Entscheidungsdatum
27.10.2020Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W123 2235419-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2020, Zl. 1267745503-200778683, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf 18 Monate herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 25.08.2020 im Bundesgebiet in einem Wiener Restaurant festgenommen, wo er als Küchenhilfe tätig war, nachdem im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einer Wohnung im XXXX . Wiener Gemeindebezirk sein albanischer Reisepass gefunden worden war. In weiterer Folge wurde ein gefälschter griechischer Personalausweis, lautend auf den Alias-Namen des Beschwerdeführers, in ebendieser Wohnung sichergestellt.
2. Am 26.08.2020 fand die Einvernahme des sich in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise (Rechtsschreibfehler teilweise korrigiert):
„[…]
Sie wurden am 25.08.2020 von Sicherheitsbeamten der LPD Wien auf Grund eines Hinweises im Zuge einer fremdenpolizeilichen Streife bei der Schwarzarbeit betreten. Sie wiesen sich mit einem gefälschten griechischen Personalausweis aus. Der albanische Reisepass wurde in einer Wohnung, in der Sie nicht gemeldet sind, vorgefunden.,. Ermittlungen ergaben, dass Sie der Schwarzarbeit nachgehen und dass Sie unrechtmäßig (über 90 Tage) im Bundesgebiet aufhältig sind.
Dabei gaben Sie an, die griechische Staatsangehörigkeit zu besitzen, um Ihre Identität zu verschleiern. In weiterer Folge wurde jedoch Ihr albanischer Reisepass im Original sichergestellt, weswegen Ihre Originalidentität als albanischer Staatsbürger festgestellt werden konnte. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der ha. Behörde wurden Sie auf Grund der von Ihnen verrichteten Schwarzarbeit um 16:22 Uhr gemäß § 40 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt.
Folgende Dokumente wurden durch LPD Wien sichergestellt:
Albanischer Reisepass Nr.BE XXXX gültig bis 11.04.2021
Ha. Behörde beabsichtigt gegen Sie Rückehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen. Sie bekommen im Anschluss der Einvernahme eine Kopie dieser Einvernahme. Sie werden in Schubhaft gehalten.
[…]
F: Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Ich entschuldige mich.
F: Wann, Wie und Warum sind ins Bundesgebiet eingereist?
A: Am 14.12.2019 bin ich eingereist und durchgehend in Österreich.
F: Wie viel Geld haben Sie durch die Schwarzarbeit verdient (monatlich)?
A: zwischen 800 und 900 Euro Netto
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am 25.08.2020 Unterkunft bezogen?
A: In der Wohnung, wo sich der Reisepass befand.
F: Sind Sie im Besitz von Barmittel, haben Sie eine Bankomatkarte/Kreditkarte?
A: Ich habe 50 Euro, aber der Chef schuldet mir noch 500 Euro.
[…]
F: Wie oft waren Sie in Österreich?
A: Dies ist das erste Mal.
F: Wie ist Ihr Familienstand?
A: Ledig.
F: Haben Sie Kinder?
A: Nein.
F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?
A: Nein
F: Wo befindet sich Ihre Familie?
A: Albanien. Dorf XXXX , Stadt XXXX .
[…]“
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
4. Mit Schriftsatz vom 18.09.2020 erhob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte IV.-VI. fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren sich als wesentlich überhöht und nicht angemessen erweise. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer sich einsichtig bzw. „geständig“ gezeigt habe. Darüber hinaus sei er unbescholten und erstmalig bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden. Zudem habe der Beschwerdeführer sich nicht „selbst strafbar“ gemacht und die belangte Behörde habe den festgelegten Strafrahmen fast zur Gänze ausgeschöpft. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde sich in der Begründung auf allgemeine Ausführungen betreffend das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften beschränke und keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt habe.
5. Am 25.09.2020 langte die Mitteilung betreffend die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet am 03.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger im Besitz eines gültigen albanischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.
Nach Auffinden des albanischen Reisepasses des Beschwerdeführers im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einer Wohnung im XXXX . Wiener Gemeindebezirk am 25.08.2020 wurde der Beschwerdeführer im Restaurant „Athene“ bei der Schwarzarbeit betreten und festgenommen. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus im Besitz eines griechischen Personalausweises, bei welchem es sich laut den Exekutivbeamten um eine Totalfälschung handelte. Der Beschwerdeführer zeigte sich im Rahmen der Einvernahme geständig.
Der Beschwerdeführer ist nicht im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel noch eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zukommt.
Der Beschwerdeführer reiste am 14.12.2019 in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf und ging mithilfe eines gefälschten griechischen Personalausweises einer illegalen Beschäftigung als Küchenhilfe vom 16.12.2019 bis zu seiner Festnahme am 25.08.2020 nach. Im Rahmen der illegalen Beschäftigung verdiente der Beschwerdeführer monatlich zwischen EUR 800 und 900 netto. Im Zeitpunkt der Befragung durch die belangte Behörde verfügte der Beschwerdeführer über Barmittel in der Höhe von EUR 50,00.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 26.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Beschwerdeführer ging bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keinen österreichischen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und ist ledig. Er verfügt weder in Österreich noch im Schengen-Raum über familiäre oder private Bezüge. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Albanien.
