Entscheidungsdatum
24.09.2020Norm
AsylG 2005 §55Spruch
L502 2126406-1/68E
L502 2126402-1/56E
L502 2126404-1/44E
L502 2126403-1/44E
L502 2134113-1/42E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter in den Rechtssachen von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak und vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016 und 10.08.2016, FZ. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2020, GZ. XXXX , wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A) 4. wie folgt zu lauten hat:
Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG wird XXXX , XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG wird XXXX und XXXX eine
„Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2020 wurde über die Beschwerde der og. Beschwerdeführer gegen die og. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß entschieden.
In Spruchpunkt A) 4., 1. Satz, dieser Entscheidung wurde gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG XXXX , XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ plus erteilt.
Mit Eingabe vom 21.09.2020 ersuchte die Vertretung um Berichtigung dieses Spruchpunktes im Hinblick auf die anderslautende Begründung auf S. 38 des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann eine Behörde (auch: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt somit einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem offenkundigen Versehen beruhende Unrichtigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, Zahl 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher: Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff).
3. Wie aus der Gesamtschau des Erkenntnisses vom 15.09.2020 erkennbar ist, wurde in dessen Spruchpunkt A) 4., 1. Satz, in Widerspruch zur den rechtlichen Ausführungen auf S. 39, wo dargelegt wurde, weshalb dem BF1, der BF2 und dem BF5 gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung“ und der BF3 und dem BF4 gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen war, unrichtiger Weise auch dem BF1, der BF2 und dem BF5 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
Es handelte sich hierbei um ein offenkundiges Versehen, weshalb spruchgemäß vorzugehen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L502.2126402.1.00Im RIS seit
22.01.2021Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021