TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/19 W226 2217491-1

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Veröffentlicht am 19.11.2020
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Entscheidungsdatum

19.11.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W226 2177096-1/13E
W226 2217491-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX und 2) XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörige von Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 1111433805-160562041 (ad 1) und vom 19.03.2019, Zl. 1210371901-181008527 (ad 2) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2020 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) ist der Vater des Zweitbeschwerdeführers. Beide sind Staatsangehörige von Tadschikistan, der BF1 stellte nach legaler Einreise mit einem von der XXXX ausgestellten Visum am 20.04.2016 und der BF2 nach illegaler Einreise am 22.10.2018 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Zuge seiner Erstbefragung am 20.04.2016 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er stellvertretender Vorsitzender der islamischen Partei der Wiedergeburt in Tadschikistan sei. Er sei aus seiner Heimat im April 2015 legal mit dem PKW nach Kirgisistan ausgereist, habe sich dann dort sowie in Kuwait und der Türkei aufgehalten, sei nach Kirgisistan zurückgekehrt und habe zuletzt über 6 Monate in der Türkei gelebt.

Am 16.09.2015 habe er erfahren, dass alle im Vorstand der Partei der islamischen Wiedergeburt in Tadschikistan eingesperrt worden seien, die Regierung habe ihnen eine Revolution vorgeworfen. Er sei als einer der Stellvertreter des Vorsitzenden dieser Partei nicht mehr zurückgekehrt und sei nach Österreich geflohen.

Der BF1 legte seinen Reisepass mit dem darin befindlichen Visum der österreichischen Botschaft XXXX sowie Nachweise über zahlreiche weitere Reisebewegungen vor, darüber hinaus diverse Urkunden der Partei der islamischen Wiedergeburt betreffend seine Funktion in dieser politischen Partei in Tadschikistan.

I.3. Am 03.08.2017 wurde der BF1 durch die belangte Behörde umfassend zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Der BF1 verwies darauf, dass durch die Dokumente belegt sei, dass er stellvertretender Parteivorsitzender sei, auch der Parteivorsitzende habe eine Bestätigung für ihn geschrieben, darin werde sei parteilicher Werdegang wiedergegeben. Der Parteivorsitzende befinde sich derzeit in Deutschland und sei als Asylberechtigter anerkannt worden. In einem weiters vorgelegten Buch über die politischen Parteien in Tadschikistan werde der BF1 namentlich mit Foto erwähnt, im Wesentlichen werde ein kleiner Lebenslauf von ihm dargestellt, vor jeder Wahl in Tadschikistan würde so ein Buch herausgegeben werden.

Nach diversen Ausführungen zu seinen Reisebewegungen nach der Ausreise aus Tadschikistan und nach Ausführungen zu seinem beruflichen Werdegang schilderte der BF1, dass sowohl seine standesamtlich angetraute Ehefrau als auch eine Zweitfrau mit Kindern von ihm ebenfalls aus Tadschikistan ausgereist seien, diese hätte in der Zwischenzeit in Deutschland Asyl beantragt. Als er das Visum für Österreich bekommen habe, sei er zuerst für 2 Tage nach Deutschland geflogen, habe seine Angehörigen dort besucht und sei dann nach Österreich gekommen. Die Angehörigen hätten in Deutschland von der zuständigen Asylbehörde eine negative Entscheidung bekommen. Der BF2, sein älterer Sohn sei nicht in Deutschland, dieser studiere in Kirgisistan. Diesen habe er nach der Wahl 2015 im April in die Hauptstadt von Kirgisistan begleitet, um ihm die Aufnahme an der dortigen Universität zu ermöglichen. Es sei ein Zufall gewesen, dass er zu diesem Zeitpunkt in Kirgisistan gewesen sei, das habe ihn gerettet.

