TE Vwgh Beschluss 1997/6/26 97/16/0149

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der Bank Ö-AG in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. März 1997, Zl. GA 9-672/95, betreffend Rechtsgebühr, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 24. April 1997, Zl. 97/16/0149-2, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, u.a. das Recht, in dem sie sich verletzt erachtet, bestimmt zu bezeichnen (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Dazu wurde der Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgetragen, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte die Beschwerdeführerin zwar einen Verbesserungsschriftsatz ein, der auf seiner ersten Seite rechts unten den Vermerk "3-fach" trägt, aber nur in zweifacher Ausfertigung einlangte. Inhaltlich formuliert die Beschwerdeführerin das Verbesserungsvorbringen betreffend den Beschwerdepunkt wie folgt:

"2.a. Durch die bekämpfte Berufungsentscheidung wurden wir in unserem Recht auf Erlassung eines gesetzmäßigen Bescheides zur Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 5 Gebührengesetz verletzt.

b. Weiters wurden wird durch die bekämpfte Berufungsentscheidung in unserem Recht auf Ermittlung der materiellen Wahrheit im Verwaltungsverfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG verletzt."

Die Beschwerdeführerin ist damit dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen. Abgesehen davon, daß der Verbesserungsschriftsatz nur zweifach eingebracht wurde, entspricht das Verbesserungsvorbringen nicht der vom Gesetz geforderten bestimmten Darstellung des als verletzt behaupteten subjektiven öffentlichen Rechts.

Nach ständiger Judikatur kommt nämlich einem Beschwerdeführer weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Bescheiderlassung (das heißt richtige Rechtsanwendung, vgl. z. B. den hg. Beschluß vom 22.5.1997, Zl. 97/16/0085) noch ein abstraktes Recht der Ermittlung der materiellen Wahrheit (vgl. z. B. den hg. Beschluß vom 26.7.1995, Zl. 95/16/0136) zu.

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nach ständiger hg. Judikatur keineswegs Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der Beschwerde gebunden ist (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 242 referierte hg. Judikatur).

Auch die bloß teilweise Nichtentsprechung eines Mängelbehebungsauftrages schließt den Eintritt der Fiktion der Beschwerderückziehung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG nicht aus. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160149.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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