TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/19 W280 2218696-1

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Veröffentlicht am 19.11.2020
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Entscheidungsdatum

19.11.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W280 2218696-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , geboren am XXXX .04.199 XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .10.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF), eine serbische Staatsangehörige, befindet sich seit 201 XXXX durchgehend rechtmäßig in Österreich. Bis Juli 201 XXXX verfügte sie über Niederlassungsbewilligungen für den Zweck „Angehöriger“. Im Juni 201 XXXX wurde von der BF ein Verlängerungsantrag und im Oktober 201 XXXX aufgrund deren zwischenzeitigen Verehelichung ein Zweckänderungsantrag hinsichtlich eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot plus“ eingebracht.

Nach mehrmaliger Aufforderung die erforderlichen Nachweise hinsichtlich eines gesicherten Lebensunterhaltes und des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft beizubringen wurde die BF im März 201 XXXX seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und dieser mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG beabsichtigt. Eine Stellungnahme, zu der die BF aufgefordert wurde, erfolgte nicht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .03.2019, Zl. XXXX , wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch Ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom XXXX .04.2019, eingelangt am XXXX .05.2019, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und moniert darin die mangelnde Berücksichtigung des von der BF künftig bei Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels zu gewärtigenden Einkommens aus dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag, die zwischenzeitig aufgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit des Ehegatten der BF sowie die unterbliebene Einvernahme der Schwägerin und potentiell künftigen Arbeitgeberin der BF.

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid beheben in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .05.2019, eingelangt am XXXX .05.2019, vorgelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Beschwerdesache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

Mit weiteren Schriftsätzen vom Juni 2019, September 2019 und Oktober 2020 wurden seitens der BF Unterlagen zur Wohn- und Einkommenssituation vorgelegt.

Am XXXX .10.2020 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX .04.199 XXXX in Belgrad geborene BF ist Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Ihre Identität steht fest.

Nach dem Besuch der Volks- und Hauptschule besuchte die BF dreieinhalb Jahre eine Berufsschule für Computerdesign, welche sie aber nicht abgeschlossen hat.

Die BF weist behördliche Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet in den Zeiträumen XXXX .10.2012 bis XXXX .01.2013, XXXX .04.2014 bis XXXX .05.2014, XXXX .05.2014 bis XXXX .11.2019 und seit XXXX .01.2020 bis dato auf.

Bis Juli 201 XXXX verfügte sie über Niederlassungsbewilligungen für den Zweck „Angehöriger“. Im Juni 201 XXXX wurde von der BF ein Verlängerungsantrag, der im Oktober 201 XXXX hinsichtlich eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot plus“ modifiziert wurde, eingebracht. Da über diesen noch nicht entschieden wurde ist der Aufenthalt der BF rechtmäßig.

Die BF ist seit XXXX .05.201 XXXX mit dem ebenfalls in Österreich lebenden serbischen Staatsbürger XXXX , der bis XXXX .08.2020 den Namen XXXX führte, verheiratet, seit XXXX .10.201 XXXX an derselben Adresse wie dieser behördlich gemeldet und lebt mit ihrem Mann und dessen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Unterkunft ist ortsüblich. Für die Mitbenutzung der Wohnung wird seitens der BF eine monatliche Beteiligung in der Höhe von EUR 200 geleistet.

Die Eltern der BF leben in Österreich. Ihr XXXX Jahre alter Großvater väterlicherseits lebt in seinem eigenen Haus in Serbien. Die Verwandten des Ehemannes leben ebenfalls im Bundesgebiet. Diese besitzen in Serbien ein Haus, welches für Urlaube genutzt wird.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels ist die BF bis zum Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Der Lebensunterhalt der BF wird von ihrem Ehemann und von Unterstützungsleistungen ihrer Mutter getragen. Die BF hat keine offenen Verbindlichkeiten. Sowohl die BF als auch ihr Ehemann verfügen über keine Vermögenswerte.

Der Ehemann der BF ist seit 201 XXXX von Beruf Taxifahrer. In den Zeiträumen XXXX .12.2018 bis XXXX .03.2019 sowie XXXX .03.2019 bis XXXX .04.2019 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX verschiedenen Unternehmen zur Sozialversicherung gemeldet.