Der BF1 schilderte – verkürzt wiedergegeben – dass es einen Vorwurf gegeben habe, dass im Mai 2015 ein Staatsputsch von seiner Partei unterstützt worden sei, deshalb habe der Oberste Gerichtshof die Partei „geschlossen.“

Am 29.09.2015 sei die Partei offiziell geschlossen worden, bereits am 16.09.2015 seien 200 Parteimitglieder in Haft genommen worden. Er selbst habe bereits vor diesen Ereignissen Tadschikistan verlassen, sei nicht mehr nach Tadschikistan zurückgekehrt. Er habe deshalb keinen Asylantrag in der Türkei gestellt, weil dieses Land für ihn nicht sicher gewesen sei, er habe zur Parteiführung gehört. Es habe einen Vorfall gegeben, wo ein namentlich genannter Oppositioneller in der Türkei getötet worden sei. Die türkische und die tadschikische Regierung hätten ein Abkommen, sich gegenseitig zu unterstützen und den Oppositionsparteien gegenseitig keine Möglichkeit zu geben, um Fuß zu fassen.

Der BF1 schilderte seine Funktion in der Partei der islamischen Wiedergeburt, die Ereignisse bei den Wahlen 2010 und 2015 sowie die nach der Wahl 2015 einsetzende Unterdrückung der Parteimitglieder. Ein regionaler Vorsitzender sei getötet worden. Aus einem 17-köpfigen Führungsgremium seien nach dem Putschversuch alle Personen dieses 17-köpfigen Gremiums, die gerade in Tadschikistan gewesen seien, in Haft genommen worden. Einige seien damals nicht in Tadschikistan gewesen, andere hätten in der Nacht heimlich die Grenze überquert, er selbst sei zu dieser Zeit bereits in Kirgisistan gewesen. Der Parteivorsitzende sei sogar über Interpol gesucht worden, beim BF1 sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden und Computer und seine arabischen Bücher seien beschlagnahmt worden. Seine Ehefrau sei mehrmals zuhause aufgesucht worden, auch der kranke und bettlägrige Vater des BF1 sei befragt worden. Dennoch sei seiner Ehegattin und der Zweitfrau die Ausreise aus Tadschikistan mit den Kindern geglückt, er selbst sei in die Türkei gereist.

Der BF1 schilderte auf diesbezügliche Frage detailliert, welche Funktion er in der genannten Partei der islamischen Wiedergeburt inne gehabt habe, die Generalversammlung bestehe aus 59 Personen und deren Beschlüsse würden vom Parteivorsitzenden verwirklicht werden. Der BF1 habe einem 17-köpfigen Personenkreis angehört, welcher der Parteivorsitzende und seine 3 Stellvertreter angehört hätten. Stellevertretender Parteivorsitzender sei er seit 2011, wobei der BF1 in weiterer Folge auch die Namen der weiteren Parteispitze nannte.

Bei dieser Einvernahme legte der BF1 Asylbescheide betreffend seine Angehörigen in Deutschland vor, denen im behördlichen Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde.

Vorgelegt wurde weiters eine Einladung der OSCE an den BF1, womit dieser zu einer Tagung in XXXX im Oktober 2015 in seiner Eigenschaft als „Deputy Chairperson of Islamic Renaissance Party“ eingeladen wird.

I.4. Mit Bescheid vom 14.09.2017 wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz von der belangten Behörde abgewiesen, auch der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF1 erlassen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass das Vorbringen des BF1 über seine Mitgliedschaft bei der Partei der islamischen Wiedergeburt zutreffend sei. Die Quintessenz der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Tadschikistan sei, dass ein Normalbürger nicht gefährdet sei, sofern er „keiner ethnischen und/oder religiösen Minderheit angehört….ferner auch politisch oder religiös unauffällig ist“.

