Entscheidungsdatum
19.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W192 2234950-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2020, Zahl: 1135638001-200251073, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 3 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, heiratete am 04.11.2016 einen freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen. In der Folge begründete die Beschwerdeführerin am 15.11.2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.
Am 14.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin in Stattgabe ihres Antrags vom 21.11.2016 eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers mit einem Gültigkeitszeitraum von 14.12.2016 bis 14.12.2021 ausgestellt.
Am 11.12.2018 wurde der gemeinsame Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten aufgelöst.
Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem ungarischen Staatsangehörigen wurde in der Folge mit Beschluss eines serbischen Bezirksgerichts vom 04.03.2019 geschieden.
Am 09.05.2019 setzte die Beschwerdeführerin die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde von der Ehescheidung in Kenntnis.
2. Mit Schreiben vom 06.02.2020 ersuchte die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 3 NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.
Mit Schreiben vom 13.03.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung und es wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu ihren privaten und familiären Verhältnissen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.
In einer – nach Fristerstreckung – am 02.04.2020 eingebrachten Stellungnahme führte der damals bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin sei bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhältig, wo sich nunmehr ihr Lebensmittelpunkt befinde. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie aus ihrer Beschäftigung in der Gastronomie, mit welcher sie ein Einkommen von ca. EUR 1.300,- exklusive Überstunden und Trinkgeldern netto 14mal jährlich erziele. Aufgrund der COVID-Pandemie sei der Betrieb eingestellt, doch habe der Arbeitgeber ihr schriftlich eine Einstellung bei Wiederaufnahme des Betriebs zugesagt. Die Beschwerdeführerin spreche mittlerweile sehr gut Deutsch und beabsichtigte die Absolvierung einer Prüfung. Diese sei ehrenamtliches Mitglied beim Roten Kreuz und tätige im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig Spenden; zudem verfüge sie über eine unbefristete Wohnmöglichkeit, sei unbescholten und habe im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis. Diese beziehe keine staatlichen Leistungen und es seien deren Beziehungen zum Heimatstaat abgebrochen worden. Da mit einer Ausweisung demnach ein erheblicher Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin verbunden wäre, werde beantragt, das eingeleitete Verfahren einzustellen.
Beiliegend übermittelt wurden ein auf den Unterkunftgeber (laut ZMR) der Beschwerdeführerin lautender Mietvertrag über eine Wohnung mit einer Gesamtfläche von 28,13 m2, (teils unleserliche) Verdienstnachweise für den Zeitraum Dezember 2019 bis Februar 2020, die serbische Heiratsurkunde, das serbische Scheidungsurteil (in deutscher Übersetzung), eine Meldebestätigung, ein Spendenaufruf des Wiener Roten Kreuzes und eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers vom 27.03.2020.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG 2005 einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin komme infolge ihrer Scheidung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu; seit dem 11.12.2018 habe kein aufrechtes Familienleben mehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ex-Ehegatten bestanden. Die Ehe habe etwas mehr als zwei Jahre angedauert und es habe die Beschwerdeführerin die erfolgte Ehescheidung der zuständigen Behörde nicht unmittelbar bekanntgegeben, sodass gegen diese eine Anzeige gemäß § 77 NAG eingebracht worden sei. Diese erfülle zwar die Eigenschaft als Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NAG, jedoch habe die Ehe nicht die erforderlichen drei, sondern bloß etwas mehr als zwei Jahre bestanden. Es liege auch kein überwiegendes Verschulden des Freizügigkeitsberechtigten oder eine besondere Obsorgeverpflichtung in Österreich vor, die einen der Ausnahmetatbestände des § 54 Abs. 5 NAG begründen würden.
