TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/25 W159 2216894-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2020
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Entscheidungsdatum

25.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3

Spruch

W159 2216894-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2020 zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 67 Abs. 1 FPG ersatzlos behoben

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und begünstigter Drittstaatsangehöriger war aufgrund seiner mit ihm dauernd in Österreich aufhältigen rumänischen Ehefrau im Besitze einer Daueraufenthaltskarte.

Aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien ein Verfahren betreffend aufenthaltsbeendende Maßnahmen ein und befragte am 13.09.2018 den Beschwerdeführer niederschriftlich. Er gab an, dass er wohl gesund sei, aber blutdrucksenkende Medikamente nehmen müsse. Er sei zuletzt am 29.06.2018 über den Grenzübergang XXXX in das Gebiet der Europäischen Union eingereist, er habe seine Mutter in Serbien besucht, der es nicht so gut gehe. Sein Aufenthaltstitel habe am 08.07.2018 seine Gültigkeit verloren, er sei jedoch in Österreich sozialversichert, da er geringfügig arbeite und wohne XXXX . Seine Frau XXXX und sein Sohn XXXX , geboren am XXXX würden ebenfalls in der Wohnung wohnen. Über Ersparnisse verfüge er nicht. Sein ursprünglicher Beruf sei Veterinärassistent gewesen, er habe 14 Jahre lang die Schule besucht. Er sei mit seiner Frau XXXX verheiratet und habe gegenüber dem Sohn XXXX Sorgepflichten, außerdem sei auch seine volljährige Tochter in Österreich aufhältig. Er spreche Deutsch und arbeite geringfügig und sei seit 12 Jahren in Österreich aufhältig. In Serbien habe er nur seine Mutter, er sei ein Einzelkind, er sei auch in Serbien nicht verfolgt worden.

Mit Schreiben vom 12.10. 2018 wurde schriftlich das Parteiengehör eingeräumt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er 2015 nach Österreich eingereist sei, und seit dieser Zeit mit seiner Frau, die rumänische Staatsbürgerin ist, zusammenlebe. Er habe am 08.07.2008 ein Visum auf 10 Jahre erhalten und habe als Beruf ursprünglich Agrartechniker gelernt. Seine Tochter XXXX sei am XXXX , sein Sohn XXXX am XXXX geboren. Bevor er nach Österreich eingereist sei, sei er in XXXX , in Serbien wohnhaft und gemeldet gewesen. Er sei in Österreich als Schlosserhelfer beschäftigt gewesen und nunmehr geringfügig bei der Firma XXXX als Grillmeister tätig. Außerdem wie er bei der XXXX Gebietskrankenkassa krankenversichert und auch beim AMS gemeldet. Von der geringfügigen Beschäftigung und dem AMS Geld zahle er die Miete und den Unterhalt. Er habe in Serbien keine Delikte begangen und werde auch nicht gesucht. Er möchte, wie seine ganze Familie, hier in Österreich leben und sei mit dem Leben in Österreich sehr zufrieden.