Im Zeitraum XXXX .05.2019 bis XXXX .07.2019, XXXX .07.2019 bis XXXX .09.2019 und XXXX .09.2019 bis XXXX .01.2020 war der Ehemann der BF bei XXXX verschiedenen Unternehmen vollbeschäftigt zur Sozialversicherung gemeldet.

Von XXXX .01.2020 bis XXXX .02.2020 war er sodann als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von XXXX .03.2020 bis XXXX .03.2020 als vollbeschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet.

In den Zeiträumen XXXX .01.2020 bis XXXX .02.2020 und XXXX .03.2020 bis XXXX .08.2020 bezog der Ehegatte der BF Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von EUR 12,41. Im Zeitraum XXXX .09.2020 bis XXXX .09.2020 Notstandshilfe mit einem Tagsatz von EUR 11,20.

Ab XXXX .07.2020 bis XXXX .09.2020 war dieser als geringfügig beschäftigter Arbeiter und ab XXXX .10.2020 als vollbeschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet.

Festgestellt wird, dass dieser von Juli 2020 bis September 2020 einen Verdienst von EUR XXXX monatlich hatte. Ab XXXX .10.2020 beträgt dessen Monatslohn EUR 2. XXXX brutto bzw. EUR 1. XXXX netto.

Der Ehemann der BF hat monatliche Rückzahlungen an die Sozialversicherung in Höhe von ca. EUR 230, die aus seiner Zeit der Selbständigkeit im Jahr 2018 gründen, zu tätigen. EUR 200 pro Monat werden monatlich von seinem Gehalt für einen ehemals aufgenommenen Kredit, den dieser nicht bedient hat, einbehalten.

Bei der von der BF vorgelegten und mit „Arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ übertitelten Vereinbarung zwischen ihr und ihrer Schwägerin handelt es sich um einen Gefälligkeitsdienst.

Die BF, die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, und mit ihrem Ehemann ein Familienleben führt weist keine gesellschaftlichen oder sozialen Integrationsschritte von maßgeblicher Relevanz auf.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF sowie deren Gesundheitszustand getroffen werden, so beruhen diese auf den im Verfahrensakt der belangten Behörde enthaltenen Unterlagen, dem angefochtenen Bescheid sowie den von der BF in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet sowie die Zeiträume an denen diese in Österreich behördlich gemeldet war und ist ergeben sich aus der amtlicherseits eingeholten Abfrage aus dem zentralen Melderegister, jene zur Stellung eines Verlängerungsantrages, dessen Modifizierung sowie dem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde.

Dass die BF am XXXX .05.201 XXXX Herrn XXXX geheiratet hat, der nunmehr seit XXXX .09.2020 den Namen XXXX führt, ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Ablichtung der Heiratsurkunde, die Namensänderung aus dem mit Schriftsatz vom XXXX .10.2020 vorgelegten beglaubigten Übersetzung des Beschlusses der Stadtverwaltung Belgrad, Abteilung Personenstand.

Die Feststellung zum Führen eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Mann in der - gemeinsam mit dessen Eltern - bewohnten Mietwohnung sowie der finanziellen Beteiligung für das vertraglich eingeräumte Wohnrecht gründet in der von der BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung und dem Mietvertrag. Der Zeitpunkt der gemeinsamen behördlichen Meldung gründet in den amtlicherseits eingeholten als auch im Vefahrensakt einliegenden Melderegisterabfragen.

Der Aufenthaltsort der Eltern der BF, der Verwandten des Ehemannes und des Großvaters väterlicherseits beruht auf den glaubhaften Aussagen der BF vor dem erkennenden Gericht, ebenso jene zu den Eigentumsverhältnissen der feststellungsgegenständlichen Häuser in Serbien.

Dass die BF bis dato keiner Arbeit im Bundesgebiet nachgegangen ist ergibt sich aus deren Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass diese arbeitswillig ist aus der Vorlage eines mit „Arbeitsrechtlichem Vorvertrag“ übertitelten Schreibens.

Die Tragung des Lebensunterhaltes durch den Ehemann der BF sowie durch entsprechende Unterstützungsleistungen durch deren Mutter ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage der BF in der Verhandlung. Ebenfalls das Nichtvorhandensein von Vermögenswerten.

