Entscheidungsdatum
09.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W159 1236078-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des BFA vom 18.09.2018, 92082401/171392109, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Ihm wurde, nach Asylantragstellung im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom 13.06.2003, 236.078/0-XI/34/03, von seinem Vater abgeleitet durch Erstreckung, Asyl gewährt. Unter einem wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Dem Beschwerdeführer wurde letztmals vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.07.2014 ein Konventionsreisepass ausgestellt.
Der am 09.07.2014 dem Beschwerdeführer ausgestellte Konventionsreisepass geriet in Verstoß und der Beschwerdeführer stellte am 15.12.2017 – unter Anschluss einer Kopie des Bescheides des UBAS vom 13.06.2003 und einer Verlustanzeige – einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.08.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Begehens des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 15 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. F StGB, der Vergehen des (teils schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2. und 8. F, teilweise Abs. 2 und teilweise Abs. 4 SMG, teils § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Mit Bescheid vom 18.09.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2020 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab.
Dazu stellte das BFA zunächst fest, dass der Beschwerdeführermit Ladung vom 29.06.2018 aufgefordert worden sei, binnen vier Wochen beim BFA persönlich vorzusprechen. Sodann folgt, disloziert unter der Überschrift „Feststellungen“, die Ausführung, wonach der Beschwerdeführer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb sein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen würde.
Unter der Überschrift „Rechtliche Beurteilung“ heißt es nach Zitierung mehrerer Gesetzesstellen, Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Reisepasses nach dem Passgesetz 1992 dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz 1992 sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen. Dies müsse in gleicher Weise auch für die Versagung des Fremdenpasses gelten.
Solle der Beschwerdeführer das beantragte Dokument im Inland benötigen, müsse hier festgehalten werden, dass die Funktion eines Konventionsreisepasses nicht in die Funktion eines Lichtbildausweises für Österreich und in die eines Reisedokumentes aufgesplittet werden könne – das Dokument sei beides. Deshalb sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.10.2018 vertreten durch die Volkshilfe innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin macht er soweit wesentlich geltend, das BFA habe die Nichtausstellung des Konventionsreisepasses auf die Bestimmung des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG gestützt, ohne darzutun, weshalb es vermeine, es gebe Tatsachen, die es rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer mit dem beantragten Dokument Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken wolle. Daher entbehre der Bescheid einer Begründung.
In der Beschwerde werden die Anträge gestellt, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass auszustellen sowie das Verfahren an das BFA zurückzuverweisen.
Mit hg. Erkenntnis vom 16.10.2020, W159 1236078-3/22E, wurde dem Beschwerdeführer im Rechtsmittelwege der Status des Asylberechtigten aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.
Dem Beschwerdeführer kam seit 13.06.2003 der Status des Asylberechtigten zu und ihm wurde aufgrund dieses Status zuletzt am 09.07.2014 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Dieser geriet in Verstoß, der Beschwerdeführer zeigte den Verlust an und beantragte beim BFA die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses.
Der Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2020, W159 1236078-3/22E, aberkannt. Eine andere Aufenthaltsberechtigung kommt ihm nicht zu.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Zu- bzw. Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt. Dazu wurde Einsicht genommen in das hg. Erkenntnis vom 16.10.2020, W159 1236078-3/22E.
Dass dem Beschwerdeführer auch sonst kein Aufenthaltstitel zukommt, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A – Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Die in § 92 FPG angeführten Versagungsgründe sind ansonsten für jene Fälle heranzuziehen, bei denen einem Fremden ein Konventionsreisepass entzogen bzw. versagt werden kann, ihm aber weiterhin der Status des Asylberechtigten zukommt.
Im gegenständlichen Fall ist aber bereits die grundsätzliche Voraussetzung des Status des Asylberechtigten gemäß § 94 Abs. 1 FPG mit der rechtskräftigen Aberkennung nicht mehr gegeben. Somit ist eine Tatsache eingetreten, die einer Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegensteht. Im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses dem Beschwerdeführer daher zu versagen. Daran ändert auch nichts, dass sich dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Ausführungen mit Begründungswert entnehmen lassen. Im Hinblick darauf, dass schon die Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses weggefallen ist, ist die Beschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie abzuweisen, zumal das Bundesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat (VwGH m21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Auf die Schwere des Urteils, das gegen den Beschwerdeführer von einem österreichischen Strafgericht erlassen wurde und auf die Frage, ob auch die strafrechtliche Delinquenz einen Versagungsgrund rechtfertigen würde, ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. Auch in der Beschwerde wurden keine diesbezüglichen Argumente angeführt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu B – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Entziehung des Konventionsreisepasses nach Asylaberkennung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr ergibt sich die Entscheidung aus den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen.
Schlagworte
Asylaberkennung Konventionsreisepass Reisedokument Versagung Konventionsreisepass VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W159.1236078.2.00Im RIS seit
22.01.2021Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021