Die nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmende individuelle Abwägung habe ergeben, dass der Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig anzusehen sei. Die geschiedene und kinderlose Beschwerdeführerin führe in Österreich kein Familienleben und es hätte kein exzeptionelles Privatleben festgestellt werden können. Diese habe hier gearbeitet und sich ein Privatleben aufgebaut. Besonders schützenswerte Aspekte seien in diesem Zusammenhang jedoch nicht festzustellen gewesen. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat aufgewachsen, habe dort den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbracht, spreche die Sprache ihres Herkunftsstaates und sei mit den dortigen Gegebenheiten vertraut, sodass sie ihren Lebensunterhalt nach einer Rückkehr eigenständig bestreiten werde können. Schließlich sei es der Beschwerdeführerin unbenommen, die in Österreich begründeten Bindungen besuchsweise aufrechtzuerhalten.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 02.09.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, im Ermittlungsverfahren die gemäß § 54 Abs. 5 NAG erforderliche Prüfung aller bekannten Tatsachen durchzuführen. Hintergrund der Scheidung sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht mehr habe zugemutet werden können, weshalb diese bereits vor der Scheidung aus der ehelichen Wohnung ausgezogen wäre. Die Ehe sei aufgrund des Verschuldens des Ehegatten gescheitert. Die Beschwerdeführerin erbringe auch den Nachweis, dass die übrigen Voraussetzungen für den Erhalt eines Aufenthaltsrechts vorliegen würden; diese erfülle die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NAG; sie habe eine ortsübliche Unterkunft, verfüge über ausreichende Existenzmittel sowie über eine umfassende Krankenversicherung und sei unbescholten. Einzig die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG würden von der Beschwerdeführerin nicht zur Gänze erfüllt werden. Die Ehe habe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens unter drei Jahren bestanden, jedoch davon mehr als ein Jahr im Bundesgebiet. Da der Beschwerdeführerin wegen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht mehr zugemutet werden konnte, sei das Unterschreiten der Dreijahresgrenze gerechtfertigt. Dies entspreche auch den Regelungen des Art. 13 Abs. 2 lit c der Freizügigkeitsrichtlinie, demgemäß die Scheidung von Familienangehörigen eines Unionsbürgers nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führe, wenn die Scheidung aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich sei, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Die belangte Behörde habe jedenfalls dadurch, dass sie die Unzumutbarkeit am Festhalten der Ehe, den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung, die Kenntnisse der deutschen Sprache, die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen humanitären Tätigkeiten sowie vor allem ihre Integration am Arbeitsmarkt, ihre ausreichenden Existenzmittel und den umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie ihre Unbescholtenheit nicht berücksichtigt habe, das weiterhin bestehende Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin einer willkürlichen Prüfung unterzogen. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, welche am 15.11.2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründete, nachdem sie am 04.11.2016 in Serbien eine standesamtliche Ehe mit einem in Österreich niedergelassenen ungarischen Staatsangehörigen geschlossen hatte. Am 14.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde antragsgemäß eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers mit einer Gültigkeitsdauer von 14.12.2016 bis 14.12.2021 ausgestellt.
Am 11.12.2018 wurde der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten aufgelöst. Mit seit 04.03.2019 rechtkräftigem Beschluss eines serbischen Grundgerichts wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, dass die Ehe aus Verschulden des Ehegatten geschieden worden sei respektive ihr ein Festhalten an der Ehe (etwa aus Gründen häuslicher Gewalt) unzumutbar gewesen sei.
Seit 11.01.2017 war die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als Arbeiterin im Bereich der Gastronomie beschäftigt und bezog hierdurch ein Einkommen von rund EUR 1.300,- netto monatlich.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin ist geschieden und kinderlos. Sie brachte nicht vor, aktuell ein Familienleben in Österreich zu führen oder zu einer in Österreich lebenden Person in einem besonderen Naheverhältnis zu stehen. Ihren Angaben zufolge beherrscht sie die deutsche Sprache sehr gut, ein formeller Nachweis über eine absolvierte Sprachprüfung wurde nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich. Weitere Anhaltspunkte für eine Integration der Beschwerdeführerin in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht bestehen nicht.
Die Beschwerdeführerin ist in Serbien aufgewachsen, wo sie den Großteil ihres Lebens verbrachte.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.
