TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/13 L518 2234440-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2020
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Entscheidungsdatum

13.10.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L518 2234440-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. LEITNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung unverändert 60 vH beträgt und dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, Gesundheitsschädigung gem. §2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

17.12.2019—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice - SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)

07.07.2020—Erstellung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens; GdB 60 vH; Dauerzustand; Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

08.07.2020—Parteiengehör/keine Stellungnahme

05.08.2020—Bescheid der bP; Abweisung; keine Veränderung des bisherigen GdB

05.08.2020—Mitteilung; Vorliegen der Voraussetzungen für Zusatzeintragungen

06.08.2020—Versendung des Behindertenpasses

18.08.2020—Beschwerde der bP

27.08.2020—Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP war seit 11.12.2002 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH.

Am 17.12.2019 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO (Parkausweis) bei der bB.

Am 07.07.2020 wurde im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung ein chirurgisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH als Dauerzustand und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf:

„Anamnese:

Antrag ab Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises.

Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.

Vorgutachten von Dr. Auer vom 19.11.2008, 60 % GdB.

Bewegungseinschränkung der Kniegelenke, Erblindung des linken Auges, chronische Gastritis, arterielle Hypertonie, Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, koronare Herzkrankheit, Z.n. Rotatorenmanschettenruptur rechts

Aktuell:

Pflegegeldgutachten der PVA vom 21.01.2020, Pflegestufe 0

Blindheit des rechten Auges nach Gefäßverschluss

Knietotalendoprothese links, Achillodynie

Hochgradige Osteochondrose der Brustwirbelsäule, Schwerhörigkeit bds., links mit

Hörgerät versorgt, Osteoporose;

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen hat er hauptsächlich in der Wirbelsäule bei Bewegung und Belastung, aber auch in der Nacht. Die Schmerzausstrahlung ist in den Beckenbereich. Beim Stiegensteigen muss er seitlich gehen, da sonst das linke Kniegelenk ihm keine Stabilität gibt. Er schafft ein Stockwerk, danach muss er aufgrund der Atemnot eine Pause machen. Über die maximal mögliche Gehstrecke kann er keine Angaben machen, Herr XXXX berichtet, dass er schon wenige hundert Meter gehen könne, jedoch hemme ihn der Drehschwindel bzw. eine Gangunsicherheit. Er sei auch schon gestürzt. Er verwendet einen Gehstock. Er berichtet auch, dass, wenn es regnet und der Boden nass ist, er Niveauunterschiede nicht erkennen könne und leicht stürze. Beschwerden hat er auch an beiden Achillessehnen. Am linken Ohr ist mit einem Hörgerät links versorgt. Auch auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden geschildert;

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Thrombo ASS 100 mg 1x1, L-Thyroxin 25 µg 1x1, Inderal 10 mg 1x1, Blopress

8 mg 1x1, Doxazosin 4 mg 1x1, Pantoprazol 40 mg 1x1, Tebofortan 40 mg 1x1, Prosta

Urgenin 1x1, Arthrotec bei Bedarf, Neuromultivit 2x1, Xanor 0,5 mg 1x1, Oleovit D3 35 pro

Woche, Doralgomed bei Bedarf, Novalgin bei Bedarf, Restaxil bei Bedarf, Fungoral lokal

Hilfsmittel: Gehstock;

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgen beide Hüften und Knie rechts von Dr. XXXX , Gmunden, vom 08.08.2018:

Ergebnis:

Hüften: Mittel- bis höhergradige stellenweise kleinwabige Osteoporose, Coxa valga rechts

mehr als links, geringe Koxarthrose bds.

Knie rechts: Mittel- bis höhergradige Osteoporose, geringes Genu valgum, mäßige

Gonarthrose.

Röntgenbefund von Dr. XXXX , Gmunden, vom 14.09.2018:

Thorax p.a. und seitlich:

Nebenbefund:

Hochgradige Osteochondrose Th8/9, mittel- bis höhergradige linkskonvexe Skoliose der BWS, Streckstellung der unteren Hälfte, hochgradige Osteoporose und mittel- bis höhergradige Spondylosis deformans, mäßige seitliche Keilform BWK 7 bis BWK 9.