Am 28.11.2018 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme, dabei gab der Beschwerdeführer nochmals an, dass er gesund sei, aber Medikamente gegen Bluthochdruck nehme, im Übrigen wiederholte er auch das in der ersten niederschriftlichen Einvernahme erstattete Vorbringen. In Serbien habe er keine Unfall- oder Krankenversicherung, besuche in Serbien nur seine Mutter, die in einem Altersheim lebe und die er betreuen müsse, da er der einzige Nachkomme sei. Er sei seit 26 Jahren verheiratet, seine Frau sei rumänische Staatsangehörige, seine Kinder seien zwischenzeitig erwachsen und selbsterhaltungsfähig, weitere Familienangehörige habe er in Österreich nicht, bei Vereinen und Organisationen sei er auch nicht. Er habe ein A1 Deutsch Sprachzertifikat erworben, beruflich sei er derzeit Grillmeister, er schneide das Fleisch und bereite es am Grill zu. Gemeinsam mit dem AMS Geld stehe monatlich 1.300 Euro zur Verfügung, seine Gattin arbeite als Reinigungskraft, habe ein Gehaltskonto bei der XXXX und eine Bankomat Karte aber keine Ersparnisse. Dem Beschwerdeführer wurde seine Verurteilung vom 13.03.2018 vorgehalten aber auch festgehalten, dass Bindungen im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK vorlägen. In Serbien werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt, er möchte hier in Österreich bei seiner Familie blieben. Weiters legte er seinen nur auf ihn lautenden Mietvertrag mit der Wohnung XXXX vor und Passkopien seiner Frau und seiner beiden Kinder sowie einen Versicherungsdatenauszug.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.02.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und unter Spruchteil II. ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung eingeräumt. In der Begründung wurde der Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargelegt sowie sämtliche Beweismittel aufgelistet. Festgestellt wurde, dass der Bescheid-Adressat Staatsbürger der Republik Serbien sei, jedoch aufgrund einer Ehe mit einer EWR-Bürgerin begünstigter Drittstaatangehöriger. Er habe eine Ausbildung zum Veterinärassistenten abgeschlossen, habe als Schiffer und nunmehr als Grillmeister gearbeitet, es habe auch eine Einvernahme ohne Dolmetscher durchgeführt werden können. Außer hohem Blutdruck sei er gesund und arbeitsfähig. Er sei seit dem 30.03.2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und nunmehr als geringfügiger Arbeiter beschäftigt sei, sowie ausreichend versichert sei und beziehe überdies Notstandshilfe über das Arbeitsmarktservice. Er habe keine Sorgepflichten, seine Gattin, Sohn und Tochter (beide volljährig) wurde jedoch in Österreich leben und seien rumänische Staatsbürger.

Nach beweiswürdigenden Ausführungen würde auf die Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen §§ 223 und 224 StGB sowie § 115 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren hingewiesen. Ein Aufenthaltsverbot wäre für den Bescheid-Adressaten die bessere Option, sein Verhalten habe gezeigt, dass er kein Interesse daran habe die Gesetze Österreichs zu respektieren. Es sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung des kriminellen Verhaltens zu rechnen, aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sei das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 30.03.2005 durchgehend und legal im Bundesgebiet aufhältig und führe ein Familienleben mit seiner Ehegattin, habe jedoch keine Sorgepflichten gegenüber den bereits volljährigen Kindern, freundschaftliche Bindungen oder Mitgliedschaften in einem Verein oder einer Organisation hätte er nicht dargelegt. Er sei seit 05.11.2018 als geringfügiger Arbeiter beschäftigt, seine Deutschkenntnisse seien adäquat, er habe jedoch eindeutige Bindungen zu Serbien, zumal seine Mutter dort in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sei und er sie regelmäßig besuche, daher könne die Behörde davon ausgehen, dass er abermals Anschluss an die türkische Gesellschaft (?) finden werde. Er sei vorbestraft und nicht unbescholten, gehe jedoch einer legalen und geregelten Beschäftigung nach und habe bereits am 02.08.1993 die Ehe geschlossen. Es seien auch keine Verzögerungen im Verfahren des Bundesamtes festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe Urlaube in der Türkei gemacht und könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Familie in der Türkei besuchen (?). Überdies könne er mit seinen Freunden in Serbien der Kontakt, postalisch oder durch Besuche, aufrecht erhalten.

Er gehe im Moment einer legalen und regelmäßigen Beschäftigung nach und verfüge über einen aufrechten Wohnsitz und gebe an geläutert zu sein, dem sei jedoch die Schwere der Straftat und die fortlaufende Verletzung der Rechtslage entgegen zu halten. Das Bundesamt könne daher keine positive Zukunftsprognose erstellen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Ordnung und Sicherheit des persönlichen Interesse an einem Verblieb in Österreich überwiege. Das Aufenthaltsverbot beziehe sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich, er sei daher angewiesen im angegebenen Zeitraum nicht nach Österreich einzureisen und sich hier aufzuhalten. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginne mit dem Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen.

