Entscheidungsdatum
24.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2230924-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX BNr. XXXX , vom 06.02.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/17-14120305010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 15.05.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.
2. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8127428010, wurden dem Beschwerdeführer – auf der Grundlage von 19,8131 zustehenden Zahlungsansprüchen (ZA) mit einem Wert von EUR 182,72 je ZA und ausgehend von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 19,8131 ha Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Da dem BF für das Antragsjahr 2017 auch eine Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte zuerkannt wurde und weil die beantragten Bonuszahlungen für Junglandwirte, die Österreich für das Antragsjahr 2017 zugestanden wurden, überschritten wurden, und weil die Österreich zugestandenen Prämienzahlungen im Bereich der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 überschritten wurden, wurden mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10855899010, 12 % der dem BF gewährten Top-up-Bonuszahlung in Höhe von EUR
XXXX sowie 0,70 % im Bereich der Basis- und der Greeningprämie zurückgefordert und damit für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 21.08.2019 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers in seiner Anwesenheit eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) auch für das Antragsjahr 2017 durch die AMA statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2017 auf den von ihm im MFA 2017 beantragten Feldstücken (FS) 31, 55 und 56 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -0,3029 ha festgestellt.
Der Kontrollbericht der AMA zu dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2019, AZ GB I/Abt.213669374010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
5. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/167-14120305010, wurden dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK vom 21.08.2019 - für das Antragsjahr 2017 20,5258 ZA mit einem Wert von EUR 183,37 je ZA zugewiesen und auf der Grundlage von festgestellten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von nur mehr 19,5103 ha, jedoch keine Differenzfläche festgestellt. Dem BF wurden damit für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag mit einem Ausmaß von EUR XXXX zurückgefordert.
6. In seiner mit E-Mail am 06.02.2020 eingebrachten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/167-14120305010, und begründet das damit, dass ihm bei der VOK am 21.08.2019 „insbesondere bei Feldstück 31 einiges an Weinbaufläche aberkannt worden wäre. Nach Rücksprache mit dem Weinbaukataster wären Änderungen, die durch das Kontrollorgan vorgenommen worden wären, nicht korrekt. Auf jeder Seite sei mindestens eine halbe Zeilenbreite hinzuzurechnen. Die einzelnen Schläge wären nicht ordnungsgemäß vermessen worden.
7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 13.05.2020 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Vorweg wird festgestellt, dass das erkennende Gericht mit Erkenntnis vom 24.09.2020, GZ W114 2230922-1/2E, die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers als damaligem Bewirtschafter vom 06.02.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/15-14117259010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen im Antragsjahr 2015 sowie mit Erkenntnis ebenfalls vom 24.09.2020, GZ W114 2230923-1/2E, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.02.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/16-14179957010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den Beschwerdeführer im Antragsjahr 2016 abgewiesen hat. Damit wurde die Rechtskonformität dieser beiden Entscheidungen der AMA bestätigt. Diese beiden Entscheidungen sind auch Grundlagen für die Gewährung von Direktzahlungen an den BF im Antragsjahr 2017.
1.2. Mit Wirksamkeitsbeginn am 01.11.2015 übertrug der Vater des Beschwerdeführers im Zuge eines Bewirtschafterwechsels die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX .
1.3. Bei einer am Heimbetrieb des BF durchgeführten VOK am 21.08.2019 wurden für das Antragsjahr 2017 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -0,3029 ha festgestellt. Dabei wurden im Besonderen bei FS 31 Böschungen im Durchschnitt von über 2 m festgestellt.
Während „Weinterrassen“ (Nutzungsart „WT“) terrassierte Flächen sind, die auf der Berg- und Talseite von Steinmauern, Böschungen oder Erdmauern begrenzt sind und auf Feldstücken liegen, welche eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 25 % aufweisen, sind Böschung überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lineare und deutlich geneigte Flächen mit erkennbarem Bewirtschaftungsunterschied. Böschungen sind keine landwirtschaftlich genutzten Flächen und daher bei der Beantragung als landwirtschaftlich genutzte Flächen herauszudigitalisieren.
