TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/21 W114 2233131-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2020
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Entscheidungsdatum

21.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §17
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1 Z9
Horizontale GAP-Verordnung §23
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2233131-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 05.02.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/18-14184842010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 15.05.2018 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dabei wurde das Feldstück (FS) 8 „Straßenlus“ mit einem Ausmaß von 2,1058 ha mit der Nutzung Kleegras, das FS 9 „Straßenlus 1“ mit einem Ausmaß von 0,3260 ha mit der Nutzung Mähwiese/-Weide drei und mehr Nutzungen und das FS 71 „Flugplatz (71)“ mit einem Ausmaß von 4,6685 ha mit der Nutzung Mähwiese/-Weide drei und mehr Nutzungen beantragt.

2. Im Zuge eines Referenz-Flächenabgleiches im Jahr 2018 der Antragsjahre 2014 – 2017 wurde von der AMA festgestellt, dass

a)       der BF bei FS 8 eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,0258 ha, die er in den Antragsjahren 2014, 2015, 2016 und 2017 nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche beantragt hat, nunmehr im MFA 2018 als landwirtschaftlich genutzte Fläche beantragt hat,

b)       der BF bei FS 9 eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,3229 ha, die er in den Antragsjahren 2014, 2015, 2016 und 2017 nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche beantragt hat, nunmehr im MFA 2018 als landwirtschaftlich genutzte Fläche beantragt hat, und

c)       der BF bei FS 71 eine Fläche mit einem Ausmaß von 4,1076 ha, die er in den Antragsjahren 2015, 2016 und 2017 nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche beantragt hat, nunmehr im MFA 2018 als landwirtschaftlich genutzte Fläche beantragt hat.

3. Mit Schreiben vom 22.02.2019, AZ II/5/13-R18-12716912010 bzw. AZ II/5/13-R18-12716911010, wies die AMA den BF auf diese Auffälligkeiten hin und forderte Aufklärung.

4. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11664284010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2018 auf der Grundlage von 52,9299 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen (ZA) für von der AMA ermittelte Flächen mit einem Ausmaß von 48,4445 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei ging die AMA von sanktionsrelevanten Flächenabweichungen auf den FS 8, 9 und 71 mit einem Ausmaß von 4,4594 ha aus. Daraus wurde unter Berücksichtigung von Art. 19a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 640/2014 eine Sanktion wegen Übererklärungen in Höhe von 6,90 % bzw. mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX verfügt.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 28.02.2019 versuchte der Beschwerdeführer seinen MFA 2018 zu korrigieren und führte aus, dass die FS 9 und 71 als vereinigt anzusehen wären und dabei der „Flugplatz“ mit einem Ausmaß von nur 1,29 ha als nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche zu betrachten sei. Dazu legte er auch eine Stellungnahme des U.S.F.G. Ottenschlag / Union Segelflieger Gruppe vom 21.02.2019 vor. Demnach werde vom Segelflugzeugverein nur eine Fläche mit den Ausmaßen 516 m mal 25 m als Flugplatz verwendet, während die restliche Fläche vom BF als Grünland landwirtschaftlich genutzt worden wäre.

6. Aufgrund von Anpassungsprozessen im Bereich der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und der verfügbaren Mittel für das Antragsjahr 2018 änderten sich die dem BF für das Antragsjahr 2018 zustehenden ZA von beantragten 52,9299 ZA auf 51,6479 ZA, wodurch die AMA mit Bescheid vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/18-13497453010, ihren Bescheid vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11664284010, abänderte. Dem Beschwerdeführer wurden nunmehr auf der Grundlage von 51,6479 dem BF zustehenden ZA, und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 48,4445 ha bzw. eine sanktionsrelevante VWK-Abweichung mit einem Ausmaß von -4,4594 ha berücksichtigend, für das Antragsjahr 2018 nunmehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.

Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.

7. Ausgehend von einer geringfügigen Änderung der beantragten Fläche um 0,0001 ha, hervorgerufen durch eine technische Rundungsdifferenz bei der Verarbeitung der digitalen Daten wurde mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/18-14184842010, der Bescheid der der AMA vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/18-13497453010 abgeändert und dem BF nunmehr für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.

Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 10.01.2020 zugestellt.

8. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 05.02.2020 Beschwerde erhoben.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die festgestellte Flächenabweichung in der ausgesprochenen Höhe nicht gerechtfertigt sei. Die beanstandeten Flächenanteile wären zu Unrecht als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche eingestuft worden. Die AMA habe dies anscheinend mit einer auf einem Luftbild ersichtlichen Landebahn eines Flugplatzes begründet. Der BF bewirtschafte jedoch momentan und auch in den Vorjahren die beantragten Flächen je nach Angabe der Schlagnutzungsarten ordnungsgemäß. Auch die Fläche der Landebahn werde gemäht, da an nur sehr wenigen Tagen im Jahr Flugzeuge landen würden. Daher sei diese mitbeantragt worden. Da aufgrund der NLN-Referenzierung der Flugplatz offensichtlich generell als "nicht landwirtschaftliche genutzte Fläche" angesehen werde, habe er am 28.02.2019 den MFA 2018 mittels Einspruch korrigiert und habe die Flugplatzpiste mit einem Ausmaß von ca. 25 x 516 Metern aus der Beantragung herausgenommen. Ebenso, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt (16.10.2019), habe er die Beantragung im MFA 2019 mittels Korrektur zurückgezogen. Die Größe der Flugplatzpiste werde auch auf einem beigelegten Schreiben des Flugplatzbetreibers bestätigt. Aus diesem Schreiben sei auch ersichtlich, dass die Restflächen der betroffenen Grundstücke landwirtschaftlich genutzt werden könnten. Für ihn sei nicht verständlich, wenn die Fläche der Flugplatzpiste nicht als landwirtschaftlich nutzbar angesehen werden könnte, nicht jedoch in einem Ausmaß von 4,4594 ha. Nur die tatsächliche Flugplatzpiste mit einem Ausmaß von ca. 1,33 ha sei als beanstandete Fläche heranzuziehen. Die darüberhinausgehende Fläche sei als beihilfefähig anzuerkennen.

9. Am 17.07.2020 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die bezughabenden Verfahrensunterlagen zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im ursprünglichen MFA für das Antragsjahr 2018 beantragte der Beschwerdeführer am 15.05.2018 Direktzahlungen für die von ihm bewirtschafteten Heimflächen mit einem Ausmaß von 52,9039 ha. Dabei beantragte er u.a. ein FS 8 „Straßenlus“ mit der Nutzung „Kleegras“ mit einer Fläche von 2,1058 ha, ein FS 9 „Straßenlus 1“ mit der Nutzung „Mähwiese/-Weide drei und mehr Nutzungen“ mit einer Fläche von 0,3260 ha und ein FS 71 „Flugplatz (71)“ mit der Nutzung „Mähwiese/-Weide drei und mehr Nutzungen“ mit einer Fläche von 4,6685 ha.

1.2. Im ersten Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11664284010, mit dem dem BF für das Antragsjahr 2018 erstmalig Direktzahlungen gewährt wurden, wurde bereits auf eine im Jahr 2018 von der AMA durchgeführte Verwaltungskontrolle hingewiesen und ausgeführt, dass bei den FS 8, 9 und 71 eine falsche Schlagnutzungsart zu beanstanden wäre, und daher eine vom BF beantragte Fläche mit einem Flächenausmaß von -4,4594 ha sanktionsrelevant nicht anerkannt werden könnte.

1.3. Aufgrund eines Referenz-Flächenabgleiches, bei dem aufgefallen ist, dass bei den FS 8, 9 und 71 in verschiedenen Antragsjahren eine unterschiedliche Nutzung durch den BF beantragt wurde, wurde der Beschwerdeführer mit zwei Schreiben der AMA vom 22.02.2019, AZ II/5/13-R18-12716912010 bzw. AZ II/5/13-R18-12716911010, um Aufklärung ersucht.

1.4. Aufgrund der Schreiben der AMA vom 22.02.2019 versuchte der BF seinen MFA 2018, zu korrigieren, indem er

a)       versuchte bei FS 9 „Straßenlus 1“ mit der Nutzung „Mähwiese/-Weide drei und mehr Nutzungen“ die Fläche von 0,3260 ha auf 3,6744 ha auszuweiten und

b)       das FS 71 „Flugplatz (71)“ mit der Nutzung „Mähwiese/-Weide drei und mehr Nutzungen“ mit einer ursprünglich beantragten Fläche von 4,6685 ha nicht mehr zu beantragen.