Der BF1 habe selbst angegeben, dass es nach seiner Abwesenheit zu keiner Verurteilung seiner Person gekommen sei, er sei auch noch niemals in Tadschikistan vor einem Gericht erschienen und verurteilt worden. Die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Tadschikistan verhaftet zu werden, beruhe somit den eigenen Angaben zufolge lediglich auf einer Vermutung. Bis zur Ausreise im April 2015 habe es keinerlei gesetzte Verfolgungshandlungen gegeben. Die Vermutung des BF1, nunmehr verhaftet zu werden, rechtfertige nicht die Vermutung einer Gefährdung, die sich schon soweit verdichtet habe, dass der BF1 mit einer jederzeitigen Verfolgung im Falle einer Rückkehr zu rechnen habe. Der BF1 sei glaubhaft auf die Tatsache, dass er Parteimitglied der islamischen Wiedergeburt sei, diese Partei sei als terroristische Vereinigung eingestuft und als letzte Oppositionspartei verboten worden. Die Funktion als dritter Stellvertreter des Parteivorsitzenden sei aus Sicht der erkennenden Behörde nicht glaubhaft, da er die diesbezüglichen Schriftstück lediglich in Kopie vorgelegt habe, darüber hinaus würden die Dokumente aus 2010 stammen, was bewirke, dass bei Wahlen alle 4 Jahre eine weitere Generalversammlung im Jahr 2014 hätte stattfinden müssen. Für einen späteren Zeitpunkt als 2010 habe der BF1 jedoch der erkennenden Behörde keine weiteren Schriftstücke über seine Funktion als Stellvertreter vorgelegt. Der vorgelegte Parteiausweis würde zudem kein Ausstellungsdatum aufweisen.

I.5. Am 22.10.2018 stellte der BF2 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er – verkürzt wiedergegeben – dahingehend begründete, dass er wie dargestellt in Kirgisistan studiert habe, dort sei er von tadschikischen Behörden telefonisch aufgefordert worden, nach Tadschikistan zurückzukehren. Er habe sich geweigert, sei jedoch im August 2017 von kirgisischen Behörden auf Anfrage der tadschikischen Behörden nach Tadschikistan rücküberstellt worden. Dort sei er 6 Tage lang festgehalten worden, eine längere Haftstrafe sei ihm angedroht worden, da er über soziale Netzwerke verbotenerweise Kontakt zu Oppositionellen gehabt habe. Dem BF2 sei die Tätigkeit des Vaters und auch eines anderen Bruders vorgehalten worden, der Vater sei Stellvertreter des Vorsitzenden gewesen, der Vater und der Parteivorsitzende seien er nur deshalb nicht verhaftet worden, weil sie zum Zeitpunkt des Putschversuches bereits im Ausland gewesen seien. Dem BF1 sei angeboten worden, dass er freigelassen werde, wenn die Familie wieder heimkehre, der Bruder seine Aktivitäten einstelle, zum Vater seien keine diesbezüglichen Forderungen gestellt worden. Der BF2 vermute, dass die Behörden gedacht hätten, dass sie im Fall der Rückkehr der Familie auf den Vater Druck ausüben könnten, sie könnten ihn zwingen, ebenfalls heimzukehren. Nach der Entlassung sei dem BF1 dann – was näher beschrieben wurde – die Ausreise nach Kirgisistan erneut gelungen. Von dort aus sei der BF2 dann auf näher beschriebenen Wegen in das Bundesgebiet gelangt.

I.6. Infolge der fristgerecht eingelangten und begründeten Beschwerden hat das erkennende Gericht am 12.11.2020 eine mündliche Verhandlung mit den beiden BF durchgeführt, die belangte Behörde hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Bei dieser Gelegenheit wurde die Tätigkeit des BF1 erörtert, die in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigungen seiner politischen Partei, der Partei der islamischen Wiedergeburt, eingesehen und darüber hinaus ein bevollmächtigter Vertreter der Partei, der Direktor für auswärtige Angelegenheiten, zeugenschaftlich zur Person des BF1 einvernommen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

•        Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die beiden BF

•        Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (Tadschikistan) (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 17.03.2020)

•        Einvernahme des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers sowie des erwähnten Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.11.2020

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan.

Festgestellt wird, dass der BF1 wegen einer auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungshandlung, nämlich der drohenden Inhaftierung wegen seiner politischen Gesinnung, in seinem Herkunftsstaat Tadschikistan verfolgt wurde bzw. aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Heimatsstaates zu bedienen.