1.4. Die Ergebnisse der VOK vom 21.08.2019 berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/167-14120305010, für das Antragsjahr 2017 20,5258 ZA mit einem Wert von EUR 183,37 je ZA zugewiesen. Infolge Nichtnutzung während eines Zeitraumes von zwei Jahren verfielen jedoch 0,5258 ZA in die Nationale Reserve. Da der BF aufgrund dieser VOK auch nur mehr über 19,5103 ha beihilfefähige Fläche verfügte, wurden ihm für das Antragsjahr 2017 auch nur für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 19,5103 ha Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
1.5 Dem Ergebnis der VOK vom 21.08.2019 wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene entgegengetreten. Insbesondere hat der BF nicht unter Vorlage konkreter Beweismittel nachvollziehbar dargelegt, in welchem Umfang die Ergebnisse der VOK nicht korrekt wären und warum und wo genau eine Falschvermessung im Zuge der VOK erfolgt sein könnte.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den im Antragsjahr 2017 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen und ZA ergeben sich aus dem MFA 2016 sowie dem Kontrollbericht der AMA hinsichtlich der am 21.08.2019 durchgeführten VOK auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers.
Sofern diese vom Beschwerdeführer bestritten werden, bleibt er nachvollziehbare Beweismittel schuldig, sodass im Rahmen der anzustellenden freien Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass die Angaben der AMA richtig sind. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund, an den Ergebnissen der VOK vom 21.08.2019 zu zweifeln.
Dazu wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die Kontrollberichte von Kontrollorganen der AMA erstellt wurden, die über besondere Sachkenntnisse verfügen und deren Angaben vom erkennenden Gericht Sachverständigenqualität beigemessen werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:
„TITEL V
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[…].“
„Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[…].“
„Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
[…].“
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[…].“
„Artikel 31
Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden durch Beträge aus Folgendem aufgefüllt:
a) […]
b) einer Zahl von Zahlungsansprüchen, die der Gesamtzahl der Zahlungsansprüche entspricht, die - außer in Fällen, in denen ihre Aktivierung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände verhindert wurde - während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung von Betriebsinhabern aktiviert worden sind. Bei der Feststellung der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, die in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen, erhalten die Zahlungsansprüche mit dem geringsten Wert Vorrang;
[…].“
„Anwendung der Basisprämienregelung
Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
[…].“
„Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[…].“
Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[…].“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greening-prämie“), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von ZA voraus.
ZA im Antragsjahr 2017 wurden in der Regel aus dem Vorjahr 2016 übernommen. Das bedeutet, dass ZA, die einem Bewirtschafter eines Betriebes im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 mit Bescheid der AMA zugewiesen wurden, auch einem Bewirtschafter im darauffolgenden Jahr 2017 zur Verfügung stehen. Erst bei einer Nichtnutzung von ZA nach zwei Jahren verfallen diese gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b VO (EU) 1307/2013 in die Nationale Reserve.
Ausgehend von den Ergebnissen der VOK vom 21.08.2019 verfügte der BF im Antragsjahr 2017 jedoch nur über beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 19,5103 ha.
Unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 waren dem Beschwerdeführer somit nur für eine Fläche mit einem Ausmaß von 19,5103 ha für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen zu gewähren.
Das Ergebnis der VOK vom 21.08.2019 wird mangels einer nachvollziehbar nachgewiesenen Falschbeurteilung durch die AMA damit vom erkennenden Gericht bestätigt. Damit wurde der darauf aufbauende angefochtene Bescheid der AMA rechtskonform erlassen.
Die im angefochtenen Bescheid von der AMA durchgeführte Berechnung wurde vom erkennenden Gericht überprüft. Die Richtigkeit dieser Berechnung wird vom erkennenden Gericht genauso bestätigt, wie die rechtskonforme Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, sodass das Beschwerdebegehren abzuweisen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Nachvollziehbarkeit Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2230924.1.00Im RIS seit
22.01.2021Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021