Die Feststellungen zum Beruf des Ehemannes, dessen (im jeweils ausgewiesenen Zeitraum angeführten) Beschäftigungszeiten und des Beschäftigungsausmaßes sowie jener Zeiträume, an denen dieser Einkünfte aus Versicherungsleistungen bezog, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor Gericht sowie dem amtlicherseits eingeholten Nachweis dessen Sozialversicherungszeiten.

Die vom BF bezogenen monetären Tagessätze, die der Bemessung der Arbeitslosenbezüge bzw. der Notstandshilfe zugrunde liegen, sowie die Höhe des in den Monaten Juli 2020 bis September 2020 ausbezahlten, respektive ab Oktober 2020 zu gewärtigenden, Lohns beruhen auf dessen Angaben in der Verhandlung sowie den von der BF im Schriftsatz vom 21.10.2020 übermittelten Bestätigungen.

Die Höhe von monatlichen Belastungen aus Außenständen gegenüber der Sozialversicherung ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom XXXX 03.201 XXXX das der BF im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt wurde und dem diese in weiterer Folge nicht entgegengetreten ist (AS 45). Der vom Ehemann der BF in der mündlichen Verhandlung genannte Betrag von EUR 150 erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, zumal dieser über Vorhalt des höheren Betrages (EUR 230) dessen Richtigkeit nicht bezweifelt hat.

Die Höhe der monatlichen Pfändung in der Höhe von EUR 200, resultierend aus einem zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommenen und infolge Insolvenz nicht zurückbezahlten Kredit, beruht auf den Angaben in der Verhandlung und stimmt der Betrag mit jenem im vorher genannten Parteiengehör genannten Betrag überein.

Dem von der BF mit Schriftsatz vom XXXX .05.201 XXXX vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag fehlt nach Ansicht des erkennenden Richters die notwendige Beachtlichkeit und stellt dieser eine Gefälligkeit der potentiellen Arbeitgeberin und Schwägerin der BF gegenüber letzterer dar.

Voraussetzung für eine entsprechende Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der Ermittlung des tatsächlichen Haushaltseinkommens ist neben der hinreichenden Konkretisierung der Vereinbarung unter anderem der Wille beider Vertragsparteien diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt tatsächlich in Vollzug zu setzen und zumindest bis zum Eintritt derartiger Umstände fortzusetzen, welche das finanzielle Auskommen des Bewilligungswerbers auch ohne Effektuierung dieser Erwerbstätigkeit sichern, wobei der so gewählte Betrachtungszeitraum jedenfalls mit der zeitlichen Gültigkeit des beantragten Titels limitiert ist. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Vereinbarung somit nicht hinreichend konkretisiert, verstößt sie gegen zwingende arbeitsrechtliche Regelungen oder soll sie nach dem Willen der Vertragsparteien nicht umgesetzt werden, so ist das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer diesem gleichzuhaltenden Bestätigung unbeachtlich und bei der Ermittlung des nach § 11 Abs. 5 NAG relevanten Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zum Inhalt der vereinbarten Arbeitsleistung befragt konnte die BF keine konkreten Arbeitsinhalte, die von ihr im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Kosmetikstudio ihrer Schwägerin ohne eine einschlägige Ausbildung zu verrichten sind, in substantiierter Weise vorbringen. Vielmehr erstrecken sich die Angaben der BF in Absichtserklärungen im Bereich Fußpflege, Kosmetik, Gesichtsbehandlung und Wimpernverlängerung arbeiten zu wollen. Darüber hinaus wolle sie dort eine Lehre machen. Die Ausbildung werde ihr vom Unternehmen bezahlt.

Von der BF genannte Tätigkeiten, die ohne entsprechende Berufsausbildung verrichtet werden können, reduzieren sich im Wesentlichen auf Hilfstätigkeiten wie beispielsweise das Kochen von Kaffee, das Kopieren von etwaigen Dokumenten oder das Auszeichnen von Preisen bei neuen Produkten.

Der von der BF vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag weist für eine Tätigkeit ohne Lehrabschluss einen Anfangsbezug von monatlich EUR 1. XXXX brutto bzw. EUR 1 XXXX netto bei einer Normaldienstzeit von 40 Stunden wöchentlich aus.