Im Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass die sofortige Ausreise im vorliegenden Fall im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich sei und sei ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ausreichend. In dieser Zeit habe der Bescheid-Adressat das Bundesgebiet zu verlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Adressat, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bekämpfte den Bescheid zur Gänze. Es wurde ausgeführt, dass dieser im hohen Maße widersprüchlich begründet sei. Es sei unergründlich, warum ein Aufenthaltsverbot für den Beschwerdeführer die „bessere Option“ sei, außerdem würde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Anschluss an die türkische Gesellschaft finden könne, der Beschwerdeführer sei jedoch kein Türke und habe mit der türkischen Gesellschaft nichts zu tun, weiters wurde ausgeführt, dass er Urlaube in der Türkei gemacht habe, der Beschwerdeführer habe aber niemals gesagt Urlaube in der Türkei gemacht zu haben und habe auch sonst nichts mit der Türkei zu tun und würde auch niemals in die Türkei ziehen, um dort zu leben. Offenbar habe die Behörde den Akt mit einem anderen Akt verwechselt. Der Beschwerdeführer sei auch nicht ledig, sondern seit über 25 Jahren mit einer in Österreich lebenden Unionsbürgerin verheiratet, weshalb er begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, was in dem Bescheid auch festgehalten worden sei. Ausdrücklich wurde außer der Einvernahme des Beschwerdeführers auch die Einvernahme der Zeugin XXXX , der Ehefrau des Beschwerdeführers, beantragt.

Weiters wurde die Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen und stelle der Beschwerdeführer keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, zumal strafgerichtliche Verurteilungen alleine nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen könnten und eine vom Einzelfall losgelöste und auf Generalprävention verweisende Begründung nicht zulässig sei. Der österreichische Gesetzgeber habe die Freizügigkeits-Richtlinie umzusetzen und habe das Landesgericht für Strafsachen XXXX gemäß § 43 StGB eine positive Zukunftsprognose erstellt. Ein grundloses Festhalten der Behörde am Aufenthaltsverbot sei rechtswidrig, daher seien insgesamt die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht erfüllt. Auch sei die Interessenabwägung völlig falsch vorgenommen worden, zumal der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 14 Jahren legal im Bundesgebiet aufhältig sei und die Voraussetzungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes zum Erlangen der österreichischen Staatsbürgerschaft erfülle. Der Beschwerdeführer spreche auch gutes Deutsch und habe keinerlei Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat Serbien. Schließlich wurde auch die Beischaffung des bezughabenden Strafaktes des LG für Strafsachen XXXX und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Mit Eingabe vom 29.04.2020 wurde der Verfahrensakt aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt. Mit Eingabe vom 10.06.2020 gab Frau Rechtsanwältin, XXXX die Vertretung des Beschwerdeführers unter Hinweis, dass der bisherige Rechtsvertreter verstorben sei, bekannt und teilte mit, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Zeugin XXXX , einen serbisch Dolmetscher für eine Verhandlung benötigen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für dem 15.09.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ, eine Dolmetscherin für die serbische Sprache geladen wurde und der Beschwerdeführer mit einem Substituten ausgewiesenen Vertreterin erschien. Weiters erschien auch die geladene Zeugin XXXX . Eingangs der Verhandlung legte der Beschwerdeführervertreter die Sterbeurkunde der Mutter des Beschwerdeführers aus Serbien samt beglaubigter Übersetzung, sowie ein arbeitsmedizinisches Leistungsprofil über eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seit 2005 in Österreich lebe und seine Frau schon früher hier nach Österreich gekommen sei. Er sei in der Zwischenzeit immer nur für ein paar Tage, maximal zwei Wochen in Serbien gewesen und habe seine Mutter besucht, die jedoch mittlerweile verstorben sei. Mit seiner Frau lebe er seit 27 Jahren zusammen, dieses Zusammenlaben sei nicht unterbrochen gewesen, nur im Jahre 2005 sei er immer wieder nach Serbien zurück gefahren, vorher hätten sie auch zusammen in Serbien gelebt, wo seine Frau als Kellnerin gearbeitet habe. Er habe seine Frau 1993 geheiratet, er glaube sie sei 1990/91 von Rumänien nach Serbien gekommen. XXXX und XXXX seien seine leiblichen Kinder, sein Sohn lebe noch zu Hause, seine Tochter lebe in einer Lebensgemeinschaft und sei vor zwei bis drei Jahren ausgezogen.

