TE Bvwg Beschluss 2020/11/16 W158 2190488-3

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch


W158 2190488-3/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX :

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt:

I.1. Für den minderjährigen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen Staatsangehörigen Afghanistans, wurde durch seine gesetzliche Vertreterin nach Einreise ins Bundesgebiet ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren mittels Bescheid vollinhaltlich abgewiesen wurde. Zudem wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird dazu auf die Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2018, W158 2190488-1/5E verwiesen, mit dem dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen wurde.

I.2. Nachdem der BF daraufhin am 08.01.2019 neuerlich vom BFA zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde, wies das BFA den Antrag des BF mit Bescheid vom XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Dagegen erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der gesetzlichen Vertreterin des BF, der auch ihr nunmehriger Vertreter ist, am 18.02.2019 persönlich zugestellt.

I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2019 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 14.03.2019 direkt beim Bundesverwaltungsgericht gegenständliche Beschwerde, das diese mit Schreiben vom 25.03.2019 an das BFA weiterleitete, wo die Beschwerde am selben Tag einlangte.

I.5. Das BFA legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27.03.2019, das am 01.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, vor.

I.6. Mit Schreiben vom 29.04.2019, dem BF am 03.05.2019 zugestellt, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem BF vor, dass und aus welchen Gründen sich die Beschwerde als verspätet darstelle und gewährte ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme ab Zustellung.

I.7. Am 14.05.2019 wurde dazu insofern Stellung genommen, als zugestanden wurde, dass der Sachverhalt objektiv richtig sei. Es wurde darauf verwiesen, dass gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werde (siehe dazu W158 2190488-4/5E).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

II.2. Zu Spruchpunkt A)

Die Beschwerdefrist beträgt nach § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist begann demnach mit der Zustellung an den Vertreter am 18.02.2019 und endete am 18.03.2019. Die am 14.03.2019 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Beschwerde wäre daher grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist. § 12 VwGVG ordnet jedoch an, dass Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen sind. Die Beschwerde wäre daher beim BFA einzubringen gewesen, wie im Übrigen auch in der Rechtsmittelbelehrung festgehalten wurde. Nach § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Demzufolge wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2019 an das BFA weitergeleitet.

Die Beschwerde wurde daher nach der vierwöchigen Frist bei der richtigen Einbringungsstelle erhoben und ist daher als verspätet zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung nach § 24 Abs. 2 Z 1 entfallen.

II.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W158.2190488.3.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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