TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/20 W192 2234554-1

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch


W192 2234554-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2020, Zahl: 1166721706-190445870, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005 i.d.g.F., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 5 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Über den Beschwerdeführer, einen volljährigen Staatsangehörigen Albaniens, wurde am 03.04.2019 die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verhängt, nachdem er am 01.04.2019 im Bundesgebiet festgenommen worden war.

Mit Schreiben vom 03.05.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.

In einer am 09.06.2019 durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über einen bis 10.12.2023 gültigen Aufenthaltstitel für Spanien; die gesamte Familie des Beschwerdeführers – seine Mutter, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder –würden in diesem Land leben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, aber auch mit den übrigen in Spanien lebenden Familienangehörigen, nicht mehr aufrecht erhalten und seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen könnte. Zu seiner Heimat Albanien würden keine Bindungen mehr bestehen. Wie sich einem beiliegend übermittelten Versicherungsdatenauszug samt E-Card entnehmen ließe, sei der Fremde beruflich in Österreich integriert, da er bereits Beschäftigungen nachgegangen sei. Richtig sei allerdings, dass dieser keinen rechtmäßigen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gehabt hätte, da sein spanischer Aufenthaltstitel ihn nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtige, was dem Beschwerdeführer bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit jedoch nicht bekannt gewesen sei.

Beiliegend übermittelt wurden Kopien der österreichischen E-Card, des spanischen Aufenthaltstitels, der albanischen Heiratsurkunde sowie eines Versicherungsdatenauszugs des Beschwerdeführers.

Mit Eingabe vom 24.09.2019 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung über den Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder in einer spanischen Gemeinde.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 17.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, dabei teilweise zudem nach § 28a Abs. 2 Z 2 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, dabei teilweise zudem nach § 28a Abs. 2 Z 2 SMG, und des Verbrechens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit Schreiben vom 08.06.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (abermals) über die beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.

Hierzu wurde mit Eingabe des bevollmächtigten Vertreters vom 07.07.2020 bekanntgegeben, dass in Bezug auf die bereits eingebrachten Stellungnahmen vom 09.06.2019 und 20.09.2019 keine relevanten Änderungen eingetreten seien.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels. Dieser sei im Bundesgebiet, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, einer Arbeit nachgegangen und habe seinen Aufenthalt zudem für die Begehung strafbarer Handlungen genutzt. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine familiären Bindungen und weise angesichts seines erst kurzen Aufenthaltes keine soziale Integration im Bundesgebiet auf. Dessen Familie, seine Frau, seine minderjährigen Kinder und seine Mutter, würden in Spanien leben und die albanische Staatsbürgerschaft besitzen. Der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, da er im Zeitraum von Oktober 2017 bis Ende März 2019 Suchtmittel ins Bundesgebiet eingeführt hätte. Aufgrund seines Verhaltens stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Da der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig wäre, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Der Beschwerdeführer, welcher sich im arbeitsfähigen Alter befinde und die albanische Sprache beherrsche, habe keine Gründe vorgebracht, welche gegen eine Rückkehr nach Albanien, einen sicheren Herkunftsstaat, sprechen würden.

Angesichts seines Fehlverhaltens stelle dieser eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dieser habe durch regelmäßige Einfuhr von Suchtgift nach Österreich die geltende Rechtsordnung über einen langen Zeitraum hinweg kontinuierlich, maßgeblich und nachhaltig missachtet. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Festgehalten wurde, dass das gegenständliche Einreiseverbot vorerst national ausgeschrieben werde und gemäß Art. 25 Abs. 2 SDÜ ein Visionsverfahren mit Spanien eingeleitet werden würde. Daher stehe es dem Beschwerdeführer frei, nach einer Abschiebung wieder nach Spanien zu seiner Familie zu reisen.

Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 21.07.2020 zugestellt.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die mit Schriftsatz vom 19.08.2020 durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte vollumfängliche Beschwerde. In dieser wurde begründend ausgeführt, die vorliegende Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels werde nicht bestritten, doch die Behörde übergehe, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum aufgrund Suchtmittelgewöhnung vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass er über einen aufrechten Aufenthaltstitel für Spanien mit einer Gültigkeit bis 10.12.2023 verfüge. In Spanien lebe die gesamte Familie des Beschwerdeführers, und zwar seine Mutter, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben mit den genannten Angehörigen nicht mehr aufrechterhalten und seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen könnte. Zu seiner Heimat Albanien bestünden keine Bindungen mehr. Richtigerweise hätte das unbefristete Einreiseverbot nicht erlassen werden dürfen, da die belangte Behörde bei der Erlassung und Bemessung des Einreiseverbotes in Bezug auf das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers nicht allein die Verhältnisse in Österreich, sondern auch die Situation des Fremden in anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen habe. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei ebenso wie die Abschiebung nach Albanien unzulässig, da dem Beschwerdeführer in Albanien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dessen gesamte Familie in Spanien lebe. Die Behörde habe zudem den allgemein bekannten Umstand außer Acht gelassen, dass sich die COVID 19-Situation insbesondere am Balkan und in Albanien in den letzten Wochen massiv verschlechtert habe und eine ausreichende medizinische Versorgung in Albanien nicht gegeben sei. Hätte die Behörde entsprechende Feststellungen sowie zur Nichtbehandelbarkeit dieser Krankheit in Albanien getroffen, wäre sie zur Feststellung einer wegen Art. 2 EMRK unzulässigen Abschiebung nach Albanien gelangt. Die Behörde habe es bei der Erlassung und Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes unterlassen, sich mit dem in Spanien vorliegenden Familienbezug des Beschwerdeführers zu befassen. Die kurze schablonenhafte Begründung der Behörde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise würden den Anforderungen an eine sorgfältige einzelfallbezogene Begründung nicht gerecht werden. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers würde zu einer Verletzung seiner Grundrechte führen, da er sein Privat- und Familienleben in Spanien nicht aufrechterhalten könnte, es ihm in Albanien an jeglicher Existenzgrundlage fehle und sein Leben aufgrund der dort vorherrschenden COVID 19-Situation samt nur rudimentär vorhandener medizinischer Versorgung gefährdet wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer war von 21.07.2016 bis 28.11.2017 sowie von 20.12.2017 bis 25.07.2019 jeweils mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und befindet sich seit dem 02.04.2019 durchgehend in Haft. Dieser besaß nie einen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen auch nie beantragt. Dieser war von 29.07.2016 bis 23.12.2016 als geringfügig beschäftigter Arbeiter sowie ab dem 20.02.2017 bis 04.09.2017 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein. Aus diesem Grund in Zusammenschau mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2017 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer mit am 22.12.2017 übernommenem Schreiben gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur unverzüglichen Ausreise nach Spanien aufgefordert worden war. Am 31.01.2018 reiste der Beschwerdeführer aus dem Schengenraum nach Albanien aus.

Am 03.04.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verhängt, nachdem er am 01.04.2019 im Bundesgebiet festgenommen worden war.

1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 17.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen (B.I.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, dabei zu B.1) und 3) zudem nach § 28a Abs. 2 Z 2 SMG, (B.II.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach§ 28a Abs.1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, dabei zu B.II.1.) zudem nach § 28a Abs. 2 Z 2 SMG und (B.III.) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.

Dem Schuldspruch lag betreffend den Beschwerdeführer im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu datumsmäßig größtenteils nicht feststellbaren Zeitpunkten in der Zeit zwischen Herbst 2017 bis Ende März 2019 in verschiedenen Orten des Bundesgebiets jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst und acht weiteren Mitgliedern vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain von zumindest 35%igen Reinheitsgrades, in die Grenzmenge (§ 8b SMG) insgesamt übersteigenden Mengen mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt wurde, eingeführt hat sowie anderen überlassen und verschafft hat.

Der Beschwerdeführer hat dies laut Spruchteil B.) des Urteils, wobei er seine Taten im Umfang der Einfuhr und das Überlassen je mit Bezug auf Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge und im Umfang des zweckgerichteten Besitzes mit Bezug auf Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging, folgendermaßen verwirklicht:

I. Durch die in mehreren Schmuggelfahrten vom Ausland nach Tirol erfolgte Einfuhr von insgesamt zumindest 3.569g Kokain (1.249,15g reines Cocain bzw. 83,27 Grenzmengen), nämlich

1.       zwischen Oktober 2017 und Ende März 2019 insgesamt 1.800g Kokain, die für einen Dritten bestimmt waren;

2.       zwischen 2018 und Anfang 2019 in einer unbestimmten Anzahl wöchentlich zumindest 50g Kokain, insgesamt jedoch zumindest weitere 500g Kokain, die für einen unbekannten Abnehmer bestimmt waren, wobei der Beschwerdeführer insoweit nicht als Mitglied der kriminellen Vereinigung agierte,

3.       im Jänner/Februar 2019 im Zuge weiterer Fahrten über die genannten Schmuggelfahrten hinausgehend weitere zumindest 1.269g Kokain, die im für Dritte bestimmt waren,

II. In Bezug auf das Überlassen durch Weitergabe von insgesamt zumindest 3.500g Kokain (1.225g reines Cocain bzw. 81,67 Grenzmengen), nämlich

1.       von den unter B.I 2. und 3. angeführten Suchtgiftquanten insgesamt zumindest 2.000g Kokain an ein weiteres Mitglied der kriminellen Vereinigung zum Zwecke der Weiterverteilung durch dieses,

2.       Im April/Mai 2018 die unter Punkt A) II.2. des Urteils angeführten 1.000g Kokain an den abgesondert verfolgten Dritten, wobei er insoweit nicht als Mitglied der kriminellen Vereinigung agierte;

3.       Zwischen 2018 und Anfang 2019 die unter B.I.2. angeführten zumindest 500g Kokain an den unbekannten Abnehmer, wobei er auch insoweit nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung agierte.