Seine Tochter wohne nur 100 Meter entfernt, er sehe sie jeden Tag, sie hätten gegenseitig die Schlüssel und ein gutes Einvernehmen, Enkelkinder gäbe es noch nicht. Beide Kinder seien selbsterhaltungsfähig, seine Tochter arbeite als Kellnerin bei der Firma XXXX , sein Sohn in der Feinkost in der XXXX , die Kinder würden sie auch finanziell unterstützen. Er arbeite geringfügig als Grillmeister in einem serbischen Lokal, manchmal kürzer und manchmal länger, durchschnittlich zwei Stunden pro Tag. Er erhalte ca. 360 Euro für die geringfügige Beschäftigung und ca. 800 Euro Notstandshilfe vom AMS. Seine Füße seien kaputt, er könne nicht lang stehen, außerdem habe er hohen Blutdruck und Entzündungen der Venen. Vermögenswerte in Österreich besitze er nicht, er habe auch kein Auto und keinen österreichischen Führerschein. Vor der Corona-Krise habe seine Frau bei einer Reinigungsfirma gearbeitet, sie habe eine Bestätigung, dass sie bei Bedarf wieder beschäftigt werde, sie suche aber derzeit nebenbei nach Arbeit. Er habe keine Familienmitglieder oder andere Verwandte mehr in Serbien, seine Mutter sei am 15.06.2020 verstorben, er sei das einzige Kind gewesen. Er habe auch jetzt keinen Grund mehr nach Serbien zu fahren, weil der einzige Grund die Besuche bei seiner Mutter gewesen sein. Er habe auch keine Vermögenswerte in Serbien, es gäbe wohl ein Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter, angeblich solle seine Tochter die Wohnung seiner Mutter bekommen.

Gefragt nach gesundheitlichen oder psychischen Problemen gab er an, dass seine psychische Gesundheit kein Problem sei, aber er müsse jeden Tag fünf Medikamente nehmen, wegen des Blutdrucks, der Venen und der Blutzirkulation.

Über Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, wonach er 2018 u.a. wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt worden sei, gab er an, dass jeder Mensch zumindest einmal im Leben einen Fehler mache. Er sie auch nicht unmittelbar beteiligt gewesen, er habe bei seiner Arbeit im Restaurant nur daran gedacht, Menschen zu helfen und habe ihnen eine Telefonnummer weitergegeben, er habe auch die Dokumente nie in der Hand gehabt und auch kein Geld bekommen. Hie und da habe er schon etwas bekommen, z.B. ein Getränk, er sei sich seines Fehlers bewusst und würde so etwas nie mehr machen. In Anbetracht der Tatsache, dass eine Frau und seine Kinder hier leben würden, habe er nicht vor, wo anders zu leben. Eine Rückkehr nach Serbien wäre für ihn sehr schlecht, er habe dort nichts, auch keine Sozialversicherung und keine medizinische Versorgung, selbst gesunde Leute würden dort keine Arbeit bekommen, geschweige denn ältere oder kranke Personen, wie er. Er habe sich hier in Österreich ein Leben mit seiner Familie aufgebaut. Über Befragung durch den Rechtsvertreter, wie viel Geld er insgesamt für die Straftaten bekommen habe, gab er an, 150-200 Euro, er habe kein Interesse gehabt Geld zu verdienen, er habe Bekannten geholfen. Die Rückkehr wäre für ihn sehr schlimm.