In Bezug auf den BF2 wird festgestellt, dass auch er wegen einer auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungshandlung, nämlich der ihm gegenüber von staatlichen Organen geäußerten Drohungen und wegen von staatlichen Organen an ihm durchgeführten Befragung und Inhaftierung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Vaters im Herkunftsstaat Tadschikistan verfolgt wurde bzw. aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt zu werden nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Heimatsstaates zu bedienen.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellung zur Lage im Herkunftsstaat des BF, der Republik Tadschikistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2020):

Politische Lage

Die Republik Tadschikistan ist ein autoritärer Staat (USDOS 11.3.2020). Der Einfluss des Parlaments ist insgesamt gering. Die politische Macht ist beim Präsidenten Emomalij Rahmon, seinen engsten Vertrauten und der Präsidialverwaltung konzentriert (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, Eurasianet 28.2.2020, CABAR 19.2.2020). Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung behindert seit jeher den politischen Pluralismus (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik mit Stand 1.1.2019 9,13 Millionen Einwohner (TAJSTAT o.D.) und befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 31.7.2018).

Emomalij Rahmon wurde erstmals 1994 zum Präsidenten gewählt, nach den Wahlen 2013 begann seine vierte Amtszeit (BBC 31.7.2018). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef (bpb 11.2.2018; vgl. Sputnik 17.1.2020). Der Präsident kann alle Entscheidungen von Behörden aufheben (CABAR 19.2.2020). Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans - PDPT) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit (bpb 11.2.2018; vgl. AA 26.7.2019, FH 4.2.2019). Auch die Regierungsmitglieder, Volksvertreter (Madschili) und Leiter subnationaler Verwaltungseinheiten sind Mitglieder oder Kandidaten der PDPT (A+ 28.2.2020b). Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Familienangehörigen (sieben Töchtern und zwei Söhnen sowie deren Ehepartnern) und engen Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.2.2018).

In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- und Präsidentenwahlen statt (AA 26.7.2019). Der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Ein und dieselbe Person kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten Präsident sein. Diese Einschränkung gilt nicht für den amtierenden Präsidenten Emomalij Rahmon, der den offiziellen Titel „Anführer der Nation“ trägt und uneingeschränkt wiedergewählt werden kann (FH 4.2.2019; vgl. CABAR 19.2.2020, Sputnik 17.1.2020, IFES o.D.). Der Präsident bereitet eine Dynastiebildung mit seinem Sohn Rustam Emomalij (*1987) als potenziellen Nachfolger vor, der seit 2017 Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe ist (AA 26.7.2019; vgl. FPC 7.2.2020, CABAR 19.2.2020). Ebenfalls 2017 wurde das Mindestalter für die Präsidentschaft von 35 auf 30 Jahre reduziert (FPC 7.2.2020; vgl. Sputnik 17.1.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen im November 2020 an (AA 26.7.2019; vgl. Sputnik 17.1.2020).

Die Präsidialrepublik hat ein Zweikammer-Parlament. Alle 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli, Oberhaus) werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon, Unterhaus) hat 63 Sitze. Die Abgeordneten werden alle fünf Jahre direkt gewählt, wobei 41 Sitze durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde vergeben werden (IFES o.D.).

Am 1.3.2020 fanden Wahlen für die 63 Sitze im Unterhaus statt (A+ 2.3.2020a; vgl. AKI 2.3.2020). Bereits vor Verkündung des vorläufigen Endergebnisses gingen Medien von einem Erdrutschsieg der PDPT aus (A+ 2.3.2020a, EN 2.3.2020, ABC 1.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Es wurde kaum Wahlkampf geführt (Eurasianet 28.2.2020; vgl. ABC 1.3.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 86,4 % (Khovar 2.3.2020; vgl. TASS 2.3.2020). Die Wahlbeteiligung muss bei mindestens 50 % liegen, damit die Wahl gültig ist (A+ 2.3.2020a).

Sieben politische Kräfte nahmen an den Wahlen teil (A+ 2.3.2020c), von denen sechs ins Parlament eingezogen sind. Die PDPT erzielte 50,4 % der Stimmen und 47 der 63 Sitze (Diplomat 3.3.2020). Ebenfalls den Einzug ins Parlament schafften die Partei für Wirtschaftsreformen (16,61 %), die Agrarpartei (16,5 %), die Sozialistische Partei und die Demokratische Partei (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020d, Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020). Die Kommunistische Partei konnte die Fünf-Prozent-Hürde nicht überschreiten (A+ 2.3.2020d; vgl. Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020), gewann aber ein Direktmandat in einem Regionalwahlkreis (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020e, Diplomat 3.3.2020). Abgesehen von der Sozialdemokratischen Partei werden alle angetretenen Parteien als Unterstützer des Präsidenten angesehen. Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und scheiterte auch am 1.3.2020 mit 0,32 % der Stimmen (Diplomat 3.3.2020; vgl. Khovar 2.3.2020, A+ 2.3.2020d).

