Entscheidungsdatum
05.10.2020Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W108 2220777-1/7E
W108 2217524-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: beide Arabische Republik Syrien, 1. vertreten durch 2., alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 04.06.2019, Zl. 1208238801-190125450 / BMI-BFA_NOE_RD, 2. vom 30.01.2019, Zl. 1206095002-1808665367/ BMI-BFA_NOE_RD, jeweils wegen Nichtzuerkennung des Asylstatus zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß gemäß § 3 AsylG (iVm § 34 Abs. 2 AsylG und § 34 Abs. 4 AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen (im Entscheidungszeitpunkt 14jährigen) ledigen Beschwerdeführers. Sie sind syrische Staatsangehörige, Kurden und stammen aus XXXX . Der Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Die beschwerdeführenden Parteien verließen Syrien gemeinsam im Jahr 2017, sie waren in Syrien zuletzt ohne männlichen Schutz.
Zunächst reiste die Beschwerdeführerin nach Österreich zu ihren hier asylberechtigten volljährigen Söhnen XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , und stellte am 12.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG). Bei der Erstbefragung nach dem AsylG und bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) verwies sie auf ihre minderjährigen Kinder XXXX , geb. XXXX (den Beschwerdeführer), und XXXX , geb. XXXX , mit denen sie nach der Ausreise aus Syrien gemeinsam in Griechenland gewesen sei und die sich in Lettland aufhielten.
2. In weiterer Folge beantragten - nach Überstellung von Lettland nach Österreich im Wege der Familienzusammenführung - am 05.02.2019 der damals 12jährige Beschwerdeführer und seine damals 16jährige Schwester bzw. Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , ebenfalls internationalen Schutz in Österreich. Die Beschwerdeführerin trat in den Verfahren ihrer minderjährigen Kinder, des Beschwerdeführers und der XXXX , als gesetzliche Vertreterin auf.
3. Im Verfahren des Beschwerdeführers gab die Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen ihres Sohnes an: Sie hätten Syrien wegen des Krieges verlassen. Sie hätte Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer getötet werde. Sie hätte auch Angst gehabt, wenn er älter werde, dass er zwangsrekrutiert werde; aus diesen Gründen sei sie mit ihren Kindern geflüchtet. Verfolgungshandlungen, die direkt gegen ihren Sohn gerichtet gewesen seien, habe es nicht gegeben. Wenn er älter werde, werde er zwangsrekrutiert. Wenn er sich niemandem anschließe, werde er getötet. Der Beschwerdeführer gab an, er habe Angst vor dem Krieg, es werde immer geschossen und bombardiert.
Im Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin XXXX wurde – u.a. von der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter – vorgebracht, XXXX sei mit ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin) und ihrer Familie wegen des Krieges aus Syrien weggegangen. Es gebe dort Entführungen (von Mädchen), Vergewaltigungen und Unsicherheit. Sie habe Angst gehabt, nach draußen zu gehen. Sie habe aus Angst, entführt oder vergewaltigt zu werden, nicht einmal in die Schule gehen können. Sie habe von Angehörigen des „Daesh“ bzw. des „Islamischen Staates“, die lange Bärte hätten und die Kurden hassen würden, gehört. Persönlich sei sie noch keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe Angst um ihre Kinder, vor allem um ihre Tochter, da sie in einem Alter sei, in dem sie entführt oder vergewaltigt werden könnte. Die Bedrohung ginge von „Jabhat Al-Nusra“, „Daesh“, „FSA“ und „Türken“ aus. Die Türken seien auch gegen die Kurden. Auch das syrische Regime sei gegen sie.
5. Mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden vom 30.01.2019, erlassen am 04.02.2019, und vom 04.06.2019, erlassen am 07.06.2019, wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte im Bescheid betreffend den Beschwerdeführer u.a. fest, er sei im Jahr 2017 aus seinem Heimatstaat Syrien gemeinsam mit seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, illegal ausgereist. Zur Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedenste Organisationen stellte die belangte Behörde fest:
„Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren in Syrien Minderjährige (USDOS 28.6.2018; vgl. AA 13.11.2018) und setzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker sowie in unterstützenden Funktionen ein. Kinder dienen auch als Zwangsarbeiter oder Informanten, was diese dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen aussetzt (USDOS 28.6.2018). Laut einem FFM-Bericht der finnischen Einwanderungsbehörde liegen keine verlässlichen Informationen vor, die auf die Rekrutierung von Minderjährigen durch die syrische Armee hinweisen, jedoch gibt es durchaus Minderjährige, die in den Rängen von regierungstreuen Milizen kämpfen (FIS 14.12.2018).