Wenn die Schwägerin und potentielle Arbeitgeberin der BF bei deren zeugenschaftlichen Befragung einräumt, dass ihre beiden Lehrlinge, die sich beide im letzten Lehrjahr befinden, die kollektivvertraglich vorgesehene Lehrlingsentschädigung in Höhe von ca. EUR 7 XXXX netto verdienen, erscheint das für die BF ausgewiesene Entgelt ohne den für qualifizierter Tätigkeiten im Kosmetikbereich notwendigen Lehrabschluss, sohin für reine Hilfstätigkeiten, weit überbezahlt und unglaubwürdig, liegt gegenüber dem angesprochenen Lehrlingsgehalt doch eine Überbezahlung von fast 60 % vor.

Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung dessen, dass der Vorvertrag im Verwandtenkreis abgeschlossen wurde ist der Eindruck, dass die BF - um die notwendigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wissend – bemüht war entsprechende Zusagen im maßgeblichen finanziellen Umfang vorzulegen, dass es sich bei dem vorliegenden Vorvertrag um einen Gefälligkeitsdienst handelt nicht von der Hand zu weisen. Die Seriosität und Ernsthaftigkeit der Einstellungszusage sowie die tatsächliche Umsetzung desselben kann daher nicht erkannt werden.

Daran vermag auch die Rechtfertigung der Zeugin, wonach die BF als enge Verwandte eine Vertrauensperson für sie im Betrieb darstelle würde und sowohl organisatorische als auch Führungsaufgaben hinsichtlich der anderen Mitarbeiterinnen wahrnehmen könnte, nichts ändern zumal insbesondere letzteres konstruiert und nicht glaubwürdig erscheint zumal die Zeugin an anderer Stelle die Anstellung der BF als Aushilfskraft hervorhebt.

Hinsichtlich des Anscheins eines Gefälligkeitsvorvertrages wirkt verstärkend auch der Umstand, dass der sogenannte Vorvertrag bereits mit Schriftsatz vom 29.05.2019 vorgelegt wurde und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am XXXX .10.2020, sohin fast 1 Jahr und XXXX Monate später, noch immer gültig ist.

Dass der vorliegende Vertrag allein auf die Person der BF abgestimmt ist, ist auch daraus ersichtlich, dass die Zeugin eine dringend nötige Verstärkung der Beschäftigtenanzahl verneint hat respektive angesichts der ungewissen Dauer des Verfahrens der BF auf die zusätzliche Aufnahme von Lehrlingen verwies um die Dauer des Verfahrens ihrer Schwägerin zu überbrücken.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen maßgeblicher Integrationsschritte gründet in den Angaben der BF in der Verhandlung, wonach diese seit ihrem ersten Aufenthalt im Jahre 2012 bis dato weder in einem Kultur- noch in einem Sportverein aktiv war und diese sich auch nicht ehrenamtlich engagiert hat. Vielmehr gibt sie selbst an ihre Zeit überwiegend zu Hause mit dem Schauen von Fernsehsendungen und Videos zu verbringen, was auch von ihrem Ehemann bei seiner zeugenschaftlichen Befragung untermauert wurde.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien beruht darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde substantiierte Angaben getätigt hat, die eine solche in Zweifel ziehen würden und geeignet wären eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen. Auch sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat ihre Rückkehrentscheidung auf die Bestimmung des § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG gestützt.

Demnach hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 4 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.         nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.         nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2.         ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3.         ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4.         der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5.         das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Ein in Ziffer 4 leg.cit. normierter Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel liegt gemäß § 11 Abs. 2 Zif 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) unter anderem dann vor, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Dies ist gemäß § 11 Abs. 5 NAG dann nicht der Fall, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.

Im vorliegenden Fall verfügt die BF über kein eigenes Einkommen und ist bei der Bedeckung ihres Lebensunterhaltes auf die Tragung desselben durch ihren Ehemann im Rahmen ihres Unterhaltsanspruches sowie Unterstützungsleistungen ihrer Mutter angewiesen.

Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht.

Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen.

Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (vgl. VwGH vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0689).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, muss der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein und dürfen diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom 31.05.2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2008/18/0629).

Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem gemäß § 293 ASVG erforderlichen Betrag hinzuzuzählen sind.

Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2009/22/0350).

