TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/7 W153 2228851-1

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Entscheidungsdatum

07.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W153 2228851-1/15Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA. VR China, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2019 bzw. 11.12.2019, Zl. 751740501-160085057, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der VR China, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 18.10.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde im Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Volksrepublik China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei. Im Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet auszuweisen sei.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2010, ZI. C8 307723-1/2008/5E, rechtskräftig abgewiesen.

Am 27.10.2014 regte der BF die Feststellung der Duldung gemäß § 46 Abs. 1a AsylG an.

Am 18.01.2016 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2019, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 13 Abs. 2 BFA-VG ausgeschlossen (Spruchpunkt V.) Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2019 wurde der Bescheid des BFA vom 26.11.2019 insofern berichtigt, als es im Spruchpunkt V. zu lauten habe, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung werde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 13.12.2019 Beschwerde, welche mit Erkenntnis vom 18.03.2020 als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Entscheidung des VwGH vom 27.08.2020 wurde dieses Erkenntnis aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, und wird der Entscheidung zugrundegelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Bundesamt im Spruch mit § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG begründet.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist gemäß 18 Abs. 2 BFA-VG abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,

3. Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde.

In der Beweiswürdigung bzw. Begründung finden sich keine geeigneten Argumente für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Die Begründung mit der Nichtbefolgung der Ausweisung und dem langjährigen unrechtmäßigern Aufenthalt werden - so der VwGH - den diesbezüglichen Anforderungen im konkreten Fall in keiner Weise gerecht (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0159-9). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte zu Unrecht, da die sofortige Ausreise des BF nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich gewesen ist. Von ihm ging keine derartige Gefährdung der öffentlichen Interessen aus, dass ein weiterer Verbleib gravierende Nachteile mit sich gebracht hätte.

Der betreffende Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß zu beheben. Der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des im Spruch genannten Bescheides kommt damit die aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs. 1 VwGVG wieder zu. Für den Fall einer Zurückziehung der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte gilt mangels Geltendmachung besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides als festgelegt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung illegaler Aufenthalt Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W153.2228851.1.01

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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