Es gibt aktive Versuche der Rekrutierung von Minderjährigen durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), die einer Nötigung gleichkommen (BFA 8.2017). Der IS setzt diese aktiv in Kampfhandlungen und teils auch bei Hinrichtungen ein. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 28.6.2018).
Berichten zufolge gibt es weiterhin Rekrutierungen Minderjähriger durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten bzw. Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) (AA 13.11.2018). Im September 2018 erließen die großteils kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) einen Befehl, der die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und vorsieht das Alter der aktuellen Mitglieder der SDF zu überprüfen (HRW 11.9.2018). Im Dezember 2018 wurden Berichten zufolge 56 minderjährige Jungen ihren Familien übergeben (USDOS 13.3.2019).“
Die belangte Behörde erwog, der Beschwerdeführer sei für eine Rekrutierung zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2017 mit elf Jahren eindeutig zu jung gewesen, daran habe sich bis dato nichts geändert.
6. Gegen die Spruchpunkte I. der unter Punkt 5. dargestellten Bescheide (Versagung des Asylstatus) wurden fristgerecht Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben. In der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde ausgeführt: Als Kind sei der Beschwerdeführer in Syrien im besonderen Ausmaß der Verfolgung ausgesetzt und er habe die Zwangsrekrutierung zu befürchten. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer für eine Rekrutierung zum Zeitpunkt der Ausreise 2017 mit 11 Jahren eindeutig zu jung gewesen sei, sei mittlerweile überholt.
7. Demgegenüber gab die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.06.2019, 1208238910 - 190125468 / BMI-BFA_NOE_RD, dem Antrag der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen und ledigen Tochter der Beschwerdeführerin bzw. Schwester des Beschwerdeführers XXXX gemäß § 3 AsylG statt und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG stellte die Behörde fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieser Bescheid wurde durch Zustellung an die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen XXXX am 14.06.2019 erlassen.
Als maßgeblich für die Zuerkennung des Asylstatus erachtete die Behörde, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin XXXX im wehrfähigen Alter für einen Dienst in den kurdischen Selbstverteidigungskräften (YPG) befinde und sie – gemessen an den Regelungen des Herkunftsstaates – in einem heiratsfähigen Alter sei. Sie habe keine männlichen Verwandten aus der Kernfamilie im Herkunftsstaat und sei somit der Willkür vermehrt ausgesetzt.
8. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nach Vorlage der Verfahrensakten der Angehörigen der beschwerdeführenden Parteien XXXX , XXXX und XXXX in diese Akten Einsicht genommen. XXXX ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig.
10. Die beschwerdeführenden Parteien sind nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden. Gegen XXXX , der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG nicht anhängig. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) bzw. Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Verwaltungsgeschehen/ Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Asylverfahrensakten betreffend die beschwerdeführenden Parteien und ihre Angehörigen, den angefochtenen Bescheiden und den Beschwerden. Dass es sich bei beim Beschwerdeführer und XXXX um die ledigen Kinder der Beschwerdeführerin handelt, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist und XXXX im Zeitpunkt ihrer Antragstellung und der Antragstellung ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin) sowie der Erlassung der angefochtenen Bescheide und des Bescheides, mit dem ihr der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt wurde, minderjährig war, steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft und unstrittig fest. Dasselbe trifft auf die Feststellungen zur mangelnden Straffälligkeit der beschwerdeführenden Parteien, zur Nichtanhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens und zum Nichtvorliegen eines Asylausschlussgrundes oder eines Endigungsgrundes zu.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3.: In der Sache:
3.3.1. § 3 AsylG betreffend den „Status des Asylberechtigten“ bestimmt:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
§ 34 AsylG enthält „Sonderbestimmungen für das Familienverfahren“ und lautet:
„§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.
3.3.2. Daraus ergibt sich für die Beschwerdeverfahren Folgendes:
3.3.2.1. Den beschwerdeführenden Parteien ist der Asylstatus gemäß § 3 AsylG schon im Familienverfahren nach § 34 AsylG zuzusprechen.
