu theologischen Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum aufweise und seinen Beweggrund für eine Konversion nur oberflächlich beschrieben habe. Diesen Argumenten des BFA ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF nunmehr über eine mehrjährige Zeitspanne – und nicht wie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst „seit einigen Monaten“ – sein Interesse am christlichen Glauben zum Ausdruck gebracht hat. In Bezug auf die vom BFA damals ins Treffen geführten „marginalen Grundkenntnisse“ des BF wurde zum einen im Beschwerdeschriftsatz zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Wissensfragen des BFA bloß auf einzelne Aspekte der christlichen Glaubenslehre (christliche Feiertage und theologische Unterschiede zwischen Islam und Christentum) beschränkten. Zum anderen darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an das Wissen eines Asylwebers über den von ihm angenommenen Glauben bzw. im Falle von „theologischen Wissenslücken“ keine überzogene Erwartungshaltung eingenommen werden (vgl. VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130; VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455 und Ra 2018/18/0441). Auch wenn nicht übersehen wird, dass der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.11.2017 sein Motiv bzw. seinen inneren Beweggrund für sein Interesse am christlichen Glauben nicht präzise formulierte, sondern fragmentarisch umschrieb („Hier sehe ich, dass man in Frieden leben kann“), ergibt sich in Zusammenschau mit den schriftlichen Ausführungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens, wonach der BF in seiner Wohngemeinde Zugang zur kirchlichen Gemeinschaft fand und „von der Hingabe und gelebten Nächstenliebe der ihn betreuenden freiwilligen Unterstützerinnen überwältigt war“, ein stimmiges Bild, welche Gründe ihn zu einer Konversion zum Christentum bewogen haben. Es kann auch nicht zulasten des BF gewertet werden, wenn dieser sein zwischenzeitig gewecktes Interesse am christlichen Glauben nicht umgehend und in Eigeninitiative dem BFA mitteilte, sondern ein diesbezügliches Vorbringen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren erstattete, mögen dem BFA auch andere Vorgehensweisen von Asylwerbern bekannt sein. Von einem verspäteten Vorbringen – wie es das BFA dem BF im angefochtenen Bescheid vorhält – wäre wohl erst dann auszugehen, wenn trotz bereits bestehenden Interesses für den christlichen Glauben kein entsprechendes Vorbringen anlässlich einer Befragung vor der Verwaltungsbehörde erstattet werden würde.

Vor diesem Hintergrund konnten die vom BFA geäußerten Zweifel an der Verinnerlichung des christlichen Glaubens ausgeräumt werden bzw. treten angesichts der Bekräftigung des Interesses für den christlichen Glauben während des Beschwerdeverfahrens in den Hintergrund. Der BF hat sich einem mehr als einjährigen Vorbereitungskurs einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft unterzogen, bevor er nach Entscheidung einer unabhängigen Kommission der Diözese über die Zulassung zur Taufe im März 2018 getauft und gefirmt wurde. Die regelmäßige Teilnahme am Katechumenat und der diesbezügliche „große Eifer“ des BF wurden durch die in Vorlage gebrachten Schreiben eines Dechants, eines Stadtpfarramtes und einer Pastoralassistentin bestätigt. Ebenso wurde der regelmäßige Besuch von Gottesdiensten durch den BF und seine aktive Teilnahme an Gebetstreffen bestätigt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung am Zeugnis dieser Repräsentanten der Glaubensgemeinschaft des BF zu zweifeln. Im Übrigen stellte auch das BFA die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden religiösen Aktivitäten des BF nicht in Frage. Die Übereinstimmung der in Vorlage gebrachten Kopie des Taufscheins mit der Urschrift wurde zudem von einem Bezirksgericht bestätigt.

Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich kein Grund daran zu zweifeln, dass sich der BF aus freier persönlicher Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt hat und ein aktives Mitglied in der Kirchengemeinde ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der vom BF erfolgte Religionswechsel vom Islam zum Christentum nicht von einer inneren Überzeugung getragen wäre bzw. dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jahr 2017 vom BFA geäußerten Zweifel an der wahren inneren Einstellungsänderung des BF konnten angesichts der nach langer Vorbereitungszeit gespendeten Taufe und der über einen vierjährigen Zeitraum aktiven Glaubensausübung in einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeräumt werden. Es ist dem BF sohin während des Beschwerdeverfahrens gelungen, den erkennenden Einzelrichter von einer Konversion aus innerer Hinwendung zum christlichen Glauben zu überzeugen.