Wahlen haben in der Vergangenheit internationale Standards nicht erfüllt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019, AA 26.7.2019, OSCE 15.5.2015). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019). Seitdem hat sich der Spielraum für politische Betätigung noch verkleinert. Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019, OSCE 16.1.2020). Vorherige Empfehlungen der OSZE, um das Wahlrecht und dessen Umsetzung näher an internationale Standards heranzuführen, wurden nicht umgesetzt (OSCE 16.1.2020). Es ist ungesetzlich aber weit verbreitet, dass eine Person die Stimmen für die gesamte Familie abgibt (Eurasianet 28.2.2020) und auch bei den Wahlen am 1.3.2020 gab es Berichte, dass dies häufig vorkam (Eurasianet 2.3.2020; vgl. A+ 1.3.2020, Diplomat 3.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Die Sozialdemokratische Partei, die den Einzug ins Parlament nicht geschafft hatte, äußerte Vorwürfe der Ergebnismanipulation, da gemäß ihr vorliegenden Informationen die Partei auf dem zweiten Platz liegen würde (RO 2.3.2020; vgl. A+ 3.3.2020a, Akhbor 2.3.2020, Eurasianet 2.3.2020). Es wurde jedoch keine offizielle Beschwerde über das Abstimmungsergebnis eingereicht (Sputnik 2.3.2020).

Die Wahlen am 1.3.2020 wurden u.a. von der OSZE, der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) und dem GUS-Exekutivkomitee beobachtet (A+ 18.2.2020; vgl. AKI 18.2.2020, AKI 2.3.2020). Das GUS-Exekutivkomitee gab an, dass die Wahlen in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Wahlgesetzgebung durchgeführt worden seien (A+ 2.3.2020b). Zuvor hatte die SCO-Beobachtermission die Wahlen als demokratisch bezeichnet (A+ 2.3.2020c). Die Zentrale Wahlkommission der Republik gab an, dass die Wahlen offen und transparent waren und keine Gesetzesverstöße festgestellt wurden (A+ 2.3.2020c). Die OSZE wird erst ca. acht Wochen nach dem Wahltermin einen Bericht veröffentlichen (OSCE 3.3.2020; vgl OSCE 2.2020).

Quellen:

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1.         Sicherheitslage

Die politische Lage ist insgesamt ruhig (AA 26.11.2019a). Spannungen im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen lassen sich beobachten (AA 26.7.2019). Die Hauptstadt Duschanbe ist relativ sicher (FCO 6.11.2019; vgl. Garda 30.11.2019). Die Kriminalitätsrate ist nicht sehr hoch (Garda 30.11.2019). Politische Proteste sind selten, kommen jedoch in isolierten Bergregionen vereinzelt vor (Garda 30.11.2019).

Die Mehrzahl der tadschikischen Anti-Terror-Aktivitäten im Inland richtet sich gegen Organisationen und Personen, die angeblich mit dem islamistischen Terrorismus in Tadschikistan in Verbindung stehen, aber die Regierung verhaftet auch Terrorverdächtige, die aus Afghanistan, Irak, Russland und Syrien zurückkehren (USDOS 10.2019). Nach Angaben des Generalstaatsanwaltes wurden im Jahr 2019 mehr als 1.060 Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus und Extremismus registriert, das sind 306 Fälle mehr als im Vorjahr (RO 26.1.2020). Bei der Bekämpfung von Extremismus wird nicht zwischen gewalttätigem und gewaltfreiem Extremismus unterschieden und eine sehr weit gefasste Kriminalisierung wird auch genutzt, um gegen alle Arten von Oppositionsgruppen vorzugehen (NBR 24.6.2019).

Offiziellen Angaben zufolge verließen etwa 2.000 tadschikische Bürger das Land, um sich in mehreren Ländern dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019). Mehrere hundert von ihnen sind bei Kampfeinsätzen in Syrien und im Irak gefallen, einige sind in ihre Heimat zurückgekehrt (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019).