Denn bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter der XXXX , die im Zeitpunkt ihrer Antragstellung (aber auch jener der Beschwerdeführerin) ledig und minderjährig war und der die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.06.2019 den Status der Asylberechtigten wegen Vorliegens eigener Asylgründe gemäß § 3 AsylG zuerkannt hat, wobei XXXX auch in diesem Zeitpunkt ledig und minderjährig (und von der Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten) war. Hierzu ist zudem festzuhalten, dass XXXX auch im Zeitpunkt der Erlassung der hier angefochtenen Bescheide vom 30.01.2019 und vom 04.06.2019 ledig und minderjährig war. Demnach ist die Beschwerdeführerin Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 bzw. § 34 AsylG ihrer Tochter XXXX , zumal auch in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden die Familienangehörigeneigenschaft eines Elternteils (hier: der Beschwerdeführerin als Mutter der XXXX ) im genannten Sinne bestehen bleibt, wenn das zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz minderjährige Kind bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes volljährig geworden ist (vgl. etwa VwGH 25.01.2019 Ra 2017/20/0520; grundsätzlich VwGH 24.10.2018 Ra 2018/14/0040). Der Beschwerdeführerin ist daher derselbe Schutz, der der XXXX zugesprochen wurde (nämlich der Status der Asylberechtigten) im Familienverfahren, ohne Prüfung eigener Asylgründe, zuzuerkennen.
Dem minderjährigen ledigen Beschwerdeführer ist der Asylstatus gemäß § 3 AsylG ebenfalls schon im Familienverfahren, abgeleitet von der Beschwerdeführerin (seiner Mutter), zuzuerkennen, ohne dass eigene Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus geprüft werden müssen. Denn nach § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG kann auch bei einer nach den Bestimmungen des Familienverfahrens erfolgten Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Eltern im Fall minderjähriger lediger Kinder - was auf den Beschwerdeführer zutrifft -, diesen wiederum im Weg des Familienverfahrens der Status von Asylberechtigten in Ableitung von ihren Eltern zuerkannt werden.
Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien und der XXXX sind gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind die Verfahren zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen und haben die beschwerdeführenden Parteien und XXXX , unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG, den gleichen Schutzumfang zu erhalten (vgl. auch VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).
Da diese Voraussetzungen im Fall der beschwerdeführenden Parteien und der XXXX vorliegen, insbesondere auch Tatbestände nach § 34 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG nicht zu erkennen sind, hat den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 34 Abs. 2 AsylG und 34 Abs. 4 AsylG derselbe Schutz (jeweils der Status des Asylberechtigten) zuzukommen.
Überdies ist in Bezug auf die Verfahrensführung der belangten Behörde Folgendes zu bemerken: Das in § 34 Abs. 4 AsylG normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern auch gemeinsam entschieden werden. Eine gemeinsame Führung und Entscheidung der Verfahren von Familienmitgliedern durch die belangte Behörde hat dann zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig bei der belangten Behörde anhängig sind (vgl. VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004). Dies war in Bezug auf das Verfahren der Beschwerdeführerin, die den Antrag am 12.09.2018 gestellt hat, und der Verfahren ihrer ledigen und (damals) minderjährigen Kinder, des Beschwerdeführers und seiner Schwester XXXX , mit deren Antragstellung am 05.02.2019 der Fall, wobei in diesem Zeitpunkt gleichzeitig das Verfahren der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde anhängig war.
Die belangte Behörde hätte daher in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien und XXXX die Bestimmungen für das Familienverfahren nach § 34 AsylG umfänglich zur Anwendung zu bringen gehabt. Somit wären von der belangten Behörde die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien und der XXXX gemeinsam zu führen und zu entscheiden gewesen und hätte die belangte Behörde im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen (den beschwerdeführenden Parteien und der XXXX ) dieselbe Art der Erledigung treffen müssen (vgl. die mit VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153, beginnende, seither ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Vorgehensweise der belangten Behörde in den vorliegenden Fällen, trotz gleichzeitiger Anhängigkeit der Verfahren von Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 bzw. § 34 AsylG unterschiedliche Entscheidungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu treffen, steht damit nicht im Einklang. Über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien und der XXXX wurde von der belangten Behörde nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben gleichförmig entschieden, da nur der XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, womit dem Ziel der Vorschrift des § 34 Abs. 4 und 5 AsylG, allen Familienangehörigen den gleichen Schutzstatus zu gewähren, nicht entsprochen wurde.