Die Höhe des gemäß § 293 ASVG ab 01.01.2020 zu berücksichtigenden Ausgleichszulagenrichtsatzes, der als Berechnungsgrundlage für die nachzuweisende Höhe des Haushaltsnettoeinkommens und somit für eine gesicherte Existenz des zusammenführenden Ehegatten dient, beträgt EUR 1.524,99 für ein Ehepaar.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG sind Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im Haushalt lebende Personen vom Haushaltsnettoeinkommen in Abzug zu bringen und schmälern dieses, sofern diese ziffernmäßig über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten „Freibetrag“ liegen. Dieser Betrag der in leg.cit. genannten freien „Station“ beträgt für das Kalenderjahr 2020 EUR 299,95 (BGBl. II Nr.348/2019).

Im gegenständlichen Fall verfügt die BF über keine eigenen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit und werden diese allein von ihrem Ehemann erwirtschaftet.

Entsprechend der vorgelegten Arbeits- und Lohnbestätigung beträgt dessen Bruttolohn ab Oktober 2020 inkl. Trinkgelder und Tagesgelder EUR 2. XXXX brutto bzw. EUR 1. XXXX netto. In den Monaten Juli 2020 bis September 2020 bezog der Ehemann der BF als geringfügig Beschäftigter einen Monatslohn von EUR 5 XXXX netto. Für die Monate Juli und August 2020 bezog dieser zusätzlich ein Arbeitslosengeld im Ausmaß von EUR 3 XXXX Monat (Tagsatz EUR 12,41). Für den Zeitraum 09.09.2020 bis 30.09.2020 bezog er zusätzlich Notstandshilfe in der Höhe von EUR 2 XXXX (Tagsatz EUR 11,42).

Für die Monate April bis Juni 2020 war der Ehemann der BF ohne Beschäftigung und bezog sohin lediglich Einkünfte aus der Arbeitslosenversicherung im Ausmaß von EUR 3 XXXX / Monat (Tagsatz EUR 12,41).

Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (vgl. VwGH vom 19.04.2016, Ra 2015/22/0153). Eine solche Änderung ist aufgrund der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse des Ehegatten der BF unter Heranziehung der festgestellten Beschäftigungsausmaße sowie der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen seit Dezember 2018 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft nicht gänzlich von der Hand zu weisen zumal gerade die Taxibranche von den Auswirkungen der gegenwärtigen Covid-19 Pandemie ebenfalls stark betroffen ist und dieser vor Gericht selbst auf seine Pandemie bedingte Arbeitslosigkeit im Jahr 2020 hinwies.

Werden jene Monate aus 2020, für die seitens der BF dem Gericht Verdienstnachweise ihre Ehegatten vorgelegt wurden und sohin Einkünfte nachgewiesen sind in Zusammenschau mit den für diese Zeiträume ausbezahlten Bezugsbestätigungen für Einkünfte aus der Arbeitslosenversicherung sowie der amtlicherseits eingeholten Auskunft betreffend die an deren Ehemann im September ausbezahlten Notstandshilfe als Beobachtungszeitraum für die zu erstellende Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zugrunde gelegt, so ergibt sich in diesem Zeitraum ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen das mit EUR 1. XXXX zzgl. des Freibetrages von EUR 295,95 sowie abzüglich der monatlichen Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 630 weit unter jenem „Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG in Höhe von EUR 1.524,99 liegt.

Das Erreichen des maßgeblichen Richtsatzes wäre nur durch einen entsprechenden Zuverdienst seitens der BF erzielbar. Der von der BF vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag war jedoch aufgrund der Ausführungen zur festgestellten Qualifizierung als Gefälligkeitsdienst für die gegenständliche Prognosebeurteilung nicht weiter in Betracht zu ziehen.

Die belangte Behörde hat sich bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung sohin zu Recht auf die Bestimmung des § 52 Abs. 4 FPG gestützt.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 6 NAG, daher auch bei Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet iSd. Z 4 leg. cit., ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Die diesbezüglich in Betracht zu ziehenden Kriterien des § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 NAG entsprechen dabei den in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG genannten Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Dies insbesondere unter Berücksichtigung der vom EGMR in seiner Rechtsprechung bei der Interessensabwägung herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und die Frage zu welchem Zeitpunkt das Privat- und Familienleben entstand, kumulativ im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen sind.

