Entscheidungsdatum
15.10.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2228967-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 17.09.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/18-13497646010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellten am 09.04.2018 für seinen Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 für Flächen mit einem Ausmaß von 13,0844 ha.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2018 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und XXXX (im Weiteren: XXXX ). Für diese Almen wurden von deren Bewirtschaftern ebenfalls MFAs für das Antragsjahr 2018 gestellt.
3. Am 16.05.2018 fand am Heimbetrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von -0,0067 ha festgestellt wurde.
Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 05.07.2018, AZ GBI/Abt.210417851010, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat sich zu diesem Ergebnis jedoch nicht geäußert.
4. Am 04.10.2018 fand auch auf der XXXX eine VOK statt, bei der ebenfalls eine Flächenabweichung festgestellt wurde. Diese Flächenabweichung führt hinsichtlich der dem BF zustehenden anteiligen Fläche dieser Gemeinschaftsweide zu einer Abweichung mit einem Ausmaß von -0,0076 ha.
Auch dieses Ergebnis dieser VOK wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben der AMA vom 18.10.2018, AZ GBI/Abt.211133712010, zum Parteiengehör übermittelt. Auch die Bewirtschafterin der XXXX hat sich zu diesem Ergebnis nicht geäußert.
Sowohl die auf dem Heimbetrieb des BF als auch auf der Bewirtschafterin der XXXX festgestellte Flächenabweichung liegen innerhalb der Toleranzgrenze und wurden daher letztlich in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt.
5. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11634421010, wurden dem BF auf der Grundlage von 21,9838 Zahlungsansprüchen (ZA) und 1,9358 ZA (diese wurden dem BF gemäß § 8a Abs. 2a MOG erst im Antragsjahr 2017 zugewiesen), gesamt sohin 23,9196 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen (ZA) und einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 59,3803 ha für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht angefochten.
6. Im Jahr 2018 führte die AMA auf der XXXX einen Referenzflächenabgleich durch. Dabei wurden Flächenabweichungen auf den Feldstücken 10, 11, 12, 13 und 14 festgestellt. Da im Zuge dieses Abgleiches weniger Hutfläche ermittelt wurde, änderten sich auch die dem BF für das Antragsjahr 2018 zur Verfügung stehenden ZA. Die erst im Antragsjahr 2017 aus der Nationalen Reserve zugeteilten ZA erhöhten sich dadurch im Antragsjahr 2018 von 1,9358 ZA auf 2,1099 ZA. Daher wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13056285010, auf der Grundlage von 24,0937 ZA Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX und damit verbunden weitere Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht bekämpft.
7. Durch die Berücksichtigung des Referenzflächenabgleiches auf der XXXX für das Antragsjahr 2015 änderten sich auch die dem BF im Antragsjahr 2015 zugewiesenen ZA von ursprünglich 21,9838 zugewiesenen ZA auf 21,8671 zugewiesene ZA. Damit reduzierten sich auch die dem BF für das Antragsjahr 2018 zur Verfügung stehenden ZA von 21,9838 ZA auf 21,8671 und damit auch die dem BF für das Antragsjahr 2018 gesamt zur Verfügung stehende ZA von 24,0937 ZA auf 23,1756 ZA.
Dadurch wurde mit Bescheid der AMA vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/18-13497646010, der Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13056285010, neuerlich abgeändert und für das Antragsjahr 2018 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
8. In seiner online gestellten Beschwerde vom 17.09.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm mit der angefochtenen Entscheidung aufgrund eines negativ beurteilten Referenzflächenabgleiches bei der XXXX rückwirkend ZA gestrichen worden wären. Diese negative Beurteilung sei nicht gerechtfertigt, da am 28.06.2016 eine VOK für die Antragsjahre 2011-2013 stattgefunden habe, bei der ca. 38 ha „Hutweide-Netto“ festgestellt worden wäre. Die festgestellte Bruttofläche der Gemeinschaftsweide, die nunmehr im Zuge des Referenzflächenabgleichs als NLN beanstandet werde, decke sich im Wesentlichen mit der Beantragung im Jahr 2015, welches für die Neuzuweisung von ZA herangezogen worden wäre.
Davor sei im Jahr 2009 eine VOK durchgeführt worden, die die nun beanstandete Differenzfläche noch zur Gänze als LN festgestellt hätte.
Unter Hinweis auf § 8i Abs. 1 MOG sei der BF im Antragsjahr 2018 lediglich Auftreiber auf die beanstandete Alm gewesen.
9. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 26.02.2020 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
10. Am 08.05.2020 übermittelte die AMA dem BVwG einen „Report“, in welchem die AMA die beanstandeten Flächenabweichungen auf der XXXX im Antragsjahr 2018 als nicht sanktionsrelevant beurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2018 einen MFA für das Antragsjahr 2018 und beantragten beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 13,0844 ha.
1.2. Die Bewirtschafterin der XXXX stellte am 03.04.2018 und die Bewirtschafterin der XXXX stellte ebenfalls am 10.04.2018 für die jeweilige Alm einen MFA für das Antragsjahr 2018.
1.3. Bei einem Referenzflächenabgleich am Bildschirm im Jahr 2018 wurden für das Antragsjahr 2018 Unregelmäßigkeiten bei der Flächenberechnung von Gemeinschaftsweideflächen der XXXX festgestellt, die auch im Antragsjahr 2018 von Tieren des Beschwerdeführers bestoßen wurde. Daraus resultiert letztlich eine Reduktion der dem BF für das Antragsjahr 2018 zur Verfügung stehenden ZA von 24,0937 ZA auf 23,1756 ZA.
1.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.01.2020, GZ W 104 2223451-1/12E, W104 2224955-1/13E, W104 2224954-1/13E, wurden die Beschwerden des Obmannes der Bewirtschafterin der XXXX betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015, 2016 und 2017 abgewiesen und damit die Ergebnisse der von der AMA auf der XXXX durchgeführten Referenzflächenabgleichen in den Antragsjahren 2017 und 2018 bestätigt.
1.5. Der Bescheid der AMA vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/15-13488360010, mit dem dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 21,8671 ZA zugewiesen wurden, wurde nicht angefochten und wurde damit bestandsfest. Das bedeutet, dass dieser Bescheid sowohl die AMA, als auch den Beschwerdeführer und auch das erkennende BVwG bindet.
1.6. Im Antragsjahr 2017 erfolgte gemäß §8a Abs. 2a MOG eine Zuteilung von 0,8 ZA je ha beihilfefähige beantragter Hutweidefläche. Somit wurden dem BF 2,1099 ZA mit einem ZA-Wert von EUR 121,80 aus der nationalen Reserve zugewiesen. Da im Zuge der Referenzflächenabgleiches 2018 weniger Hutweidefläche ermittelt wurde, werden nun auch weniger ZA zugeteilt. Die Anzahl der Hutweide-ZA mit der Nummer 21592632 reduziert sich von 2,1099 ZA auf 1,3085 ZA.
1.7. Die ermittelten Flächenabweichungen liegen zur Gänze in der Mehrfläche (59,3657 ha ermittelt; nur 23,1756 ZA verfügbar). Es wurde daher keine Flächensanktion vergeben. Daraus resultiert eine Rückforderung für das Antragsjahr 2018 in Höhe von EUR XXXX . Die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 wurde auf Basis der zur Verfügung stehenden ZA zur Gänze ausbezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
Unterschiedliche Auffassungsunterschiede liegen insoweit vor, als die AMA in der angefochtenen Entscheidung (noch) von sanktionsrelevanten Flächenabweichungen ausging, während sie in einem Report, den sie am 08.05.2020 nur an das BVwG übermittelte, offensichtlich die Auffassung vertritt, dass die festgestellten Flächenabweichungen im Zuge des Referenzflächenabgleiches im Antragsjahr 2018 auf der XXXX als nicht sanktionsrelevant beurteilt. Der BF hingegen vertritt in der Beschwerde die Auffassung, dass im Vertrauen auf in der Vergangenheit von der AMA durchgeführten VOKs auf der XXXX die Futterflächen auf dieser Alm im Antragsjahr 2018 von ihrer Bewirtschafterin beantragt worden wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:
„TITEL V
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[…].“
„Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[…].“
„Artikel 63
Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
[…].“
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder
[…].“
„Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“
„Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[…].“
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…].
23. „ermittelte Fläche“:
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[…].
„Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
[…]
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;
[…].“
„Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[…].
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[…].“
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idFd BGBl. I Nr. 104/2019 enthält folgenden Wortlaut:
„Basisprämie
§ 8a. […]
(2a) Ab dem Antragsjahr 2017 werden für im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen – ausgenommen Hutweiden oder Almen – beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizientens von 20% Zahlungsansprüche zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 60% des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts.
[…].“
„Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat.“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 und 32 VO (EG) 1307/2013 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Daraus folgt, dass die gesamte im Rahmen der Basisprämienregelung prämienfähige Fläche, das sind auf Basis von 23,1756 Zahlungsansprüchen 23,1756 ha, ermittelt und damit auch dem diesbezüglichen Antrag auf Direktzahlungen vollinhaltlich stattgegeben wurde.