Die Situation an der Grenze zu Afghanistan ist angespannt (MSZ 24.2.2020). Es kommt vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde (BMEIA 8.10.2019; vgl. Eurasianet 12.4.2019). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vgl. NBR 24.6.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenhandel gilt als Sicherheitsbedrohung und als wichtige Finanzierungsquelle für terroristische Gruppierungen (Diplomat 25.9.2019; vgl TASS 21.5.2019, RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019) insbesondere in den nördlichen Provinzen Afghanistans (TASS 21.5.2019; vgl. RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019). Entlang der Schmuggelrouten durch Tadschikistan ist vermehrt Drogenhandel und Drogenmissbrauch festzustellen, was lokal die Kriminalität erhöht. Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen wie Erpressung, Entführungen oder Schießereien ist in Tadschikistan jedoch relativ selten (Garda 30.11.2019).

Militant-islamistische Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze entlang des Flusses Pandsch, stellen eine Bedrohung für Tadschikistan dar (Garda 30.11.2019). Laut Russländischem Geheimdienst (FSB) versuchen IS-Kämpfer, vorwiegend Staatsbürger der zentralasiatischen Länder, die zentralasiatischen Staaten von den nördlichen Provinzen Afghanistans aus, zu infiltrieren (TASS 21.5.2019; vgl. RE 19.3.2018, Lenta 18.12.2019). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren jedoch heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 2018; vgl. Diplomat 20.11.2019, A+ 5.3.2020). Abgesehen von Einzelereignissen wie im August 2018, als im Gebiet Farchor bei einem Angriff von afghanischer Seite aus zwei Menschen getötet wurden (MSZ 24.2.2020; vgl. RFE/RL 22.11.2018) wird die Sicherheitslage Tadschikistans von der Aktivität von kriminellen Banden, die Verbindungen mit korrupten tadschikischen Sicherheitskräften haben, bestimmt (A+ 5.3.2020).

Die Regierung Tadschikistans unternimmt Schritte zur Sicherung der Grenze (USDOS 10.2019; vgl. RE 19.3.2018, RT 28.6.2019); Afghanistan ist zur Grenzsicherung nur bedingt in der Lage (A+ 5.3.2020). Jedoch sind die Mittel der tadschikischen Armee, externe Bedrohungen abzuwehren, beschränkt und sie ist stark auf Unterstützung aus Russland angewiesen (Garda 30.11.2019). Die Armee erhält Unterstützung aus Russland (RT 28.6.2019) und Kasachstan (Eurasianet 12.4.2019). China und Tadschikistan führen gemeinsame militärische Übungen durch. Die wichtigste Priorität für China ist die Abschreckung radikaler Kräfte an der Grenze zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (CABAR 19.2.2020).

Der allererste jemals vom IS auf tadschikischem Staatsgebiet durchgeführte terroristische Vorfall geschah am 29.7.2018, als in Danghara vier ausländische Touristen gezielt getötet wurden (Spiegel 1.8.2018; vgl. AT 1.8.2018, CIA 7.2.2020, JF 7.9.2018), die mutmaßlichen Täter wurden in Folge von Sicherheitskräften liquidiert (AT 1.8.2018; vgl. JF 7.9.2018). Seither wurden noch drei Vorfälle unter Beteiligung des IS in Tadschikistan gemeldet (Novastan 9.11.2019). Die Gefängnisaufstände vom 7.11.2018 in Chudschand mit bis zu 50 Todesopfern (Diplomat 27.11.2018; vgl. Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019) und vom 19.5.2019 in Wahdat mit mindestens 27 Toten wurden von Gefangenen angeführt, die wegen Verbindungen zum IS verurteilt worden waren (A+ 14.6.2019; vgl. BBC 20.5.2019, Akhbor 6.11.2019). Bei einem Angriff auf den Grenzposten Ischkobod an der Grenze zu Usbekistan wurden laut Angaben des IS zehn Grenzschützer bzw. gemäß offiziellen tadschikischen Angaben drei Beamte getötet. Laut offiziellen Angaben wurden 15 Angreifer getötet und fünf weitere verhaftet (Novastan 9.11.2019; vgl. Akhbor 6.11.2019). Unter den getöteten Angreifern waren Frauen und Kinder (FN 8.11.2019; vgl. A+ 26.11.2019, RO 10.12.2019). Die offiziellen Angaben zu den Hintergründen des Angriffes werden von einzelnen Quellen in Zweifel gezogen (RO 30.12.2019, RBC 6.11.2019, A+ 7.11.2019a, A+ 7.11.2019b, Eurasianet 8.11.2019).

