TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/24 W104 2232933-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2020
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Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2232933-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14273988010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 2.5.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2019“ beantragten XXXX ., BNr. XXXX , als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von 0,3120 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Pacht“ angekreuzt. Der mit 30.4.2019 datierte Antrag langte am 15.5.2019 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE10488I19 zugeordnet.

Am 2.5.2019 bzw. 15.5.2019 langten vier weitere Formblätter „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2019“ bei der belangten Behörde ein, mit denen ebenfalls die Übertragung von Zahlungsansprüchen auf die Beschwerdeführerin teils mit Flächenweitergabe, teils ohne Flächenweitergabe beantragt wurde. Diesen Anträgen wurden die laufenden Nummern UE6786K19, UE10132K19, UE10481I19 und UE10484I19 zugeordnet.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14273988010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 9.735,42. Den Anträgen auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit den laufenden Nummern UE10132K19, UE10481I19 und UE10484I19 wurde stattgegeben. Dem Antrag mit der laufenden Nummer UE6786K19 (Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe [Rechtsgrundlage: Pacht], Übergeber BNr. XXXX ; 8,1120 ZA beantragt) wurde teilweise im Ausmaß von 8,1117 Zahlungsansprüchen stattgegeben. Der Antrag mit der laufenden Nummer UE10488I19 (Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe [Rechtsgrundlage: Pacht], Übergeber BNr. XXXX ; 0,3120 ZA beantragt) wurde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grundlage der Mehrfachanträge Flächen 2018 und 2019 habe keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können (Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO 1307/2013, § 7 Abs. 2 Z. 3 DIZA-VO). Es stünden daher insgesamt 33,8130 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die ermittelte Fläche für die Basisprämie errechne sich aus der ermittelten beihilfefähigen Fläche (Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 VO 639/2014), jedoch maximal aus der Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche (Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b VO 640/2014).

Gegen die Abweisung des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer UE10488I19 richtet sich die Beschwerde vom 27.1.2020, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Übertragung von Zahlungsansprüchen durch Flächenweitergabe sei ungerechterweise abgewiesen worden. Der ehemalige Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes sei XXXX gewesen. Bis 2018 sei das Grundstück von XXXX , BNr. XXXX , bewirtschaftet worden. Per MFA Flächen 2019 sei das Eigentum am gegenständlichen Grundstück auf XXXX übergegangen. Seither werde das Grundstück von der Beschwerdeführerin von XXXX gepachtet. Es habe daher ein Bewirtschafterwechsel von XXXX (BNr. XXXX ) auf die Beschwerdeführerin stattgefunden. Dies sei auch aus den beigefügten Dokumenten (Formular „Eigentumsübertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken“ samt Grundbuchsauszug und Pachtzahlung 2019) ersichtlich.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.7.2020 die Beschwerde samt den zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Antrag mit der laufenden Nummer UE10488I19 sei abzuweisen gewesen, da auf Grundlage der MFA Flächen 2018 und 2019 keine Flächenübertragung zwischen dem Übergeber und der Übernehmerin nachgewiesen werden habe können (Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO 1307/2013, § 7 Abs. 2 Z 3 DIZA-VO). In ihrer Beschwerde beziehe sich die Beschwerdeführerin lediglich auf die Abweisung der Übertragung mit der laufenden Nummer UE10488I19. Die Beschwerdeführerin behaupte, die Fläche für 0,3120 Zahlungsansprüche vom Betrieb Nr. XXXX ( XXXX .) übernommen zu haben. Laut automatischem Flächenabgleich sei jedoch keine Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmerin nachvollziehbar. Im Antragsjahr 2019 habe die Beschwerdeführerin in Summe 8,458099 ha übernommen, nämlich 8,111495 ha vom Betrieb XXXX (betrifft die teilweise positive Übertragung mit der laufenden Nummer UE6786K19) und 0,312786 ha vom Betrieb XXXX ( XXXX .). Für diese Flächenwanderung gebe es keinen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen. Vermutlich sei hier angenommen worden, die übernommene Fläche sei im Antragsjahr 2018 beim Betrieb von XXXX . gemeldet gewesen; tatsächlich sei diese Fläche im MFA Flächen 2018 jedoch beim Betrieb XXXX . beantragt worden. Die Beschwerde sei daher seitens der AMA negativ beurteilt worden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.7.2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu den obigen Ausführungen der AMA vom 13.7.2020 („DIZA Aufbereitung für das BVwG“) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführerin wurde hierfür eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte am 2.5.2019 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2019“ beantragten XXXX ., BNr. XXXX , als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von 0,3120 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Pacht“ angekreuzt. Der mit 30.4.2019 datierte Antrag langte am 15.5.2019 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE10488I19 zugeordnet.

