TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/11 W176 2234589-1

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Veröffentlicht am 11.10.2020
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Entscheidungsdatum

11.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GGG Art1 §32 TP1
GGG §14
GGG §15 Abs3a
GGG §2
JN §56
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W176 2234589-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Alfred FEITSCH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 21.07.2020, Zl. Jv 1387/20a-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 06.11.2019 beim Landesgericht Wiener Neustadt eine Klage wegen „Feststellung (Interesse: € 42.000,-)“ ein, in der sie – abgesehen von der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der Verfahrenskosten – folgendes Urteil begehrte:

„Es wird mit Wirkung zwischen der [Beschwerdeführerin als Klägerin] und der [Beklagten] festgestellt, dass die [Beklagte] mit der vormaligen [X GmbH], deren Rechtsnachfolgerin die [Y GmbH – die alleiniger Aktionär der Beschwerdeführerin ist] ist, im Jahr 2007 eine a-meta-Vereinbarung im Zusammenhang mit der Vermittlung des Verkaufs von [drei Liegenschaften] abgeschlossen hat und dass auf Basis dieser a-meta-Vereinbarung ein Honorar von der [X GmbH] an die Beklagte in der Höhe von € 840.000,- (inkl. USt.) bezahlt wurde.“

Das Feststellungsinteresse wird in der Klage damit begründet, dass die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) den nunmehrigen wahrheitswidrigen Angaben der Beklagten, die zuletzt ihr a-meta-Vertragsverhältnis (Vereinbarung, bei der die bedungene Gesamtprovision zwischen den beteiligten Maklern aufzuteilen ist) zur X GmbH bestritten habe, Glauben geschenkt und Anklage gegen einen Vorstand der Beschwerdeführerin erhoben habe; außerdem habe die WKStA beantragt, über den Verband, dem die Beschwerdeführerin angehöre, eine Verbandsgeldbuße zu verhängen. Weiters wird auf ein gegen die Beschwerdeführerin angestrengtes, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes zivilgerichtliches Verfahren hingewiesen, in dem – gestützt auf die wahrheitswidrige Bestreitung der a-meta-Honorarvereinbarung mit der X GmbH durch die Beklagte – die Rückzahlung des gesamten von der Klägerin dieses Verfahrens an die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 ausbezahlten Honorars gefordert werde.

Zur Bewertung des Feststellungsinteresses wird festgehalten, dass im Rahmen des festzustellenden a-meta-Vertragsverhältnisses eine Provision von EUR 840.000,-- an die Beklagte ausbezahlt worden sei und das Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung, dass dies auf Basis einer zivilrechtlich gültigen a-meta-Honorarvereinbarung zwischen der Beklagten und der X GmbH geschehen sei, in Anlehnung an § 5 Z 34c der (vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen) Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) mit EUR 42.000,-- bewertet werde.

2. Basierend auf diesem Streitwert wurden Gerichtsgebühren nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 1.459,-- mittels Einzugsverfahren entrichtet.

3. Mit Zahlungsauftrag vom 23.04.2020 wurde der Beschwerdeführerin – unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 840.000,-- – eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idHv EUR 12.109,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv EUR 8,-, somit insgesamt EUR 12.117,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin wurde insbesondere auf das zu § 15 Abs. 3a GGG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.22018, Ro 2018/16/0041, verwiesen, wonach ein Geldbetrag nur dann Gegenstand einer Klage sei, wenn dieser im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfalte. Im Fall der eingebrachten Klage hätte eine Klagsstattgabe jedoch bestenfalls Kostenfolgen nach § 41 ff Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), sonst aber keine finanziellen Folgen im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beklagten. Jedenfalls hätte eine Klagsstattgabe nicht zur Folge, dass die Beklagte den von der X GmbH erhaltenen Betrag an die Beschwerdeführerin rückzahlen müsste. Das Klagebegehren gehe sogar in die gegenteilige Richtung dahingehend, dass diese Zahlung auf Basis einer gültigen Vereinbarung erfolgt sei.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin (wiederum auf Grundlage einer Bemessungsgrundlage von EUR 840.000,--) die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idHv EUR 12.109,-- sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass Gegenstand der Klage zwar weder ein Leistungsbegehren noch die Feststellung von Forderungen oder „der Verpflichtung“ (gemeint wohl: Verpflichtungen) gewesen sei, der Tatbestand des § 15 Abs. 3a GGG, nach dessen klaren Wortlaut ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage sei, die Bemessungsgrundlage bilde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes solches aber auch nicht voraussetze. Auf das in der Vorstellung erstattete Vorbringen wird nicht eingegangen.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die (fristgerecht erhobene) Beschwerde, die im Wesentlichen das in der Vorstellung erstattete Vorbringen wiederholt.

7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1.  Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2.  Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3.  Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2.    Zu A)

3.2.1.  Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 2 Z 1 lit. b Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 325/1986 entsteht die Gebührenschuld mit der Überreichung des Schriftsatzes.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 (JN).

Gemäß § 15 Abs. 3a GGG bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 JN – jener Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist.

§ 56 JN lautet:

„(1) Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurtheilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend.

(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5000 Euro als Streitwert.

(3) Bei der Bewertung des Streitgegenstandes sind die dem Kläger etwa obliegenden Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen.“

3.2.2. Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor (Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, Anm. 1 zu § 14 GGG).

Bei § 15 Abs. 3a GGG handelt es sich um eine „Positivierung“ der Judikatur des VwGH (u.a. 26.02.2004, 2003/16/0125) zur „Erinnerung“ der über den Prozesskostenersatz entscheidenden Zivilgerichte erster und zweiter Instanz (vgl. RV zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, 613 BlgNr 22. GP 26; Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, Anm. 6 zu § 15 GGG).

§ 15 Abs. 3a GGG setzt in seinem ersten Halbsatz voraus, dass „ein Geldbetrag ... Gegenstand einer Klage ist“, d.h. dass der Geldbetrag – im Falle der Klagsstattgebung – normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041).

3.2.3.1. Angewendet auf den vorliegenden Fall ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass § 15 Abs. 3a GGG hier nicht zur Anwendung gelangen kann:

Denn wie die Beschwerdeführerin überzeugend vorbringt – zumal es im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellt wird –, hätte eine Stattgabe der verfahrensgegenständlich relevanten Klage keineswegs zur Folge, dass die Beklagte die EUR 840.000,--, die sie nach dem Klagsvorbringen von der X GmbH erhalten habe, an die Beschwerdeführerin rückzahlen muss. Gegenstand der Klage ist – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht der Geldbetrag von EUR 840.000,--, sondern die Feststellung, dass eine wirksame a-meta-Honorarvereinbarung Rechtsgrund für die Zahlung dieses Betrages war. Somit kann nicht angenommen werden, dass der genannte Geldbetrag im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfalten würde.

3.2.3.2. § 15 Abs. 3a GGG ist somit nicht heranzuziehen. Bemessungsgrundlage ist vielmehr gemäß § 14 GGG iVm § 56 Abs. 2 JN der von Beschwerdeführerin als Klägerin angegebene Wert des Streitgegenstandes, somit EUR 42.000,--. Die entsprechende Gebühr ist bereits bei Klagseinbringung eingezogen worden. Eine weitere Gebühr hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht zu entrichten.

3.2.4.  Da der angefochtene Bescheid aus diesen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet ist, war er aufzuheben.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3.3.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere das unter Punkt 3.2. bereits angeführte Judikat VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Feststellungsinteresse Feststellungsklage Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Streitgegenstand Streitwert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2234589.1.01

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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