Die Landgrenzen zwischen Tadschikistan, Usbekistan und Kirgisistan sind nicht vollständig deliminiert (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, FCO 6.11.2019). Es gibt bilaterale Gespräche zwischen den Staaten, um den Grenzverlauf festzulegen (Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019, CPC 30.1.2020), auch auf Ebene der Staatsoberhäupter (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019). Im Jänner 2020 meldeten usbekische Behörden die Fertigstellung der Minenräumung ihres Abschnitts an der Grenze zu Tadschikistan. In der Frage der Grenzziehung zwischen Tadschikistan und Usbekistan wird allmählich eine vollständige Übereinkunft erwartet (CABAR 19.2.2020).

Die Situation an der tadschikisch-kirgisischen Grenze, insbesondere die Enklave Woruch im kirgisischen Gebiet Batken in Kirgisistan, stellt sich komplexer dar (CABAR 19.2.2020). Seit mehreren Jahren kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Grenzschutzbeamten und/oder Anwohnern beiderseits der Grenze (CABAR 19.2.2020, CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. Diplomat 15.1.2020, 24.kg 10.1.2020, RE 19.9.2019, RIA 22.7.2019, A+ 15.3.2019), teilweise auch mit Todesopfern (CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. A+ 15.3.2019, RIA 22.7.2019, RE 19.9.2019). Die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden dadurch belastet (GK 18.9.2019; vgl. CABAR 19.2.2020). Im Februar 2020 einigten sich die beiden Staaten auf einen Gebietsaustausch, um die Deliminierung von 114 km Grenzverlauf um die Exklave Woruch verbindlich festzulegen (CPC 30.1.2020; vgl. AKI 24.2.2020).

Die Sicherheitskräfte unterdrücken weiterhin alle Dissidentenbewegungen in den peripheren Regionen des Rascht-Tales und Gorno-Badachschan (BS 2018). In Chorugh, Autonome Region Berg-Badachschan, sind die Spannungen seit September 2018 gestiegen. Es kommt immer wieder zu Zusammenstößen zwischen einheimischen Jugendlichen und der Polizei, zuletzt wurde im Jänner 2020 eine Person verletzt (FCO 6.11.2019). Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen den Sicherheitsbehörden und den Bewohnern von Chorugh im Sommer 2012 wurden Waffen, darunter auch Gewehre von Jägern, in der Region konfisziert. Da es in der Region Berg-Badachschan im Winter häufig zu Angriffen auf Menschen und Vieh durch Wölfe kommt (Winter 2018/19: zwei Todesopfer) stattet die Polizei Mitglieder des Jägervereins wieder mit Jagdgewehren zum Erschießen von Wölfen aus. In Dörfern, in denen es keine einheimischen Jäger gibt, wird ein 24-Stunden-Dienst durch Sicherheitsbeamte organisiert (A+ 10.1.2020).

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- RtP - Rise to Peace (10.11.2019): Narcotics and Insecurity: How the Afghan-Tajik Drug Trade Derails Peace, https://www.risetopeace.org/2019/11/10/narcotics-and-insecurity-how-the-afghan-tajik-drug-trade-derails-peace/shah1505/, Zugriff 19.2.2020

- Spiegel Online (1.8.2018): Der IS tötet Touristen, das Regime wiegelt ab, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tadschikistan-is-anschlag-auf-touristen-das-regime-wiegelt-ab-a-1221243.html, Zugriff 11.2.2020

- TASS - Russländische Nachrichtenagentur (21.5.2019): FSB chief warns that 5,000 terrorists concentrated by CIS borders with Afghanistan, https://tass.com/politics/1059207, Zugriff 18.2.2020

- USDOS - United States Department of State (10.2019): Country Reports on Terrorism 2018, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/11/Country-Reports-on-Terrorism-2018-FINAL.pdf, S 182f, Zugriff 18.2.2020
2.         Rechtsschutz / Justizwesen

Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 11.3.2020, vgl. BS2018). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Sicherheitsdienst (BS 2018; vgl. AA 26.7.2019). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 11.3.2020).

Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen. Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung (USDOS 11.3.2020).

Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 26.7.2019).

Aufgrund von Änderungen im Gesetz für Rechtsanwälte mussten alle Anwälte bis Juni 2016 eine Prüfung ablegen, um ihre Lizenz zu erneuern. In Folge sank die Zahl der Strafverteidiger im Land deutlich (USDOS 11.3.2020). Einflussreichen Personen ist es möglich, das Einleiten von Ermittlungen und die Verurteilung gegen ihnen missliebige Personen, z. B. wirtschaftliche Konkurrenten, orchestrieren zu lassen; die Zahl der unschuldig Verurteilten dürfte hoch sein (AA 26.7.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016057.html, Zugriff 12.2.2020

- USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020
3.         Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019).

Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018).

Verhaftungen erfolgen in der Regel mit einer Begründung, aber Häftlinge und Gruppen der Zivilgesellschaft berichten häufig, dass die Behörden Anklagen gefälscht oder kleinere Vorfälle aufgebauscht haben, um politisch motivierte Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über die konkreten Vorwürfe. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 11.3.2020).

Die Sicherheitskräfte stehen nur teilweise unter der Kontrolle ziviler Behörden (USDOS 11.3.2020). Polizeibeamte sind u.a. verpflichtet, der Politik des Präsidenten von Tadschikistan treu zu sein und sie im Leben umzusetzen (A+ 3.3.2020c).

Quellen:

- A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (3.3.2020c): ??? ?????? ???? ????? ?????????? ??????????? ???????? ??????????, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/society/20200303/kak-dolzhen-sebya-vesti-tadzhikskii-militsioner-otvechayut-dushanbintsi, Zugriff 4.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020

- USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020
4.         Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Folter kann nach einer Änderung des Strafgesetzbuches im Jahr 2012, als Folter in Übereinkunft mit dem internationalen Recht definiert wurde, mit zehn bis 15 Jahren Haft statt zuvor einer Geldstrafe geahndet werden (EU-EEAS 15.11.2019; vgl. USDOS 11.3.2020; IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Dennoch gibt es Fälle von Gewalt, Folter und anderen Zwängen, um bei Verhören Geständnisse zu erpressen (USDOS 11.3.2020; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Menschenunwürdige Behandlung kommt vor allem während der Untersuchungshaft vor, aber auch in den Streitkräften [siehe dazu Abschnitt Fehler! Textmarke nicht definiert.]. Sie reicht von grober Behandlung bis zu Misshandlung mit Todesfolge (AA 26.7.2019).

Mitglieder der NGO Coalition against Torture and Impunity in Tajikistan registrierten im Jahr 2017 66, im Jahr 2018 44 und im ersten Quartal 2019 elf neue Fälle von mutmaßlicher Folter, von der auch Frauen und Kinder betroffen waren. Angst vor Repressalien, fehlendem Zugang zu NGOs und mangelndes Vertrauen in das Strafrechtssystem hindern viele Opfer oder ihre Angehörigen daran, Beschwerden einzureichen (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019).

Viele Täter von Folter und anderen Formen der Misshandlung erhalten Amnestien (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vgl. AA 26.7.2019). Das Gesetz ermöglicht es, dass Folter- und Misshandlungstäter, die für Verbrechen mit geringer oder mittlerer Schwere verurteilt wurden, nach Versöhnung, Ablauf einer Verjährungsfrist oder tätiger Reue von der strafrechtlichen Verantwortung ausgenommen werden können (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019).

Die Regierung möchte Folter bekämpfen (AA 26.7.2019). Am 19.4.2019 wurde das Programm zur Justizreform (2019-2021) verabschiedet, welches eine Stärkung der Grund- und Menschenrechte von Inhaftierten vorsieht (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Tadschikistan hat die Konvention gegen Folter un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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