Eine Übertragung von Flächen zwischen dem im Übertragungsformular genannten Übergeber, XXXX ., BNr. XXXX , und der Beschwerdeführerin fand im Antragsjahr 2019 nicht statt.

Die Beschwerdeführerin hat im Antragsjahr 2019 Flächen im Ausmaß von 0,312786 ha vom Betrieb XXXX ., BNr. XXXX , übernommen. Für diese Flächenwanderung wurde jedoch kein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen gestellt.

Das Merkblatt der AMA „Übertragung von Zahlungsansprüchen 2019“ enthält unter anderem folgende Passagen:

„1. Allgemeines

Zahlungsansprüche (ZA) können bis 15.05.2019 übertragen werden. Im Zuge der Nachreichfrist (11.06.2019) werden die zu übertragenden ZA um 1% je Werktag gekürzt. Anträge nach dem 11.06.2019 können nicht mehr berücksichtigt werden.

[…]

Die Übertragung kann sowohl mit als auch ohne Fläche beantragt werden.

[…]

2.3. Übertragung mit Flächenweitergabe

Bei Übertragungen mit Flächenweitergabe muss es sich um beihilfefähige Flächen handeln (siehe Merkblatt „Direktzahlungen 2018 – Allgemeine Informationen“ Pkt. 1.3 Beihilfefähige Flächen).

Es sind keine Flächennachweise erforderlich. Die betroffene Fläche wird durch die automatische Flächenverfolgung zwischen übergebenden und übernehmenden Bewirtschafter ermittelt.

Eine durchgehende Flächenbewirtschaftung ist zwingend erforderlich.

Ist die Fläche geringer als die zu übertragende Anzahl der Zahlungsansprüche, wird die Anzahl der Zahlungsansprüche übertragen, die der festgestellten Fläche entspricht.

Übertragungen von ZA mit Flächenweiter-gabe können bei Kauf, Übergabe, Schenkung, Pacht (bzw. Pacht von Pachtflächen), Pachtrückfall, Vererbung von Flächen oder auf Almen erfolgen. Die rechtlichen Grundlagen eines Flächenüberganges sind z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Pachtverträge, Einantwortungsbeschlüsse oder Schenkungsurkunden. Ist die Basis für die Übertragung ein Pachtvertrag, so muss die Fläche für die Dauer der Pachtung vom Übernehmer bewirtschaftet werden.

[…].“

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie einer Einsicht in das angeführte Merkblatt der AMA „Übertragung von Zahlungsansprüchen 2019“.

In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Abweisung des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer UE10488I19 sei nicht nachvollziehbar, da eine Flächenübertragung vom Betrieb XXXX BNr. XXXX , auf die Beschwerdeführerin stattgefunden habe.

Der von der AMA durchgeführte automatische Flächenabgleich hat jedoch ergeben, dass eine Flächenübertragung vom Betrieb XXXX ., BNr. XXXX , auf die Beschwerdeführerin stattfand. Eine Flächenwanderung vom Betrieb XXXX ., BNr. XXXX , auf die Beschwerdeführerin konnte von der belangten Behörde hingegen nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.7.2020 Gelegenheit gegeben, zu den diesbezüglichen Ausführungen der AMA vom 13.7.2020 in der „DIZA Aufbereitung für das BVwG“ Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt auch nach Verstreichen der gesetzten 14-tägigen Frist keinen Gebrauch.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl. 2012/17/0129, ausgesprochen, dass die Parteien im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht angesichts des laufenden Verfahrens gegebenenfalls für ihren Standpunkt sprechende Unterlagen (sogar über die vom Gesetz vorgesehene Aufbewahrungsfrist hinaus) bereitzuhalten haben, um ihren Standpunkt im Verfahren untermauern zu können.

