TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/30 W146 2214411-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2020
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Entscheidungsdatum

30.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W146 2214411-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2020, Zl.: 1062193402/190756832, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 16.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er vor eineinhalb Jahren im Iran zum Christentum übergetreten sei. Auf ihn würden im Iran sicherlich Sanktionen bis zur Todesstrafe warten.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2019 als verspätet zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 07.05.2019 zurückgewiesen.

Am 25.07.2019 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2019 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Auftritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, ein Empfehlungsschreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX AB und einen screenshot aus Instagram vor. Dazu brachte er vor, dass er aktiv in Instagram sei und dort viele Freunde habe, die konvertiert seien. Er sei von einem Unbekannten bedroht worden, dass wenn er in den Iran zurückkehre, er wegen seiner Konversion getötet werden würde. Dieser User heiße XXXX .

Der Beschwerdeführer könne mit seinem Glauben im Iran nicht leben. Nach islamischen Recht würde er zur Todesstrafe verurteilt werden. Er besuche seit März 2019 regelmäßig jeden Sonntag die Kirche der Pfarrgemeinde XXXX .

Aus dem Empfehlungsschreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX AB vom 19.07.2019 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit zwei Monaten regelmäßig die Gottesdienste und Veranstaltungen in dieser Gemeinde besuche. Er sei bereits am 15.08.2017 in der Iranischen Christlichen Evangeliumsgemeinde XXXX , getauft worden. Der Beschwerdeführer fühle sich in der Kirchengemeinschaft sehr wohl und sei daher sehr oft in ihrer Kirche aktiv dabei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, wies mit Bescheid vom 25.10.2019 den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.)

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum um eine Scheinkonversion handle.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Der Beschwerdeführer halte seine Angaben seit seinem Erstantrag aufrecht. Er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Vielmehr stütze er sich auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation. Ebenso sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Beweismittel vorgelegt habe. Aufgrund der angeführten Konstellationen gehe die Behörde vom selben bzw. unveränderten Sachverhalt aus.

Zum Ausdruck aus Instagram sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer damit keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der sich auf Sachverhaltsänderungen nach dem ersten Asylverfahren beziehe.

Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2020 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020 wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ein Schreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX AB vom 19.07.2019 vorgelegt habe, worin bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer nunmehr Pfarrmitglied dieser Gemeinde sei, regelmäßig an deren Gottesdiensten und aktiv am Pfarrleben teilnehme. Dieses Schreiben sei vom Kurator der Pfarrgemeinde unterfertigt worden. Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, seit März 2019 regelmäßig die Sonntagsmesse zu besuchen und dort viele Freunde zu haben.

Die im Vorverfahren rechtskräftig festgestellte Scheinkonversion des Beschwerdeführers erscheine aufgrund dieser Neuerung eines Wechsels von einer Freikirche zur Evangelischen Kirche nicht mehr als gegeben.

Aufgrund der Covid-19 Pandemie wurde der Beschwerdeführer vom Ausreisezentrum XXXX in eine Betreuungsstelle in XXXX verlegt.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 30.06.2020 neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Deutschkurs zweimal die Woche besuche. Er habe noch keine Prüfung abgelegt. Er sei in 4 verschiedenen Flüchtlingsheimen gewesen. Dort habe er immer mitgeholfen, wenn etwas kaputt gewesen sei, dies sei unentgeltlich gewesen. Er helfe auch in der Kirche. Auf Nachfrage in welcher Kirche, gab der Beschwerdeführer an, in der XXXX Kirche in XXXX . Er habe dort geholfen, jetzt nicht mehr, jetzt helfe er in der freien Kirche. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, die freie evangelische Kirche. Er sei Protestant, weil seine Freundin Protestantin gewesen sei. Er habe erst später die Unterschiede zwischen den Ausformungen verstanden. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer nun einer evangelischen oder einer freien evangelikalen Kirche angehöre, gab der Beschwerdeführer an, er sei evangelisch. Er sei von Anfang an in Österreich in der evangelischen Kirche gewesen. Seit sechs Wochen besuche er den Bibelkurs bei der freien evangelikalen Kirche. Er wisse den Unterschied zwischen einer evangelischen und einer freien evangelikalen Kirche nicht. Er besuche die XXXX kirche am Sonntag und die Bibelkurse bei der freien evangelikalen Kirche. Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig die XXXX kirche am XXXX in XXXX .

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 19.08.2020 wurde der Antrag neuerlich hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.)

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum um eine Scheinkonversion handle.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Der Beschwerdeführer halte seine Angaben seit seinem Erstantrag aufrecht. Er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Vielmehr stütze er sich auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation. Ebenso sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Beweismittel vorgelegt habe. Aufgrund der angeführten Konstellationen gehe die Behörde vom selben bzw. unveränderten Sachverhalt aus.

Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wurde ausgeführt, dass durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020 der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2019 aufgehoben worden sei mit der maßgeblichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren beachtliche Nachfluchtgründe vorgebracht habe, an welchen zu zweifeln kein Anlass bestünde. Weiters sei festgestellt worden, dass aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen einer Scheinkonversion auszugehen sei. Mit der angefochtenen Entscheidung werde den Vorgaben des § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG nicht entsprochen. Gemäß dieser Bestimmung sei nämlich im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit durch einen Beschluss im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG die erstinstanzliche Behörde „an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Am 22.09.2020 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2020 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Gegenständlich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, trotz Behebung des ersten gemäß § 68 AVG erlassenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020, den Antrag des Beschwerdeführers neuerlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb die angefochtene Entscheidung zu beheben war.

Wegen der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben entschiedene Sache Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W146.2214411.4.01

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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