ZA im Antragsjahr 2018 wurden in der Regel aus dem Vorjahr 2017 übernommen. Das bedeutet, dass ZA, die einem Bewirtschafter eines Betriebes im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 mit Bescheid der AMA zur Verfügung standen, auch einem Bewirtschafter im darauffolgenden Jahr 2018 zur Verfügung stehen. Erst bei einer Nichtnutzung von ZA nach zwei Jahren verfallen diese gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b VO (EU) 1307/2013 in die Nationale Reserve.
Da diese Regelung nicht nur für ZA, die einem Bewirtschafter im Antragsjahr 2018 zur Verfügung standen, sondern auch für die Vorjahre bis hin zum Antragsjahr 2015 gültig ist, ist daher das Antragsjahr 2015, in welchem die erstmalige Zuweisung von ZA im gegenständlichen Fördersystem erfolgte, von entscheidender Bedeutung. Wenn sich durch Kontrollen eine Änderung von ZA ergibt, ist auch immer zu hinterfragen, ob die Kontrollergebnisse auch Auswirkungen auf die im Antragsjahr 2015 zugewiesenen ZA hat.
In der gegenständlichen Angelegenheit wurden in den Antragsjahren 2017 und 2018 von der AMA Abgleiche von Referenzflächen durchgeführt. Dabei wurden Auffälligkeiten festgestellt, die von der zuständigen Bewirtschafterin der XXXX nicht aufgeklärt werden konnten. Dadurch wurden von der AMA in den Antragsjahren 2015, 2016 und 2017 von der Bewirtschafterin der XXXX beantragte beihilfefähige Flächen als nicht beihilfefähig qualifiziert. Im Ergebnis für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2018 führte das rechtskonform dazu, dass sich die ZA, die dem BF für das Antragsjahr 2015 zugewiesen wurden, und die darauf aufbauenden ZA, die dem BF ab dem Antragsjahr 2017 gemäß § 8a Abs. 2a MOG zugewiesen wurden, reduzierten. Letztlich wurde bestandsfest für das Antragsjahr 2015 von der AMA mit Bescheid vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/15-13488360010, entschieden, dass dem BF im Antragsjahr 2015 nur 21,8671 ZA zuzuweisen sind. Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer – daher bestandsfest - nicht angefochten.
Unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 waren dem Beschwerdeführer somit nur für eine Fläche mit einem Ausmaß von 23,1756 ha für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen zu gewähren. Damit wurde der darauf aufbauende angefochtene Bescheid der AMA rechtskonform erlassen.
Die im angefochtenen Bescheid von der AMA durchgeführte Berechnung wurde vom erkennenden Gericht überprüft. Die Richtigkeit dieser Berechnung wird vom erkennenden Gericht genauso bestätigt, wie die rechtskonforme Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, sodass das Beschwerdebegehren abzuweisen war.
Die AMA ist offensichtlich in der Zwischenzeit jedoch selbst von einer Sanktionsrelevanz der festgestellten Flächenabweichungen abgegangen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist es in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch unerheblich, ob die festgestellten Flächenabweichungen als sanktionsrelevant oder als nicht sanktionsrelevant qualifiziert werden. Eine Beurteilung der festgestellten Flächenabweichungen führt im Ergebnis nicht dazu, dass sich am Spruch der angefochtenen Entscheidung bzw. an der Höhe der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 gewährten Direktzahlungen etwas ändert. Dies deswegen, weil alle verfügbaren ZA zur Gänze bedient worden sind.
Auch eine offensichtlich auf der Rechtsgrundlage von § 8i Abs. 1 MOG abgegebene Erklärung in der Beschwerde führt zu keiner Änderung. Eine solche Erklärung ist auf ein Absehen von Kürzungen und Ausschlüsse gerichtet. Eine Kürzung oder ein Ausschluss im Sinne des § 8i Abs. 1 MOG liegt in der gegenständlichen Angelegenheit nicht vor. Es wurden alle verfügbaren ZA des Beschwerdeführers zur Gänze bedient, ohne dass eine Kürzung oder ein Ausschluss im Sinne von § 8i Abs. 1 MOG erfolgt ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Bescheidabänderung Bestandsfestigkeit Bindungswirkung Direktzahlung Flächenabweichung Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung Referenzfläche Rückforderung Zahlungsansprüche Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2228967.1.00Im RIS seit
22.01.2021Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021