Die Zeugin XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe Folgendes an: Sie sei seit 23.02.1993 mit ihrem Mann verheiratet und lebe seit 1993 mit ihm zusammen. Dies sei auch nicht unterbrochen gewesen, sie habe wohl früher in Österreich gelebt als ihr Mann, ca. 2004 oder 2005 sei sie nach Österreich gekommen, ihr Mann etwas später, wann das genau war, könne sie nicht sagen. Sie habe auch zuvor in Serbien gelebt. Ungefähr seit 1990 habe sie in Serbien gelebt. Warum sie noch immer rumänische Staatsangehörige sei, habe keinen bestimmten Grund, ihre Muttersprache sei Serbisch, sie gehöre der serbischen Minderheit in Rumänien an. XXXX und XXXX seien die gemeinsamen Kinder, es lebe jedoch nur mehr der Sohn im gemeinsamen Haushalt. Der Kontakt ihres Mannes zu den Kindern sei sehr gut, die Kinder seine erwachsen, sie würden einander regelmäßig sehen, die Tochter würde viel arbeiten. Derzeit arbeite sie selbst nicht, sie habe früher als Putzfrau gearbeitet und sei derzeit auf Arbeitssuche, sie beziehe ca. 600 Euro Notstandshilfe monatlich. Sie wisse schon, dass ihr Mann verurteilt worden sei, aber über die näheren Umstände wisse sie nichts. Wenn ihr Mann nach Serbien zurückkehren müsste, wäre es für sie alleine hier zu leben sehr schwierig. Auch die Kinder seien rumänische Staatsbürger, sie planen jedoch schon länger die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Sie sei seit Beginn der Corona-Krise arbeitslos, es gäbe jedoch eine Einstellungszusage des früheren Arbeitgebers. Sie möchte, dass Ihr Mann weiter hier mit ihr in Österreich leben könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und serbischer Staatsangehöriger, er hat in Serbien eine Ausbildung als Tierarztassistent absolviert. Er ist seit 22.08.1993 mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , XXXX , verheiratet. Das Ehepaar hat zunächst in XXXX , in Serbien gelebt, die Ehefrau (seit 2005) in Österreich, der Ehemann im Laufe dieses Jahres. Seit dem 04.03.2008 ist der Beschwerdeführer ununterbrochen in Österreich gemeldet, er verfügte auch über eine Daueraufenthaltskarte. Der Beschwerdeführer ist derzeit geringfügig als Grillmeister beschäftigt (ca. 360 Euro) und bezieht überdies Notstandshilfe (ca. 800 Euro). XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX sind die ehelichen Kinder des Beschwerdeführers, beide sind selbsterhaltungsfähig. Der Sohn wohnt noch im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau arbeitete als Putzfrau, ist nunmehr arbeitslos und auf Arbeitssuche. Die Mutter des Beschwerdeführers XXXX ist am 15.06.2020 in XXXX , Serbien verstorben. Der Beschwerdeführer verfügt als Einzelkind über keine weiteren Verwanden mehr in Serbien und hat auch dort kein Vermögen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.03.2018 Zl. XXXX wegen §§223, 224 StGB iVm § 115 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als Milderungsgründe wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel und das umfassende Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen angenommen. Der Beschwerdeführer ist weder vor diesem Urteil, noch nach diesem Urteil erneut straffällig geworden, er leistete nur einen untergeordneten Tatbeitrag und bereut seine Tat. Die letzte Tat hat bereits am 31.12.2016 stattgefunden. Eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache ist möglich. Er leidet unter Bluthochdruck und Problemen mit den Venen und ist eingeschränkt arbeitsfähig.

Wegen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und weil auch keine Probleme in Serbien behauptet wurden, war es nicht notwendig länderspezifische Feststellungen zu treffen.

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.09.2018 und am 28.11.2018, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2020, im Zuge derer auch die Ehefrau, XXXX , als Zeugin befragt wurde, weiters durch Gewährung schriftlichen Parteiengehörs durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.10.2018, durch Vorlage einer Daueraufenthaltskarte für die Republik Österreich, eines serbischen Reisepasses, eines Mietvertrages mit der XXXX , Kopien der rumänischen Reisepässe der Ehefrau XXXX , der Tochter XXXX und des Sohnes XXXX , einer beglaubigten Übersetzung der serbischen Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, einer beglaubigten Übersetzung der Sterbeurkunde der Mutter des Beschwerdeführers sowie eines arbeitsmedizinischen Leistungsprofils der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik XXXX durch den BF bzw. seinen Vertreter, durch Einsichtnahme in den Zentralen Melderegister, den Versicherungsdatenauszug, den Strafregister, sowie das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.03.2018, Zl. XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die serbische Staatsbürgerschaft, sowie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers (das im gesamten Akt gleich angegeben wird) ergeben sich aus dem vorgelegten serbischen Reisepass des Beschwerdeführers, die rumänische Staatsbürgerschaft seiner Ehefrau und der beiden volljährigen Kinder aus den (in Ablichtung) vorgelegten rumänischen Reisepässen der Genannten, die Eheschließung aus der in beglaubigter Übersetzung vorgelegten serbische Heiratsurkunde vom 22.08.1993.