Der BF versuchte nicht auch den MFA 2018 bezüglich des FS 8 „Straßenlus“ mit der Nutzung „Kleegras“ mit einer Fläche von 2,1058 ha zu ändern.

1.5. Zum Aufklärungsersuchen der AMA vom 22.02.2018 wies der BF in einer Mitteilung vom 28.02.2019, die bei der AMA am 06.03.2019 einlangte, hin, dass bei FS 71 auf nunmehr von ihm offensichtlich neu erstellte Schläge mit den Flächenausmaßen 1,29 ha und 2,8175 ha hin. Dazu führte der BF aus, dass es sich beim ersten Schlag um keine landwirtschaftlich genutzte Fläche handeln würde, während 2,8175 ha landwirtschaftlich als Grünland genutzt werden würden. Zusätzlich wies er darauf hin, dass der Flugplatz im Zuge einer Korrektur am 28.02.2019 aus der Nutzung genommen worden wäre.

Diesem Aufklärungsschreiben legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des U.S.F.G. Ottenschlag / Union Segelflieger Gruppe / XXXX stammende Stellungnahme vom 21.02.2019 bei, in der ausgeführt wurde, dass die Flugplatzpiste ein Ausmaß von 516 m mal 25 m (= eine Fläche mit einem Ausmaß von 1,29 ha) aufweisen würde.

Weitere nachvollziehbare Nachweise über eine vollständige landwirtschaftliche Nutzung der FS 8, 9 und 71, wie sie im MFA 2018 ursprünglich beantragt wurden, legte der BF nicht vor.

1.6. Da der BF den MFA 2018 erst am 28.02.2019, und somit erst nach Erlassung des Bescheides der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11664284010, bzw. nachdem der BF über die Ergebnisse einer angestellten Verwaltungskontrolle über die dabei beanstandete Flächenabweichung von der AMA informiert wurde, änderte, berücksichtigte die AMA in weiterer Folge diese Änderung nicht und ging daher weiterhin von einer sanktionsrelevanten Flächenabweichung mit einem Ausmaß von -4,4594 ha aus.

1.7. Aus dem Merkblatt der AMA „Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (AZ)“ mit Stand vom Jänner 2018 kann entnommen werden, dass Antragsteller nicht als aktive Betriebsinhaber gelten, wenn sie einen Flughafen, ein Wasserwerk oder eine dauerhafte Sport- und Freizeitfläche (insbesondere Golfplatz, Campingplatz, Reithalle mit befestigter Zuschauertribüne, Skiliftanlage) betreiben bzw. Eisenbahnverkehr- oder Immobiliendienstleistung erbringen, oder wenn sie mit einem solchen Unternehmen verbunden sind (z.B. mehrheitlicher Anteilseigner, Mutter- oder Tochtergesellschaft).

1.8. Der Flugplatz Ottenschlag (ICAO-Code: LOAA) ist ein Flughafen in der Gemeinde Ottenschlag in Niederösterreich. Der Flugplatz ist nach Sichtflugregeln für Motorflugzeuge bis 2000 kg Gesamtfluggewicht und Segelflugzeuge zugelassen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.

Vom Beschwerdeführerin wird dem Ergebnis des von der AMA angestellten Referenzflächenabgleiches nicht nachvollziehbar entgegengetreten. Der BF vermochte durch die Vorlage der von XXXX vom 21.02.2019 stammende Stellungnahme hinsichtlich der Größe der Lande- und Startfläche des Flughafens Ottenstein nicht nachvollziehbar zu überzeugen, dass der BF bereits in den Antragsjahren 2015, 2016 und 2017 und nunmehr auch im Jahr 2018 bedeutend mehr Fläche des FS 71 landwirtschaftlich bewirtschaftet habe, als er in den Antragsjahren 2015, 2016 und 2017 selbst beantragt hat. Zudem existiert ein Internetauftritt des Flugplatzes Ottenstein, auf dem auch Fotos der Lande- und Startbahn dieses Flugplatzes und deren Bewuchs abgebildet sind. Eine deutliche Abgrenzung einer nur 25 m breiten Start- und Landebahn kann darauf keinesfalls erkannt werden. Das erkennende Gericht verkennt dabei auch nicht, dass auf dem Flugfeld des Flugplatzes Ottenstein jährlich mehrfach Pflegemaßnahmen durchgeführt werden. Diese dienen nach Auffassung des BVwG – selbst wenn sie vom Beschwerdeführer durchgeführt werden – jedoch nicht einer förderfähigen landwirtschaftlichen Nutzung, sondern überwiegend der Pflege der Lande- und Startbahn, damit ein ordnungsgemäßer und weitgehend sicherer bzw. gefahrenreduzierter Flugbetrieb auf diesem Flugplatz sichergestellt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen.

Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)       der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,

b)       ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,

c)       ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,

a)       deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder

b)       deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht überschreiten.

[…].“

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a)       Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[…].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält.“

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

[…]

d)       zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[…].“

„Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.

(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung von Änderungen festsetzen. Dieser Termin sollte jedoch nicht früher als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort- Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…].

23. „ermittelte Fläche“:

a)       im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[…].

25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[…].“

„Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

b)       eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[…].“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

[…].

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

[…].“

„Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

[…].“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

„Regeln zur beihilfefähigen Fläche

Begriffsbestimmungen

§ 14. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.       Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;

2.       Schlag: eine zusammenhängende Fläche eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur (Schlagnutzungsart) und einheitlicher Bewirtschaftungsauflage bzw. als ein Landschaftselementetyp gemäß Anlage 1 bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhalten wird und im GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;

[…]."

„Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird […].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1.       die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen

[…].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

[…]."

„Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen.“

[…].“

„Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[…]

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1.       beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2.       auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

[…].“

„Sammelantrag

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
[…]

9.       Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß § 14 Z 2, […].“

„Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen

§ 23. (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.“

3.3. rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Bereits aus Art. 9 Abs. 2 VO (EG) 1307/2013 kann zweifelsfrei gefolgert werden, dass für Flughäfen und damit in Zusammenhang stehende Flächen keine Beihilfe gewährt werden darf und damit für derartige Flächen auch keine Direktzahlungen gewährt werden können.

Vom BF selbst wurde in seinem MFA für das Antragsjahr 2018 in Abkehr zu den vorangegangenen Antragsjahren 2015, 2016 und 2017 das gesamte FS 71 – ohne dass dieses Feldstück vom BF in Schläge unterteilt wurde – als Flugplatz bezeichnet und in weiterer Folge zur Gänze als beihilfefähige Fläche beantragt. Die von der AMA bei des FS 8 und 9 festgestellten Flächenabweichungen wurden vom BF ebenfalls nicht nachvollziehbar aufgeklärt.

Warum nunmehr – abweichend von den Vorjahren 2015 bis 2017 auf FS 71 eine größere Fläche als 0,5611 ha als landwirtschaftlich genutzte Fläche zu qualifizieren wäre, wurde vom BF nicht nachvollziehbar dargelegt. Wenn der BF auf einen Korrekturantrag vom 28.02.2019 hinweist und ausführt, dass die FS 9 und 71 des MFA 2018 abweichend zu beantragen sind, übersieht er offensichtlich, dass er selbst durch den Erstbescheid betreffend die Zuerkennung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 von der AMA über die Flächenabweichungen informiert wurde, sodass gemäß Art. 15 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 zu diesem Zeitpunkt eine Korrektur des MFA 2018 durch den BF nicht mehr zulässig war und eine derartige Korrektur nicht berücksichtigt werden darf.

Das bedeutet, dass die vom BF am 28.02.2019 für das Antragsjahr 2018 vorgenommene Korrektur seines MFA für dieses Antragsjahr nicht berücksichtigt werden darf. Damit lag bzw. liegt weiterhin, die im Rahmen des Referenz-Flächenabgleiches festgestellte vom BF nicht aufgeklärte sanktionsrelevante Flächenabweichung mit dem von der AMA festgestellten Ausmaß von 4,4594 ha vor, welches unter Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen rechtskonform zu einem Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen in Höhe von 4,96 % geführt hat.

Zusammenfassend gelangte damit das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die AMA den angefochtenen Bescheid rechtskonform erlassen hat. Daher war das Beschwerdebegehren spruchgemäß abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Nachvollziehbarkeit Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2233131.1.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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