Tonaudiogramm Fa. XXXX , vom 19.03.2020:

Hörverlust rechtes Ohr 37 %

Hörverlust linkes Ohr 62 %

Befund von Dr. XXXX , vom 18.11.2019:

Diagnose:

R amaurosis, Z.n. retinalem Gefäßverschluss und Sekundärglaukom

R/L Pseudophakie, Pseudoexfoliation;

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut.

Ernährungszustand: 

Adipös.

Größe: 162,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status – Fachstatus:

Narben: blande Narbe über dem linken Kniegelenk.

Kopf: trägt eine Fernbrille; trägt ein Hörgerät links.

Internistischer Status: unauffällig.

Kreuz- und Nackengriff möglich

Fingerkuppen-Boden-Abstand aufgrund des Schwindels nicht prüfbar

Wirbelsäule:

Halswirbelsäule: Rotation bds. 30 Grad, Kinn-Jugulum-Abstand 2/12 cm, muskuläre

Hartspannkomponente entlang des Trapeziusreliefs;

Brustwirbelsäule: unauffällig konfiguriert, keine Klopf- oder Druckschmerzhaftigkeit;

Lendenwirbelsäule: unauffällig konfiguriert, keine Klopf- oder Druckschmerzhaftigkeit.

Obere Extremität:

Kraftgrad 5 bds.

Schultergelenke: rechts in S 90 Grad, links 140 Grad beweglich, Außenrotation bis 40 Grad,

Innenrotation bis thorakolumbal möglich;

Ellbogengelenke: frei beweglich, Streck- und Beugekraft gegen Widerstand Kraftgrad 5,

Pro-/Supination frei;

Hände: klinisch-inspektorisch unauffällig, Fingerstreckung und Faustschluss frei, periphere

Durchblutung und Sensibilität in Ordnung.

Untere Extremitäten:

Kraftgrad 5 bds.

Hüftgelenke: bds. in S 0-0-110 Grad, Außen-/Innenrotation: Wackelbewegungen;

Kniegelenke: schlank und reizlos, Beweglichkeit rechts in S 0-0-120 Grad, links S 0-0-110

Grad, ergussfrei, bandstabil;

Unterschenkel: Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme;

Sprunggelenke: bds. unauffällig, periphere Durchblutung und Sensibilität o.B.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Unsicher, kleinschrittig, Zehenballen- und Fersenstand sowie Einbeinstand rechts und links

nicht möglich.

Status Psychicus:

Klare Bewusstseinslage, räumlich, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert.

Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig. Es besteht keine

Angstsymptomatik, keine Halluzinationen vorhanden. Affektivität und Antrieb ebenfalls unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1.Hochgradige Osteoporose;

Osteoporotische Wirbelkörpereinbrüche Th7-Th9,

Mobilitätseinschränkung; Pos.Nr. 02.02.02.02 Gdb% 40

2. Abnützungserscheinungen der Brustwirbelsäule,

Wirbelsäulenverkrümmung, Osteochondrosen;

Dauerschmerzen, Mobilitätseinschränkung, keine Wurzelsymptomatik;

Pos.Nr.02.01.02 Gdb% 30

3. Erblindung des linken Auges bei Z.n. Gefäßverschluss;

Erblindung des linken Auges, Virus cc rechtes Auge 1,0; Pos.Nr.11.02.02 Gdb% 30

4. Schwerhörigkeit bds., links mit Hörgerät versorgt;

Hörverlust rechtes Ohr 37%, Hörverlust linkes Ohr 62 %; Pos.Nr.12.02.01 Gdb% 20

5. Abnützungserscheinungen der linken Schulter, Z.n. zweimaligem Riss

der Rotatorenmanschette;