Diesen Mitwirkungspflichten im Verfahren ist die Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachgekommen; der Nachweis, dass eine Flächenübertragung vom Betrieb XXXX . (BNr. XXXX ) auf die Beschwerdeführerin erfolgte, ist ihr nicht gelungen.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher in seinen Feststellungen dem von der belangten Behörde durchgeführten automatischen Flächenabgleich, wonach eine Flächenübertragung zwischen dem im Übertragungsformular genannten Übergeber, XXXX ., BNr. XXXX , und der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2019 nicht stattfand.

Die Richtigkeit der nur teilweisen Stattgabe des Antrages mit der laufenden Nummer UE6786K19 (Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe [Rechtsgrundlage: Pacht], Übergeber BNr.: XXXX ; 8,1120 ZA beantragt) im Ausmaß von 8,1117 Zahlungsansprüchen wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Das erwähnte Merkblatt der AMA zur Übertragung von Zahlungsansprüchen ist öffentlich zugänglich, kann in seiner aktuellen Version auf der Homepage der AMA (https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter) heruntergeladen werden und ist für jedermann einsehbar.

Die weiteren angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[…]

l) "Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt;

m) "Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;

n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

[…].“

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […] die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

[…].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[…]

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

„Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[…].“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:

„Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden DIZA-VO:

„Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[…]

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,

2. die Art der Übertragung,

3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und

4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.

[…].“

Gemäß § 21 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 in Österreich bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2.    Rechtliche Würdigung:

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.

Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 und Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden.

In Österreich können solche Übertagungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.

Im vorliegenden Fall wollten die Beschwerdeführerin als Übernehmerin und der im Übertragungsformular genannte Übergeber, XXXX ., BNr. XXXX , 0,3120 Zahlungsansprüche mittels Formblatt gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Antragsjahr 2019 übertragen. Dabei wurde von den Antragstellern in der Rubrik „Rechtsgrundlage“ der Grund „Pacht“ in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ angekreuzt und damit die Übertragung der Zahlungsansprüche mit Flächen gewählt. Der Antrag langte am 15.5.2019 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE10488I19 zugeordnet.

Dieser Antrag mit der laufenden Nummer UE10488I19 wurde im vorliegenden Fall mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 mit der Begründung, es habe keine Flächenübertragung auf Grundlage der MFA Flächen 2018 und 2019 zwischen dem (im Übertragungsformular genannten) Übergeber und der Beschwerdeführerin als Übernehmerin nachgewiesen werden können, abgewiesen. Gegen diese Abweisung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen. Die Anzeige hat nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche (Z 1), die Art der Übertragung (Z 2), die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt (Z 3) und Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften (Z 4) zu enthalten. Der Mehrfachantrag-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ebenfalls bis zum 15. Mai zu stellen.

Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des Mehrfachantrags-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen Zahlungsansprüche bedarf), sind gemäß Art. 13 Abs. 3 bzw. Art. 14 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem 15. Mai, also grundsätzlich bis zum 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres vorzunehmen, wobei sich der letztgenannte Termin durch Wochenenden oder Feiertage verschieben kann.

Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen des Pachtvertrages kommt es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, diese Übertragung ist der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen (vgl. in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.6.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt ist bei Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Übertragung. Es muss auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem MFA Flächen entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden sind.

Auch dem Merkblatt der AMA „Übertragung von Zahlungsansprüchen 2019“ ist unter Punkt 2.3 Übertragung mit Flächenweitergabe zu entnehmen, dass diese die tatsächliche Weitergabe einer beihilfefähigen Fläche voraussetzt.

Dazu ist es innerhalb der Frist für die Abgabe des MFA Flächen und des Übertragungsformulars zwischen dem Betrieb XXXX ., BNr. XXXX , und der Beschwerdeführerin jedoch nicht gekommen. Tatsächlich wurden die von der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2019 übernommenen Flächen im Ausmaß von 0,312786 ha nämlich nicht vom im Übertragungsformular genannte Übergeber, XXXX ., BNr. XXXX , sondern vom Betrieb XXXX ., BNr. XXXX , übernommen. Für diese Flächenwanderung wurde jedoch kein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen gestellt.

Mangels Flächenwanderung zwischen dem im Übertragungsformular genannten Übergeber, XXXX ., BNr. XXXX , und der Beschwerdeführerin erfolgte die Abweisung des gegenständlichen Übertragungsantrages mit der laufenden Nummer UE10488I19 durch die belangte Behörde zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534). Die Beschwerdeführerin ist den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Direktzahlung Flächenweitergabe INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Pacht Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtsgrundlage Übertragung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2232933.1.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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