Zum Familienleben der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall zuerst darauf hinzuweisen, dass es unbestritten ist, dass die BF ein Familienleben in Österreich hat, sohin ist zu prüfen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art 8 EMRK gerechtfertigt ist.

Zu ihrem Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann seit 06.10.2017 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Es wird aber auch nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall, abgesehen vom gemeinsamen Haushalt, keine weiteren Kriterien vorliegen, die für die erforderliche Intensität sprechen würden. Der Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder und entstand die Beziehung in einem Zeitpunkt, als der BF ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bekannt war.

Angesichts des Zeitpunkts der Eheschließung im Mai 201 XXXX und des Zusammenziehens mit dem Ehemann im Oktober 201 XXXX ist auch aus der zwischenzeitlich vergangenen Zeitspanne eine maßgebliche Relevanz nicht abzuleiten.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die BF in Österreich - insbesondere unter Berücksichtigung ihres seit 201 XXXX durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet – abseits von ausreichenden Deutschkenntnissen einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.

So hat die BF weder entscheidungsrelevante Integrationsschritte hinsichtlich der Erlangung einer Ausbildung, die sie bei Erlangung eines Aufenthaltstitels für die Erwirtschaftung entsprechender Einkünfte zur Bestreitung der Lebenskosten nutzen könnte, gesetzt, noch hat sie am sozialen und gesellschaftlichen Leben in einer Art und Weise teilgenommen die ihrer Aufenthaltsdauer entspricht. Abseits der Familie der in Österreich aufhältigen Familie der BF und deren angeheirateten Verwandten haben sich keine Anhaltspunkte für enge Bezüge zu anderen in Österreich lebenden Personen ergeben.

Sie hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt noch ist sie Mitglied eines Vereines, noch konnte sie andere außergewöhnliche Integrationsschritte ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichthof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (26.04.2010, U 493/10-5, wonach im Fall eines fünfjährigen Aufenthaltes des Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde) und der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des durchgängigen Inlandsaufenthaltes von knapp über sechs Jahren sowie des Fehlens von Integrationsschritten in einem relevanten Ausmaß davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt.

Bei der Abwägung der Interessen ist im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass die BF bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem sie sich durchgängig in Österreich aufgehalten hat, zuvor 19 Jahre in ihrem Herkunftsstaat gelebt hat, dort ihre schulische Ausbildung abgeschlossen und eine berufliche Ausbildung nahezu abgeschlossen hat. Ihr Großvater väterlicherseits lebt nach wie vor dort und verfügt über ein eigenes Haus, ebenso wie die Schwiegereltern der BF über ein eigenes Haus in Serbien verfügen, welches von der BF und ihrem Ehemann schon in der Vergangenheit für Urlaube genutzt wurde.

Auch ist davon auszugehen, dass die BF angesichts des Umstandes, dass sie 19 Jahre in Serbien gelebt hat, dort selbst über zahlreiche Kontakte und Anknüpfungspunkte verfügt.

Es ist der BF grundsätzlich nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN) und einen entsprechenden zu beantragen.

Auch ist es dem Ehemann der BF und dieser selbst zumutbar, durch gegenseitige Besuche das Familienleben aufrecht zu erhalten.

Zusammengefasst und aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des erkennenden Richters, muss selbst unter Berücksichtigung eines in Österreich bestehenden Familienleben des Beschwerdeführers, die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des BVwG in einer Gesamtschau aller Faktoren, zu Lasten der BF ausfallen und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Eine Rückkehrentscheidung stellt daher jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

Insgesamt hat die durchzuführende Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG daher nicht ergeben, dass die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG aus Gründen des Art. 8 EMRK gerechtfertigt erscheint. Der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG liegt somit vor.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des (noch) rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet - in Anbetracht dessen, dass für die weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund vorliegt - die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt hervor noch hat der BF ein entsprechendes Vorbringen erstattet.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).

Die gem. § 52 Abs. 9 getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung der BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Die im angefochtenen Bescheide festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekannt zu geben. § 37 AVG gilt.

Dass besondere Umstände vorliegen, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt habe, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Familienleben Interessenabwägung öffentliches Interesse Prognose Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Versagungsgrund Vorvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2218696.1.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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