Mittelgradige Bewegungseinschränkung, Überkopfbewegungen können

nicht durchgeführt werden; Pos.Nr.02.06.03 Gdb% 20

6. Arterielle Hypertonie;

Mit mehreren Blutdruckmitteln gut eingestellt, mitberücksichtigt ist die

koronare Herzkrankheit; Pos.Nr.05.01.02 Gdb% 20

7. Koronare Herzkrankheit;

Stabile Erkrankung, keine Entwässerungstherapie, keine Beinödeme,

kein aktueller Fachbefund vorliegend, Belastungsdyspnoe; Pos. Nr.05.05.01 Gdb% 20

8. Z.b. Knietotalendoprothese links;

Belastungsabhängige Beschwerden, geringgradige Bewegungseinschränkung; Pos.Nr. 02.05.18 Gdb% 10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern verschlechternd jeweils um eine Stufe. Die weiteren Leiden steigern aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten

Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Achillodynie bds. - kein aktueller Fachbefund vorliegend.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Das Vorgutachten wurde noch nach der Richtsatzverordnung (RVO) erstellt, dieses Gutachten nun nach der Einschätzungsverordnung (EVO) wodurch es zu einer unterschiedlichen Würdigung der Leiden kommen kann.

Neu hinzugekommen sind die Leiden Nummer 1, 4 und 5. Weggefallen ist das Leiden Nummer 3 aus dem Vorgutachten. Klinische Besserung bei Leiden Nummer 7 und 8. Klinische Verschlechterung bei Leiden Nummer 2.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

Dauerzustand

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Die / Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Der Antragsteller ist in seiner Gehleistung aufgrund Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat, der Osteoporose und der Blindheit auf einem Auge höhergradig eingeschränkt. Es ist ihm nicht möglich, eine Wegstrecke über 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Er benötigt einen Gehstockund ist auch sturzgefährdet. Es ist ihm nicht möglich, höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte eine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen nicht möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

…“

Am 08.07.2020 wurde Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die bP gab keine Stellungnahme ab.

Mit Datum vom 05.08.2020 erging der Bescheid der bP mit dem der Antrag vom 17.12.2019 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde. Mit einem Grad der Behinderung von 60 vH sei keine Veränderung des bisherigen GdB eingetreten. Die Voraussetzungen für die folgenden Zusatzeintragungen würden vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, Gesundheitsschädigung gem. §2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.

Am selben Tag dem 05.08.2020 erfolgte eine Mitteilung an die bP, dass die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen vorliegen würden: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, Gesundheitsschädigung gem. §2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.

Am 06.08.2020 wurde der Behindertenpass versendet.

In der Folge erhob die bP am 18.08.2020 Beschwerde: Nach einem höchst bedenklichen Gutachten der Sachverständigen möchte die bP folgendes zur Kenntnis bringen: Nach mehreren coronabedingten Verschiebungen sei die bP bei Dr. XXXX zur Neufestsetzung des Behindertengrades bestellt worden. Das Gutachten nach dieser Untersuchung weise grobe Fehler auf. Die bP sei auf dem rechten Auge nach einem Gefäßverschluss blind, im Gutachten werde das linke Auge angegeben. Das Hörvermögen betrage nur mehr 20% und die bP müsse beidseitig Hörgeräte tragen, um den Alltag ungefährdet zu bestreiten. Im Gutachten werde nur ein Hörgerät links bestätigt. Trotz großer Schmerzen wegen Osteoporose versuche die bP sich ausreichend zu bewegen, gehe mehrmals täglich kleinere Strecken zu Fuß, im Gutachten stehe, dass es ihr nicht möglich sei, 400 Meter ohne Hilfe und Gehstock zu bewältigen. Zu dieser Ansicht sei die Gutachterin nach ein paar Metern Gehtest in ihrer kleinen Ordination gekommen. Die bP stürze schon manchmal, aber hauptsächlich bei für sie mit einem Auge nicht erkennbaren Unebenheiten und Hindernissen. Seit langem habe die bP die 60% Behinderung und auch keine Erhöhung angestrebt, es wäre ihr lieber, wenn es eine Therapie gegen die Schmerzen gäbe. Es sei einfach nur die Unrichtigkeit der Angaben im Gutachten, die die bP ärgere und stutzig mache. Sie frage sich wie einem Sachverständigen so etwas passieren könne. Sie hoffe sehr auf eine Rückmeldung.