Das ununterbrochene Familienleben der Eheleute wird von beiden (die Ehefrau wurde unter Wahrheitspflicht als Zeugin einvernommen) übereinstimmend angegeben, beide Eheleute bestätigen auch das Familienleben mit den beiden mittlerweile erwachsenen Kindern, wobei der Sohn nach wie vor im gemeinsamen Haushalt der Eheleute lebt.

Aus dem Zentralen Melderegister lässt sich eine ununterbrochene Meldung in Österreich seit 04.03.2008, mit einer Unterbrechung von vier Tagen zurückreichend aber (wie auch im Wesentlichen vom Beschwerdeführer so angegeben) bis zum 30.03.2005 zu entnehmen, jedenfalls mehr als 10 Jahre.

Der Beschwerdeführer hat weiters konsistent angegeben, geringfügig zu arbeiten und darüber hinaus Notstandshilfe zu beziehen, das ergibt sich auch aus dem zuletzt von der belangten Behörde eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug, die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann aus dem vorgelegten arbeitsmedizinischen Leistungsprofil entnommen werden. Die Ehefrau hat auch überdies angegeben arbeitslos und auf Arbeitssuche zu sein und über eine (Wieder-)Einstellungszusage ihres Arbeitgebers als Reinigungskraft zu verfügen.

Der Beschwerdeführer hat auch durchaus glaubwürdig angegeben über keinerlei Bindungen mehr nach Serbien zu verfügen und durch die Sterbeurkunde seiner Mutter nachgewiesen, dass die einzige Bezugsperson, wegen der er öfters in seinen Herkunftsstaat gefahren ist, mittlerweile verstorben ist.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist aus dem eingeholten Strafregisterauszuges, sowie aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX zu entnehmen. Dem Strafregisterauszug kann auch entnommen werden, dass es ich dabei um die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers handelt. Weder vor dieser Verurteilung (seit 2005) sowie nach der 2018 erfolgten Verurteilung wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig, es sind auch sonst keine Anzeigen gegen den Beschwerdeführer oder Informationen über ausgesprochen Verwaltungsstrafen im Akt enthalten und dem Strafregisterauszug ist auch zu entnehmen, dass die letzte Tat vom 31.12.2016 datiert und daher fast vier Jahre zurückliegt. Im Strafurteil sind als Milderungsgründe der ordentliche Lebenswandel und das umfassende Geständnis, als Erschwernisgründe das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen zu entnehmen, eine umfassende Beweiswürdigung enthält das Urteil nicht. Der Beschwerdeführer hat auch durchaus überzeugend angegeben, dass er seine Taten bereut und sein Tatbeitrag ein sehr untergeordneter war und er überdies aus Mitleid gegenüber Landsleuten gehandelt hat. Differenzen bestehen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Urteil hinsichtlich der an den Beschwerdeführer geflossenen Geldbeträge, wobei in dem Urteil die beiden Angeklagten hinsichtlich der Beträge gemeinsam angeführt werden, was möglicherweise eine Erklärung dafür bietet, dass der Beschwerdeführer selbst nur wesentlich geringere Entgelte aus der Vermittlung gefälschte Sprachdiplome bezogen hat.


Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 67 Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß Absatz 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075).

§ 67 Abs 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit").

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 2013/22/0309, siehe auch BVwG vom 17.02.2017, G314 2143895).

Der Gesetzeswortlaut (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“), bei einem Aufenthalt von mehr als 10 Jahren „nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch das persönliche Verhalten des Fremden“ und die Judikatur (z.B. VwGH vom 22.08.2019 Ra 2019/21/0091, VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0127, VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). indizieren einen erhöhten Gefährdungsmaßstab, der erfüllt sein muss, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtmäßig ist.

Wenn es sich bei den von dem Beschwerdeführer begangenen Taten auch um keine Bagatelldelikte (wie etwa Ladendiebstahl) gehandelt hat und die Fälschung von Sprachdiplomen ein weitverbreitetes Übel darstellt, stellen aber diese auch kein besonderes verwerfliches Verhalten, das zweifelsohne die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, wie etwa die Begehung von Sexualverbrechen (VwGH vom 24.03.2015 Ro 2014/21/0079) dar. Es liegt auch kein Verbrechen i.S. § 17 StGB vor.

