Entscheidungsdatum
07.10.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W237 2164038-1/32E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über den Antrag von XXXX , vertreten durch XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2019, Zl. W237 2164038-1/16E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23.08.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde vollinhaltlich als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2. Mit Beschluss vom 09.06.2020, E 3674/2019-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde ab. Über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.08.2020 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3. Am 01.10.2020 brachte der Revisionswerber eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2019 ein und verband diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesen begründete er damit, dass die angefochtene Entscheidung einem Vollzug zugänglich sei und zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Durch den einstweiligen weiteren Verbleib des Revisionswerbers im Bundesgebiet seien weder Rechte Dritter in einer nachteiligen Art und Weise berührt noch Gebietskörperschaften belastet. Hingegen würde der Vollzug der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber bedeuten, weil er zur Ausreise nach Äthiopien gezwungen wäre. Dies würde unwiderruflich Tatsachen schaffen, die für den Revisionswerber extrem nachteilig wären und im Falle des Erfolgs der Revision nur schwer rückgängig gemacht werden könnten.
4. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 01.10.2020 die Möglichkeit gegeben, zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Frist von drei Werktagen Stellung zu nehmen und dabei insbesondere mitzuteilen, ob öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Von dieser Möglichkeit machte das Bundesamt keinen Gebrauch.
5. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des VwGH sowohl bei einer ordentlichen Revision auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber – schon in Hinblick auf seine aus der Rückkehrentscheidung erfolgende Verpflichtung, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verlassen, sowie die für zulässig erklärte Abschiebung nach Äthiopien – ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 19.07.2017, Ra 2017/20/0234; 11.05.2018, Ra 2018/18/0252, 18.01.2019, Ra 2018/14/0325). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal solche auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vorgebracht wurden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W237.2164038.1.00Im RIS seit
22.01.2021Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021