Die Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen über die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem ungarischen Staatsbürger und deren Scheidung ergeben sich aus den darüber im Akt einliegenden unbedenklichen Unterlagen, insbesondere der deutschen Übersetzung eines Auszugs des serbischen Gerichtsurteils über die Scheidung der Ehe vom 04.03.2019 (AS 50 ff).
Der Aufenthaltszeitraum der Beschwerdeführerin in Österreich seit November 2016 ergibt sich aus der Hauptwohnsitzmeldung laut dem Zentralen Melderegister. Auch der Zeitpunkt der Auflösung des gemeinsamen Haushalts mit ihrem früheren Ehemann ist im Zentralen Melderegister ersichtlich.
Die Beschäftigungsverhältnisse sowie das zuletzt bezogene Einkommen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 05.03.2020, den vorgelegten Lohn- und Gehaltszetteln und aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 02.04.2020.
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich und in Serbien folgen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 02.04.2020 sowie den in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, im Bundesgebiet mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person ein Familienleben zu führen oder sonst in einer besonderen sozialen Nahebeziehung zu stehen. Demgemäß konnte auch dahingestellt bleiben, in welchem Verhältnis die Beschwerdeführerin zu jener Person steht, bei welcher sie nach Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ex-Ehegatten Wohnsitz genommen hat. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft wurde im Verfahren nicht behauptet.
Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin während ihres rund vierjährigen Aufenthalts und ihrer Erwerbstätigkeit die deutsche Sprache zumindest grundlegend erlernt (formelle Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse wurden jedoch nicht vorgelegt) und sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat. Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine tiefgreifende integrative Verfestigung im Bundesgebiet bestehen jedoch, auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Mitgliedschaft beim Roten Kreuz, nicht. Da die 31-jährige Beschwerdeführerin sich lediglich für einen Zeitraum von rund vier Jahren in Österreich aufgehalten hat und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, demnach sie zuvor – den weit überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens – in Serbien gelebt hat, nicht entgegengetreten ist, kann den, ebenfalls nicht einzelfallbezogen konkretisierten, Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt unter Abbruch sämtlicher Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat nach Österreich verlagert hätte, nicht gefolgt werden. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin keine Angehörigen und sozialen Bezugspersonen mehr in Serbien haben sollte, wäre es dieser als junge gesunde Frau mit muttersprachlichen Kenntnissen der serbischen Sprache jedenfalls auch in ihrem Herkunftsstaat möglich, mit beruflichen Tätigkeiten, etwa wie den in Österreich ausgeübten im Bereich der Gastronomie, selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, dass ihr ein Festhalten an der Ehe mit dem ungarischen Staatsangehörigen wegen einer Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen nicht habe zugemutet werden können, resultiert daraus, dass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren nicht konkret erstattet hat. Lediglich im Rahmen der Beschwerde wurde dies oberflächlich und bezogen auf den Einzelfall in keiner Weise konkretisiert behauptet. Ein konkreter Sachverhalt, welcher eine solche Annahme im Fall der Beschwerdeführerin begründen würde, wurde jedoch nicht ansatzweise dargelegt; alleine der vorgebrachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin (zuerst) aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen wäre, lässt jedenfalls keinen Rückschluss darauf zu, dass ihr ein Festhalten an der Ehe wegen Verschulden ihres Ehegatten nicht hätte zugemutet werden können. Es wurden auch keinerlei Unterlagen darüber vorgelegt, aus welchen Gründen die Ehescheidung tatsächlich erfolgte, sondern es wurde lediglich die Kopie der letzten Seite der deutschen Übersetzung des serbischen Gerichtsurteils über die Ehescheidung in Vorlage gebracht, welcher sich jedoch kein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass die Scheidung aus Verschulden des Ehegatten erfolgte. Umso weniger wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein; auch die Beschwerde hat Derartiges nicht konkret behauptet und es wurden auch hierzu keinerlei Belege (etwa die Erstattung einer Anzeige) vorgelegt.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Strafregister.