Am 27.08.2020 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.07.2020 (Facharzt für Chirurgie) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

Laut diesem Gutachten besteht bei der bP eine Erblindung des linken Auges bei Z.n. Gefäßverschluss. Dieses Leiden wurde unter die Positionsnummer 11.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Die Einschätzungsverordnung normiert für Erblindung oder Verlust eines Auges bei komplikationsloser Prothetischer Versorgung einen GdB von 30 vH. Die Einschätzung dieses Leidens erfolgte daher schlüssig und nachvollziehbar. Die Partei moniert in ihrer Beschwerde vom 18.08.2020 jedoch, dass sie nach einem Gefäßverschluss am rechten Auge blind sei und nicht wie im Gutachten angegeben am linken Auge. Ein im Akt aufliegender Befund vom 18.11.2019 eines Augenarztes bestätigt, dass das rechte Auge der bP infolge einer Durchblutungsstörung vollständig erblindet ist. Links liegen normale Verhältnisse vor. Der Umstand, dass die Sachverständige irrtümlich eine Erblindung am linken Auge anstatt am rechten Auge feststellte ändert jedoch nichts daran, dass die Erblindung eines Auges mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingeschätzt wird. Im Ergebnis ist dieser Irrtum daher irrelevant und auch an der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ändert sich dadurch nichts.

Weiters leidet die bP an Schwerhörigkeit bds. links mit einem Hörgerät versorgt. Der Hörverlust des rechten Ohres betrage 37% und der Hörverlust des linken Ohres 62 %. Dieses Leiden wurde unter die Positionsnummer 12.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Dies entspricht der in der Einschätzungsverordnung zu dieser Positionsnummer als Beurteilungsmaßstab heranzuziehenden Tabelle. Die Partei monierte in ihrer Beschwerde, dass im Gutachten nur ein Hörgerät links bestätigt werde, aber sie müsse beidseitig Hörgeräte tragen, um dem Alltag ungefährdet zu bestreiten. Dieser Einwand der bP ändert nichts an der prozentuellen Einschätzung des Hörverlusts. Unter dem Punkt relevante Befunde wurde im Gutachten ein Tonaudiogramm angegeben, welches diesen Hörverlust dokumentiert und der Sachverständigen als fundierte Grundlage für ihre Einschätzung diente. Die Einschätzung dieses Leidens erfolgte daher schlüssig und nachvollziehbar.

Als weiteres Leiden wurden von der Gutachterin eine hochgradige Osteoporose und Osteoporotische Wirbelkörpereinbrüche Th7-Th9 mit Mobilitätseinschränkung unter der Pos.Nr. 02.02.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH eingeschätzt.

Die bP leidet zudem an Abnützungserscheinungen der Brustwirbelsäule, Wirbelsäulenverkrümmung, Osteochondrosen; Dauerschmerzen, Mobilitätseinschränkung, keine Wurzelsymptomatik. Dieses Leiden wurde unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft.