In einem durchaus vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof im Falle der Verurteilung wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden (unter Berücksichtigung des Familienlebens des Beschwerdeführers) das Vorleigen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefahr verneint (VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0047)

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1, BVwG vom 11.08.2015, G306 2109417).


Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatangehöriger, aber aufgrund seiner bereits 1993 erfolgten Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen begünstigter Drittstaatsangehöriger. Wie sich aus dem Zentralen Melderegister entnehmen lässt, ist er (mit einer viertägigen Unterbrechung im Jahre 2008) seit 30.03.2005 ununterbrochen in Österreich gemeldet. Die wenigen Tage dauernden Besuche bei seiner Mutter in seiner serbischen Heimat vermögen diesen ununterbrochenen Aufenthalt ebenso wenig zu unterbrechen, wie die fünftägige Aufenthalt in der JA XXXX im Jahr 2012, ein sechs Tage langer Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum XXXX sowie Untersuchungshaft in der JA XXXX vom 18.11.2006 bis zum 05.01.2017, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof bei einer Anhaltung von drei Monaten in Haft wegen der Kürze der Anhaltung und der langen Dauer des Aufenthaltes diese nicht als geeignet angesehen hat, die Kontinuität des Aufenthaltes zu unterbrechen (VwGH vom 07.03.2019 Ra 2018/21/0097). Beim Beschwerdeführer ist daher der „besonders erhöhte“ Gefährdungsmaßstab des zweiten Satzes des § 67 Abs. 1 FPG anzuwenden.

Hinsichtlich der privaten und familiären Verhältnisse ist beim Beschwerdeführer festzuhalten, dass er schon seit 1993 mit seiner, in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Ehefrau, die rumänische Staatsangehörige ist, ein Familienleben führt, ebenso mit seinen Kindern, wobei dieses aufgrund der Selbsterhaltungsfähigkeit und des Erwachsenseins der Kinder nunmehr etwas eingeschränkter ist. Der Beschwerdeführer arbeitet (trotz seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit) auch in Österreich und auch seine Ehefrau hat in der Vergangenheit gearbeitet, ist aber Leidtragende der Corona-Krise. Der Beschwerdeführer verfügt auch in Österreich über einen unbefristeten Mietvertrag, es sind daher bei ihm starke Bindungen an Österreich feststellbar. Dem gegenüber haben sich nicht nur durch die lange Abwesenheit, sondern auch durch den Tod seiner Mutter als einziger Bezugsperson die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat sehr stark reduziert. Er verfügt auch in Serbien über kein soziales oder wirtschaftliches Netzwerk mehr.

Zu den begangenen Straftagen ist jedenfalls auszuführen, dass diese nunmehr fast vier Jahre zurückliegen, der Beschwerdeführer sich zuvor bereits mehr als 10 Jahre wohlverhalten hat und er auch nach den inkriminierenden Taten nicht mehr straffällig geworden ist, wobei die Probezeit Anfang nächsten Jahres abläuft. Allein schon aus dem Umstand der bedingten Strafnachsicht kann eine positive Zukunftsprognose der Strafjustiz angenommen werden. Außerdem war der Tatbeitrag des Beschwerdeführers ein eher untergeordneter und hat er angegeben, dass er aus Mitleid, bzw. in dem Willen Landsleuten zu helfen in erster Linie gehandelt hat und nicht aus bloßer Gewinnsucht. Wenn auch mehrere Delikte bei der Verurteilung zusammengekommen sind, so hat der Beschwerdeführer schon im Strafverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt und in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft versichert, dass er seine Taten bereut, dass ihm dieser Fehler sehr leidtue, was durchaus auch mit seinem Wohlverhalten in Freiheit (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/21/0014) in Einklang zu bringen ist. Auch als Person vermittelte der Beschwerdeführer auf den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter einen durchaus bemühten Eindruck.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei dem Beschwerdeführer keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vorliegt und die öffentliche Sicherheit in Österreich nicht durch sein persönliches Verhalten nachhaltig und maßgeblich gefährdet ist, sodass das bekämpfte Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben war. Damit war auch der unter Spruchteil II. verfügte Durchsetzungsaufschub, logischerweise, zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichthofes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Urkundenfälschung Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2216894.1.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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