TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/21 W194 2233692-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2020
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Entscheidungsdatum

21.09.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W194 2233692-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 08.06.2020, GZ 0002045787, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.       Der Beschwerdeführer beantragte mit am 06.03.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die dort angegebene Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtpflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab er an, dass keine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe.

Dem Antrag war ua. ein Schreiben der XXXX vom 06.03.2020 über den Krankenstand des Beschwerdeführers ab dem 19.11.2019 und Krankengeldauszahlungen bis zum 12.02.2020 beigelegt, wobei das letzte Datum der Bearbeitung der 12.02.2020 war und sich der Abfragezeitraum vom 07.03.2019 bis zum 06.03.2020 erstreckt.

2.       Am 23.03.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopien der Meldebestätigung des/der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

?        Kopien des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Bitte gesetzl. Anspruch und aktuelles Einkommen nachreichen. Danke zB aktueller AMS-Bescheid, Mindestsicherung oder Lohnzettel und aktuelle Rezeptgebührenbefreiung etc.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ‚Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen‘ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3.       Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass vom Beschwerdeführer kein Nachweis über eine soziale Transferleistung öffentlicher Hand und nicht alle Bezugsnachweise nachgereicht worden seien: „Gesetzl. Anspruch und aktuelles Einkommen wurde nicht nachgereicht. zB aktueller AMS-Bescheid, Mindestsicherung oder Lohnzettel und aktuelle Rezeptgebührenbefreiung“.

5.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.06.2020. In dieser wird begründend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Krankenstand befinde und laut Befund des behandelnden Arztes das Ende des Krankenstandes nicht absehbar sei.

6.       In seiner Beschwerdeergänzung vom 16.07.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Einkommen unterhalb der Armutsgrenze liege, er den TV-Tuner aus seinem TV-Gerät ausgebaut habe und kein öffentlich-rechtliches Fernsehen konsumiere.

7.       Mit hg. am 04.08.2020 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.


Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.3.    „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

In Bezug auf die Anordnung des § 51 Abs. 1 FGO sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042):

„Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung zum Gegenstand hat, ist hier lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung der genannten Bestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung der Beschwerde mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zu Recht verweigert wurde (vgl. zB VwGH 23.2.2011, 2008/11/0033, mwN). […] Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2010, 2006/17/0161, bereits ausgesprochen hat, ist die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ‚gemäß § 50 erforderlichen Nachweise‘ anzuschließen, angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte.“

3.4.    Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags […] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde“ (siehe VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und angesichts dessen der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen wurde.

3.5.    Konkret ist folglich zu prüfen, ob, erstens der verfahrensgegenständliche Antrag im Hinblick auf das Vorliegen eines Nachweises in Bezug auf eine soziale Transferleistung öffentlicher Hand und hinsichtlich sämtlicher Einkünfte im Haushalt des Beschwerdeführers mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag von dem Beschwerdeführer nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.

3.5.1.  Im gegenständlichen Fall übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit dem verfahrenseinleitenden Antrag am 06.03.2020 ua. ein an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben der XXXX vom 06.03.2020 über den Krankenstand des Beschwerdeführers ab dem 19.11.2019 und Krankengeldauszahlungen bis zum 12.02.2020. Aus diesem Schreiben ergibt sich zudem, dass das letzte Datum der Bearbeitung der 12.02.2020 war und sich der Abfragezeitraum vom 07.03.2019 bis zum 06.03.2020 erstreckt.

Schon vor dem Hintergrund, dass dem bei der belangten Behörde am 06.03.2020 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers das soeben erwähnte Schreiben der XXXX vom 06.03.2020 über die Auszahlung von Krankengeld ab dem 22.11.2019 angeschlossen war, welchem insbesondere ein aufrechter Krankenstand des Beschwerdeführers ab dem 19.11.2019 entnommen werden kann, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag hinsichtlich eines Nachweises des Bezugs einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und über den gesamten monatlichen Einkommensbezug des Beschwerdeführers als nicht mangelhaft und der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde (in dieser Form) als nicht erforderlich erwies.

Auch wenn in dem vorgelegten Schreiben der XXXX die Auszahlung des Krankengeldes nur bis zum 12.02.2020 festgehalten wird, ist insbesondere vor dem Hintergrund der in diesem Schreiben angeführten Überschrift „Krankenstand ab 19.11.2019 wegen Krankheit“ nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes von einem aktuellen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand auszugehen, zumal die Eintragung der Höhe des an den Beschwerdeführer jeweils auszuzahlenden Krankengeldes gemäß dem darin enthaltenen Vermerk „Datum der Bearbeitung“ jeweils für die Dauer von ca. vier Wochen im Nachhinein erfolgt (siehe diesbezüglich insbesondere auch das im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegte Schreiben der XXXX vom 16.07.2020, aus dem sich ua. eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Eintragung der Höhe des jeweils auszuzahlenden Krankengeldes erst am 13.03.2020 – und nicht bereits am Tag der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 06.03.2020 – ergibt).

3.5.2.  Ungeachtet der Übermittlung des Schreibens vom 06.03.2020 im Zuge der gegenständlichen Antragsstellung wurde der Beschwerdeführer mit dem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag vom 23.03.2020 zur Nachreichung folgender Unterlagen aufgefordert: „Kopien des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben“. Speziell wurde dazu am Ende des Auftrags angeführt: „Bitte gesetzl. Anspruch und aktuelles Einkommen nachreichen. Danke zB aktueller AMS-Bescheid, Mindestsicherung oder Lohnzettel und aktuelle Rezeptgebührenbefreiung etc.“

3.5.3.  Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung am 06.03.2020 den im Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 23.03.2020 angeführten Nachweis vorlegte und die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückwies, dass keine Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand sowie das gesamte Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers nachgewiesen bzw. nachgereicht worden seien (arg. „Gesetzl. Anspruch und aktuelles Einkommen wurde nicht nachgereicht. zB aktueller AMS-Bescheid, Mindestsicherung oder Lohnzettel und aktuelle Rezeptgebührenbefreiung“), wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Unrecht mit Erlassung des vorliegenden Zurückweisungsbescheides die Sachentscheidung verwehrt.

Hierzu ist hervorzuheben, dass die belangte Behörde in ihrem Verbesserungsauftrag in keiner Weise auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankenstand samt Krankengeldauszahlungen Bezug nahm, sondern stattdessen auf gänzlich andere Anspruchsgrundlagen, die vom Beschwerdeführer gar nicht geltend gemacht wurden, abstellte. Insofern ist davon auszugehen, dass sich der verfahrensgegenständlich erteilte Verbesserungsauftrag jedenfalls in dieser Form als nicht erforderlich erwies, zumal er das vorgelegte Schreiben der XXXX vom 06.03.2020 unberücksichtigt ließ.

Zu einer Zurückweisung des Antrags war die belangte Behörde im Lichte des § 13 Abs. 3 AVG somit nicht berechtigt.

3.6.    Da die Zurückweisung des vorliegenden Antrags insoweit nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben.

Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob im Hinblick auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren (weiterhin) vorliegen und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.

Bei diesem Ergebnis musste auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein TV-Gerät habe keinen TV-Tuner mehr, nicht näher eingegangen werden. Die belangte Behörde wird dazu jedoch im weiteren Verfahren zunächst zu überprüfen haben, ob der Beschwerdeführer überhaupt der Gebührenpflicht unterliegt (vgl. zur Klärung der Frage der Gebührenpflicht vor Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242).

3.7.    Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Aktualität Behebung der Entscheidung Berechnung Bindungswirkung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Krankengeld Krankenstand Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2233692.1.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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