Vor diesem Hintergrund konnte auf die Einvernahme der zwei namhaft gemachten Zeuginnen, die mit dem BF in engem Kontakt stehen und ausschlaggebend für seine Hinwendung zum Christentum waren, sowie des Pfarrers, der dem BF die Taufe gespendet hat, abgesehen werden.

Da der BF in Österreich den christlichen Glauben durch die Teilnahme an Gottesdiensten und Gebetstreffen praktiziert und auch seine im Iran lebenden Familienangehörigen von seinem Glaubenswechsel in Kenntnis gesetzt hat, ist davon auszugehen, dass der BF auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan den christlichen Glauben ausüben und sich zum Christentum bekennen würde.

2.3. Die Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid des BFA festgestellten Länderberichten. Die vom BF im Beschwerdeschriftsatz zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 01.06.2017 stellt unter Punkt 2) zwar auch die Situation von christlichen KonvertitInnen dar, geht jedoch nicht im Wesentlichen über die Informationen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hinaus, sodass von ergänzenden Feststellungen abgesehen werden konnte. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die dabei herangezogenen Quellen älteren Datums können trotz des seither verstrichenen Zeitraumes aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden (vgl. dazu etwa die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur aktuellen Lage von Konvertiten vom 23.07.2020 mit dem dortigen Hinweis, dass die Lage von Konvertiten in den letzten Jahren im Wesentlichen unverändert sei).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit, Verfahren und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016.

Da der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 03.11.2015 stellte, kommt die in §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 normierte befristete Aufenthaltsberechtigung nicht zur Anwendung.

Zu A) 3.2. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).

3.2.2. Im vorliegenden Fall macht der BF durch seine in Österreich erfolgte Konversion vom Islam zum Christentum einen Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend, welcher an den Konventionsgrund der Religion anknüpft.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme „wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung“ zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.1997, 96/20/0923). Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäische Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U 2087/2012).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH 17.10.2002; 2000/20/0102; VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0302; VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017; VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380; VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151; VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603; VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017). In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist es jedoch nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0302; VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130; VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453; VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151).

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0302; VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017; VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380; VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130).

Wie beweiswürdigend bereits dargelegt wurde, gibt es verfahrensgegenständlich keine Anhaltspunkte, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben nur zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat sich in Zusammenschau der Angaben des BF vor dem BFA und der insbesondere im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismitteln ergeben, dass sich der BF aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam dem Christentum zugewandt, die Taufe empfangen, den christlichen Glauben verinnerlicht hat, ihn in Österreich ausübt und auch weiterhin praktizieren möchte. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Situation von Christen in Afghanistan, insbesondere zu den vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, wäre der BF als Person mit christlicher Überzeugung, die er offen ausüben will, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sowohl von staatlicher Seite als auch von privater Seite – ohne diesbezüglichen staatlichen Schutz – Verfolgungshandlungen von asylerheblicher Intensität ausgesetzt.

Zudem erfüllt der BF auch ein ausdrückliches Risikoprofil (Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen) der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Richtlinien von UNHCR Indizwirkung zu bzw. ist ihnen besondere Beachtung zu schenken (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2018/19/0686; VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0278).

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Da dem BF bereits aus diesem Grund der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen war, erübrigt es sich, auf die weiteren, von ihm geltend gemachten Fluchtgründe einzugehen. Von diesbezüglichen Ausführungen wird daher Abstand genommen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).

Aufgrund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die bereits dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem BF sohin der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen.

3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, bestehen keine Zweifel an der ernsthaften inneren Hinwendung des BF zum christlichen Glauben, sodass der Sachverhalt diesbezüglich geklärt erscheint und von den vom BF beantragten Zeugeneinvernahmen abgesehen werden konnte. Zudem wird mit der gegenständlichen Entscheidung der Beschwerde des BF stattgegeben.

Das BFA verzichtete laut Beschwerdevorlage datiert mit 03.01.2018 auf die „Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung“. Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe Religion Schutzunwilligkeit staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2181719.1.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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