Anhaltspunkte für Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der 31-jährigen Beschwerdeführern sind nicht zutage getreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Z 5).
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Serbiens grundsätzlich Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch ihre Ehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen erlangte sie den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen.
§ 55 NAG lautet:
"(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).
Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen.
Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt.
Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund ihrer Ehe mit einem freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Die Ehe dauerte weniger als drei Jahre – konkret zwei Jahre und etwa vier Monate – und blieb kinderlos. Es sind daher die Fälle des § 54 Abs. 5 Z 1 bis 3 und 5 NAG trotz der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszuschließen, da ein kumulatives Vorliegen der Voraussetzungen erforderlich ist.
Mangels Vorlage dies bestätigender Unterlagen ist dem Vorbringen in der Beschwerde zu einer Scheidung der Ehe aus Verschulden des Ex-Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Selbst bei Zutreffen der Behauptung der Beschwerdeführerin, das Alleinverschulden am Scheitern der Ehe träfe ihren Ex-Ehemann, bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt. Mit dieser Bestimmung wurde Art. 13 Abs. 2 Unterabs 1 Buchst c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt (VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002), wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Da die Beschwerdeführerin weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" erkennbar sind, aufgrund derer die Aufrechterhaltung ihres bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG weggefallen.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß § 66 Abs. 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist gemäß § 66 Abs. 3 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Gemäß § 9 BFA-VG ist ua eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit November 2016 rechtmäßig in Österreich auf und verfügt ihren unbelegten Angaben zufolge über Deutschkenntnisse. Im Bundesgebiet hat sie einen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine familiären/verwandtschaftlichen oder sonst engen sozialen Bindungen. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde Erwachsene im erwerbsfähigen Alter. Sie ist aufgrund ihrer seit Jänner 2017 ausgeübten Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und unbescholten.
Die Beschwerdeführerin hat aber auch noch Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie aufwuchs und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbrachte. Sie spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Nach ihrer Rückkehr nach Serbien wird sie in der Lage sein, sich dort mit Tätigkeiten wie den bisher ausgeübten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit ihre Lebenserhaltungskosten zu decken.
Die Ausweisung greift zwar nicht in das Familienleben, wohl aber in das Privatleben der Beschwerdeführerin ein. Es wird ihr aber möglich sein, die Kontakte zu ihren in Österreich lebenden Freunden über diverse Kommunikationsmittel (etwa Internet oder Telefon) und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, zumal die Beschwerdeführerin Österreich nach ihrer Rückkehr nach Serbien während erlaubter visumfreier Aufenthalte besuchen kann.
Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art. 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.
Soweit die Stellungnahme vom 02.04.2020 auf eine stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (G308 2173966-1 vom 18.6.2018) in einem ähnlich gelagerten Fall verwies, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall handelt, wobei im zitierten Verfahren anders als im vorliegenden Fall u.a. mehrere verwandtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet vorgelegen haben.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
In Ermangelung einer im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gelegenen raschen Ausreisenotwendigkeit hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht einen Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat erteilt.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.1.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu, zumal der maßgebliche Sachverhalt bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde und die Beschwerdeführerin den dortigen Erwägungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde keine über die im angefochtenen Bescheid festgestellten hinausgehenden privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet dargetan, sie hat das Vorliegen familiärer Bindungen nicht behauptet und auch nicht konkret vorgebracht, dass ihr ein Festhalten an der Ehe mit dem ungarischen Staatsbürger wegen der Beeinträchtigung schutzwürdiger persönlicher Interessen nicht zuzumuten gewesen wäre. Ebensowenig ist sie der Annahme von nach wie vor vorhandenen Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat konkret entgegengetreten. Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben.
Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf 20.10 2016, Ra 2016/21/0289).
Ein solcher eindeutiger Fall liegt angesichts der fehlenden familiären Bindungen im Bundesgebiet, der nur gering ausgeprägten Integration und der bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Privatleben Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W192.2234950.1.00Im RIS seit
22.01.2021Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021