Der Beschwerdeführer reiste am 03.09.2020 im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor der belangten Behörde waren grundsätzlich schlüssig und plausibel und können der Entscheidung daher zugrunde gelegt werden.
Die Identität des Beschwerdeführers wurde durch den vorliegenden Reisepass belegt. In Bezug auf die Verwendung eines gefälschten griechischen Ausweises war der Beschwerdeführer geständig; die entsprechenden Feststellungen ergeben sich auch aus dem polizeilichen Amtsvermerk vom 25.08.2020 (vgl. AS 3f).
Der Beschwerdeführer wurde bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten und hat dies auch nicht bestritten. Die unerlaubte Beschäftigung wurde ebenso in der Beschwerde eingestanden, obwohl eine Vorwerfbarkeit der Schwarzarbeit verneint wurde. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich mit dem ihm zu Last gelegten „Fehlverhalten“ sich nicht selbst strafbar gemacht habe, ist nicht näher substantiiert und konnte daher keine Berücksichtigung finden. Vor allem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich mithilfe eines gefälschten Personalausweises erst die Möglichkeit verschaffte, eine illegale Tätigkeit auszuüben, wird im Vorbringen völlig außer Acht gelassen.
Die Feststellung zu den gefälschten Dokumenten ergibt sich aus den Ausführungen des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 26.08.2020 (vgl. Mandatsbescheid S. 12 und 13) sowie aus der Einvernahme vom selben Tag (vgl. arg. „[…] Dabei gaben Sie an, die griechische Staatsangehörigkeit zu besitzen, um Ihre Identität zu verschleiern. In weiterer Folge wurde jedoch Ihr albanischer Reisepass im Original sichergestellt, weswegen Ihre Originalidentität als albanischer Staatsbürger festgestellt werden konnte. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der ha. Behörde wurden Sie auf Grund der von Ihnen verrichteten Schwarzarbeit um 16:22 Uhr gemäß § 40 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt. Folgende Dokumente wurden durch LPD Wien sichergestellt: Albanischer Reisepass Nr.BE XXXX gültig bis 11.04.2021. […] F: Möchten Sie sich dazu äußern? A: Ich entschuldige mich.“).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über lediglich EUR 50,00 an Bargeld verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme durch die belangte Behörde. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens und mangels eines substantiierten Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass er seinen Unterhalt im Bundesgebiet nicht mit legalen Mitteln sichern könnte. Der Beschwerdeführer verneinte darüber hinaus ausdrücklich relevante familiäre oder private Bezüge im Bundesgebiet oder im Schengen-Raum.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und das erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. in Rechtskraft.
3.2. Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie im Folgenden durch die Ausführungen zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Zulässigkeit des verhängten Einreiseverbotes umfassend dargelegt, war die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers „im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ geboten.
Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV.-V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(…)
Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143).
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Beschwerdeführer hat zugegeben, einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen zu sein und dafür auch ein Entgelt erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer wurde bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung von der Finanzpolizei direkt betreten, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG jedenfalls erfüllt ist und entsprechend der angeführten Judikatur auch bei einmaliger Verwirklichung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, zumal der Beschwerdeführer zwar nur einmal betreten wurde, sich aber seit über acht Monaten in Österreich aufhielt, ohne über legale Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts zu verfügen, und der Beschwerdeführer seit seiner Einreise einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist, und jedenfalls in Zukunft Wiederholungsgefahr besteht.
Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über unzureichende Barmittel verfügt, resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Da dem Beschwerdeführer neben dem Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel auch zur Last fällt, dass er gefälschte Ausweisdokumente verwendete und so versuchte, eine unrichtige Identität als EWR-Bürger vorzutäuschen, geht von ihm eine signifikante Gefährdung öffentlicher Interessen aus.
Darüber hinaus hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt.
Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts und der Verwendung gefälschter Dokumente sind dem Beschwerdeführer Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG anzulasten.
Der Beschwerdeführer hat zu Österreich und auch im Schengen-Raum weder familiäre noch persönliche Bindungen. Er ist in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat im Gegenteil zumindest eine illegale Beschäftigung ausgeübt. Er verfügt weder in Österreich noch einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung und verfügt auch nicht über maßgebliche Deutschkenntnisse. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in Albanien befindet.
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde.
Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
3.3.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots auf die Dauer von vier Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 7 FPG kann zwar in diesem Ausmaß erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.
Die Verhängung eines Einreiseverbotes von vier Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der fremdenpolizeilichen Kontrolle weder den Umstand, dass er die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer bei weitem überschritten hat, noch die Ausübung einer illegalen Beschäftigung und die Verwendung eines gefälschten Ausweises leugnete, er bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirkte und sich nicht gegen seine Abschiebung aussprach, nicht geboten. Ferner berücksichtigte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt VI. die bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht.
3.3.4. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf 18 Monate herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben, im darüber hinaus gehenden Umfang (das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben) jedoch abzuweisen.
Zum Entfall einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung – trotz des diesbezüglichen Parteienantrags – unterbleiben konnte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Dauer Einreiseverbot Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung illegale Beschäftigung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2235419.1.00Im RIS seit
22.01.2021Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021