3.3.2.2. Abgesehen davon liegen auch eigene Asylgründe des Beschwerdeführers vor.
Denn dem Beschwerdeführer droht – wie seiner Schwester XXXX - die (zwangsweise) Rekrutierung, etwa durch die kurdischen Selbstverteidigungskräfte (YPG), sowie sein Einsatz im bewaffneten Konflikt in Syrien. Die belangte Behörde sah anders als bei der Schwester des Beschwerdeführers XXXX im Fall des Beschwerdeführers eine Rekrutierungsgefahr aufgrund seines jungen Alters als nicht gegeben an. Dem kann nicht gefolgt werden: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits 13 Jahre alt war und die belangte Behörde auf eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hätte abstellen müssen (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei), differenzieren die Feststellungen im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Rekrutierung Minderjähriger hinsichtlich des Alters nicht und gibt es auch aktuelle Berichte über die Rekrutierung von Minderjährigen, die erst zwölf Jahre alt sind, etwa von den YPG, Asayish und den SDF, einschließlich für Kampfeinsätze, obwohl die genannten Akteure wiederholt zugesichert haben, die Rekrutierung von Kindern zu unterbinden. Die Weigerung, sich den YPG anzuschließen, kann schwere Folgen haben, einschließlich Freiheitsentzug und Misshandlung in Gefangenschaft (s. UNHCR, InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, Februar 2020). Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer, der im Entscheidungszeitpunkt 14 Jahre alt ist, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, etwa von den YPG, zur Militärdienstleistung aufgefordert und (zwangsweise) eingezogen (rekrutiert) und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden, sodass er entweder (im Fall der Verweigerung) zum Opfer oder (im Fall der Zwangsrekrutierung) zum Täter/Unterstützer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen/völkerrechtswidrigen Handlungen wird. Die Rekrutierungsgefahr ist dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer ohne männlichen Schutz in Syrien ist. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Syrien gegen seinen Willen rekrutiert, zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen oder (etwa bei Befehlsverweigerung oder Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen) unverhältnismäßig hart bestraft wird, ist nicht nur als bloße Möglichkeit, sondern als reale Gegebenheit zu qualifizieren. Es ist ferner glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer nicht am Krieg beteiligen will. Der vom Beschwerdeführer abgelehnte Einsatz im bewaffneten Konflikt in Syrien ist mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung, auch von Frauen und Kindern) verbunden und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den „Grundregeln menschlichen Verhaltens“ widersprechend. Die dem Beschwerdeführer drohende völlig unverhältnismäßige Bestrafung/Sanktion im Falle von Befehls- bzw. Anschlussverweigerung kann nur dahingehend beurteilt werden, dass sie auf der (generellen) Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die Rekrutierenden, etwa durch YPG, beruht. Damit liegt eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung/Sanktion in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der (unterstellten) „politischen Gesinnung“, steht. Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den „Grundregeln menschlichen Verhaltens“ widersprechenden Militäraktionen auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (vgl. etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085 und VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203).
Dem Beschwerdeführer ist der Asylstatus daher auch wegen Vorliegens eigener Asylgründe gemäß § 3 AsylG zuzusprechen. Ausgehend davon hat die Beschwerdeführerin als seine Mutter, die als seine Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 bzw. § 34 AsylG zu qualifizieren ist, Anspruch auf Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG im Familienverfahren auch abgeleitet vom Beschwerdeführer.
3.4. Ergebnis:
Den Beschwerden war daher stattzugeben und den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 3 AsylG (iVm § 34 Abs. 2 AsylG und § 34 Abs. 4 AsylG) der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG waren die Entscheidungen über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu bemerken ist freilich, dass das Gesetz beim Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG nicht differenziert. Weder kennt das Gesetz einen „originären“ Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur „abgeleiteter“ Status zuzuerkennen ist. Eine Differenzierung im Spruch ist vom Gesetz nicht vorgesehen und daher rechtlich unbeachtlich (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren Familienangehöriger Familienverfahren FlüchtlingseigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2220777.1.00Im RIS seit
22.01.2021Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021