Weiters wurden Abnützungserscheinungen der linken Schulter, Z.n. zweimaligem Riss der Rotatorenmanschette; Mittelgradige Bewegungseinschränkung, Überkopfbewegungen können nicht durchgeführt werden unter der Positionsnummer 02.06.03 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt. Die Gutachterin stellte auch eine arterielle Hypertonie fest, diese sei mit mehreren Blutdruckmitteln gut eingestellt, mitberücksichtigt sei die koronare Herzkrankheit. Diese Erkrankung wurde unter die Positionsnummer 05.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Eine Koronare Herzkrankheit, bei der es sich laut Gutachten um eine stabile Erkrankung handelt, die keine Entwässerungstherapie erfordert stellt ein weiteres Leiden der bP dar. Die bP hat keine Beinödeme, aber eine Belastungsdyspnoe. Die Herzkrankheit wurde unter der Positionsnummer 05.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingeschätzt. Abschließend wurde noch eine Knietotalendoprothese links mit belastungsabhängigen Beschwerden und geringgradigen Bewegungseinschränkungen unter der Positionsnummer 02.05.18 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH festgestellt. All diese Leiden wurden von der medizinischen Sachverständigen durch die umfassende persönliche Untersuchung der bP am 17.06.2020 festgestellt oder anhand der im Gutachten unter „relevante Befunde“ aufgelisteten und von der bP zur Untersuchung mitgebrachten medizinischen Befunde beurteilt. Für das ho. Gericht sind die Einschätzungen des Grades der Behinderung der einzelnen Leiden und auch des Gesamtgrades der Behinderung in Zusammenschau mit dem Untersuchungsbefund und den angeführten Befunden schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sollte es zwischenzeitlich zu Änderungen betreffend den Gesundheitszustand der bP gekommen sein besteht jederzeit die Möglichkeit erneut einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der bB zu stellen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. vorliegt zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten und wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten (vom 07.07.2020) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, Gesundheitsschädigung gem. §2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vor.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war.

Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die bP brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor: Nach einem höchst bedenklichen Gutachten der Sachverständigen möchte die bP folgendes zur Kenntnis bringen: Nach mehreren coronabedingten Verschiebungen sei die bP bei Dr. XXXX zur Neufestsetzung des Behindertengrades bestellt worden. Das Gutachten nach dieser Untersuchung weise grobe Fehler auf. Die bP sei auf dem rechten Auge nach einem Gefäßverschluss blind, im Gutachten werde das linke Auge angegeben. Das Hörvermögen betrage nur mehr 20% und die bP müsse beidseitig Hörgeräte tragen, um den Alltag ungefährdet zu bestreiten. Im Gutachten werde nur ein Hörgerät links bestätigt. Trotz großer Schmerzen wegen Osteoporose versuche die bP sich ausreichend zu bewegen, gehe mehrmals täglich kleinere Strecken zu Fuß, im Gutachten stehe, dass es ihr nicht möglich sei, 400 Meter ohne Hilfe und Gehstock zu bewältigen. Zu dieser Ansicht sei die Gutachterin nach ein paar Metern Gehtest in ihrer kleinen Ordination gekommen. Die bP stürze schon manchmal, aber hauptsächlich bei für sie mit einem Auge nicht erkennbaren Unebenheiten und Hindernissen. Seit langem habe die bP die 60% Behinderung und auch keine Erhöhung angestrebt, es wäre ihr lieber, wenn es eine Therapie gegen die Schmerzen gäbe. Es sei einfach nur die Unrichtigkeit der Angaben im Gutachten, die die bP ärgere und stutzig mache. Sie frage sich wie einem Sachverständigen so etwas passieren könne. Sie hoffe sehr auf eine Rückmeldung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß Abs 2 leg cit hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1.         die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2.         den Familien- oder Nachnamen, Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3.         das Geburtsdatum;
4.         den Verfahrensordnungsbegriff;
5.         den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6.         das Antragsdatum;
7.         das Ausstellungsdatum;
8.         die ausstellende Behörde;
9.         eine allfällige Befristung;
10.         eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
11.         ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
12.         das Logo des Sozialministeriumservice;
13.         einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14.         ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.

Gemäß Abs 3 leg cit haben die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Behindertenpasses der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
1.         Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
2.         UV-Lack;
3.         Brailleschrift;
4.         Guillochenraster und
5.         Mikroschrift auf der Rückseite.

Der Behindertenpass darf nur von einem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten-schutz bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

Gemäß Abs 4 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1.       die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)         überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b)         blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c)         gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungs-verordnung vorliegen.
d)         taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e)         Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
f)         Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g)         eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h)         eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i)         eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j)         Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
k)         Träger/Trägerin einer Orthese ist;
l)         Träger/Trägerin einer Prothese ist.
2.         die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)         einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei
-         Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;
-         Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;
-         bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
-         Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
-         Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
-         schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
b)         die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c)         einen geprüften Assistenzhund besitzt;
3.         die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-         erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-         erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-         erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-         eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems o

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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