TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/24 W104 2234275-1

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2234275-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14215729010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 14.4.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14215729010, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung statt und gewährte der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.040,99. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 719,41 und auf die Greeningprämie EUR 321,58. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche von 6,1343 ha sowie von 3,5743 verfügbaren und beantragten Zahlungsansprüchen aus. Die ermittelte Fläche für die Basisprämie (3,5743 ha) errechne sich aus der ermittelten beihilfefähigen Fläche (Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 VO 639/2014), jedoch maximal aus der Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche (Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b VO 640/2014).

Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.2.2020 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es seien (im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels im Antragsjahr 2018) in der Vergangenheit zu wenige Zahlungsansprüche auf die Beschwerdeführerin übertragen worden, weil die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an den vorherigen Betriebsinhaber, XXXX , (im Antragsjahr 2017) unrichtig erfolgt sei. Konkret seien lediglich Zahlungsansprüche für 3,5743 ha statt richtig für 6,1638 ha an die Beschwerdeführerin übertragen worden. Es werde auf die Beschwerde des vorherigen Betriebsinhabers, XXXX , gegen den Bescheid betreffend Direktzahlungen 2017 (AZ II/4-DZ/17-8202428010) sowie auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid betreffend Direktzahlungen 2018 (AZ II/4-DZ/18-11714320010) verwiesen. Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid betreffend das Antragsjahr 2017 sowie zur Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid betreffend das Antragsjahr 2018 noch ausstehe, seien auch im Antragsjahr 2019 zu wenig Zahlungsansprüche auf die Beschwerdeführerin übertragen worden. Der gegenständliche Bescheid betreffend Direktzahlungen 2019 sei daher unrichtig.

Mit Erkenntnis vom 15.4.2020, W104 2208936-1/3E und W104 2220935-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8202428010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 sowie die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11714320010, betreffend Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 rechtskräftig ab.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.8.2020 die Beschwerde samt den zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin beziehe sich in ihrer Beschwerde ausschließlich auf die zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerde noch offenen Verfahren betreffend die Antragsjahre 2017 und 2018. Zwischenzeitlich seien die Beschwerden betreffend die Antragsjahre 2017 und 2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.4.2020, W104 2208936-1/3E und W104 2220935-1/4E, rechtskräftig abgewiesen worden. Neue Sachverhalte habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, weshalb auch die Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2019 aus Sicht der AMA negativ zu beurteilen sei.

Am 18.9.2020 reichte die AMA eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.9.2020 nach. In dieser Stellungnahme bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Beschwerden betreffend die Antragsjahre 2017 und 2018 seien abgewiesen worden, weil kein neuer Betriebsinhaber vorgelegen sei. Da im Antragsjahr 2018 ein Bewirtschafterwechsel auf die Beschwerdeführerin – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit drei Gesellschaftern, von denen sich zwei in der Vergangenheit nicht landwirtschaftlich betätigt hätten – erfolgt sei, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, warum sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als neuer Betriebsinhaber qualifiziert werde und damit die beantragte Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfolgen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit Bescheid vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8202428010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 wurde der Antrag des vorherigen Bewirtschafters des Betriebes mit der BNr. XXXX , XXXX , auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ abgewiesen.

Mit Wirksamkeitsbeginn 1.3.2018 zeigten der bisherige Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX , XXXX , als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX samt Übertragung aller Ansprüche der Basisprämie infolge Gründung der GesbR an.

Mit Bescheid vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11714320010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 gab die belangte Behörde dem Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche des Übergebers auf die Beschwerdeführerin im Ausmaß der verfügbaren 3,5743 Zahlungsansprüche infolge Bewirtschafterwechsels statt.

Die gegen den Bescheid vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8202428010, und gegen den Bescheid vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11714320010, erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.4.2020, W104 2208936-1/3E und W104 2220935-1/4E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Wie der Begründung dieses Erkenntnisses zu entnehmen ist, erfolgte die Abweisung des Antrages von XXXX auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve im Antragsjahr 2017 zu Recht. Damit standen 3,5743 Zahlungsansprüche zur Verfügung, die zur Gänze infolge Bewirtschafterwechsels an die Beschwerdeführerin übertragen wurden, weshalb die Beschwerde der Beschwerdeführerin ebenfalls abgewiesen wurde.

Für das Antragsjahr 2019 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA Flächen, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen, den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung sowie einer Ausgleichszulage beantragte. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ wurde nicht beantragt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.4.2020, W104 2208936-1/3E und W104 2220935-1/4E, zu den Antragsjahren 2017 und 2018.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[…]

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[…]

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

„Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).

2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.

[…]

3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.

[…]

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:

„Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

[…]

(4) Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (§ 8a Abs. 2 MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.“

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2.    Rechtliche Würdigung:

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller insbesondere zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.

Darüber hinaus konnte und kann die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt werden. Gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

Ein diesbezüglicher Antrag des bisherigen Bewirtschafters des Betriebes mit der BNr. XXXX , XXXX , wurde mit Bescheid betreffend Direktzahlungen 2017 abgewiesen. Mit Bescheid betreffend Direktzahlungen 2018 wurde dem Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche des Übergebers auf die Beschwerdeführerin im Ausmaß der verfügbaren 3,5743 Zahlungsansprüche infolge Bewirtschafterwechsels stattgegeben. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.4.2020, W104 2208936-1/3E und W104 2220935-1/4E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Im System der Direktzahlungen – ebenso wie bisher bei der einheitlichen Betriebsprämie – setzt aber aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Direktzahlungsbescheid für das Antragsjahr 2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.4.2020, W104 2220935-1/4E, rechtskräftig abgewiesen. Diesbezüglich wird auf die Begründung im erwähnten Erkenntnis verwiesen. Dem hier angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2019 war daher das Ergebnis der Berechnung der Zahlungsansprüche wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Direktzahlungen betreffend das Antragsjahr 2018 durchgeführt, zu Grunde zu legen.

Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 jedoch auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird.

Für das Antragsjahr 2019 hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gestellt. Aus den angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich jedoch, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ausdrücklich zu beantragen ist. Ein derartiger Antrag unterscheidet sich vom MFA Flächen und geht über diesen hinaus (§ 6 Abs. 1 DIZA-VO schreibt dafür ein eigenes Formblatt vor).

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesen Gründen als korrekt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Ausgleichszulage beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Gesellschaft bürgerlichen Rechts INVEKOS Junglandwirt Kleinerzeugerregelung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung Übertragung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2234275.1.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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