III. In Bezug auf das zweckgerichtete Besitzen knapp vor dem und bis zum 01.04.2019 durch Innehabung der von der Kriminalpolizei sichergestellten Restmenge aus der unter Punkt B.I.3. angeführten Gesamtmenge, nämlich verbleibend 1.069 g Kokain (374,15g reines Cocain bzw. 24.9 Grenzmengen), wobei er auch insoweit nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung agierte.

Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen und der lange Deliktzeitraum gewertet. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich, dessen umfassendes Geständnis, die Sicherstellung eines Teiles der Suchtmittel und eine durch die Suchtmittelgewöhnung hervorgerufene verminderte Zurechnungsfähigkeit gewertet.

1.3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgte primär zum Zweck der Verschaffung eines Einkommens durch die Begehung von grenzüberschreitendem Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie zur Verrichtung von Schwarzarbeit. Aktuelle Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargetan. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.4. Der Beschwerdeführer hat keine Aspekte einer sozialen oder beruflichen Integration im österreichischen Bundesgebiet dargetan. Dieser verfügte in der Vergangenheit über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und hat nicht vorgebracht, im Bundesgebiet ein Familienleben zu führen oder sonst enge Bindungen aufzuweisen.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis zum 10.12.2023 gültigen Aufenthaltstitels für Spanien. In Spanien halten sich die Ehefrau, zwei minderjährige Kinder sowie die Mutter des Beschwerdeführers auf, welche allesamt ebenfalls die albanische Staatsbürgerschaft besitzen.

Den im Gebiet der Mitgliedstaaten lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers steht es offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig in Albanien oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen könnte der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden. Zudem haben die Angehörigen des Beschwerdeführers die Möglichkeit, das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat Albanien fortzusetzen.

Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über Deutschkenntnisse oder hier vorhandene Bindungen. Der Beschwerdeführer wies zuletzt Schulden in Höhe von EUR 30.000,- auf und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seiner Ehegattin, welche in Spanien einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig eine Strafhaft im Bundesgebiet, aus welcher er voraussichtlich Ende März 2023 entlassen werden wird.

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht konkret vorgebracht, dass ihm in Albanien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Albanien in der Lage und gehört keiner Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf einer COVID 19-Infektion an.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden albanischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 15). Die Feststellung über seinen spanischen Aufenthaltstitel resultieren aus der Vorlage jenes Dokuments (AS 15). Die Feststellung über die Zeiten der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Dass der Beschwerdeführer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet nicht berechtigt war, ergibt sich aus dem Nichtvorhandensein eines österreichischen Aufenthaltstitels oder einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung; dass der Beschwerdeführer nie einen österreichischen Aufenthaltstitel besessen und einen solchen auch nie beantragt hat, wird durch eine personenbezogene Abfrage im Zentralen Fremdenregister bestätigt. Die Feststellungen über das im Jahr 2017 geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die im Jänner 2018 erfolgte Ausreise in den Herkunftststaat ergeben sich aus den darüber im Akt einliegenden unbedenklichen Unterlagen, insbesondere der Ausreisebestätigung der österreichischen Botschaft Tirana (AS 175). Die Feststellungen über die Zeiten der Hauptwohnistzmeldung folgen den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Die Zeiten seiner Haft und das voraussichtliche Strafende ergeben sich überdies aus der im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformation vom 27.05.2020 (AS 209 ff).

Die Feststellung zum Nichtvorhandensein familiärer oder enger privater Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet resultiert aus seinen Angaben. Dieser hat weder den Aufenthalt von sozialen Bezugspersonen, noch ein sonstiges konkretes persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich genannt.

Die Feststellungen über den Aufenthalt seiner Ehegattin, der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder sowie seiner Mutter in Spanien resultieren aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den übermittelten spanischen Unterlagen, welche einen Wohnsitz der genannten Familienangehörigen in Spanien bestätigen (AS 101 ff).

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser die Zeiten eines erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten und zudem im Bundesgebiet gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt hat, wodurch er den Zweck eines zulässigen visumsfreien Aufenthalts überschritten hat.

Die Feststellungen über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vor einem Landesgericht am 17.10.2019, anlässlich derer er vorbrachte, seinen Lebensunterhalt zuletzt mit Unterstützung durch seine in Spanien lebende Ehefrau bestritten zu haben und Schulden in Höhe von EUR 30.000,- aufzuweisen (AS 173).

2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, den dieser zugrunde gelegenen Tathandlungen und der getroffenen Gefährdungsprognose ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2017 bis Ende März 2019 mehrere Tathandlungen im Bereich des Suchtgifthandels gesetzt hat, wobei er großteils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierte und in mehreren Schmuggelfahrten vom Ausland aus insgesamt zumindest 3.569g Kokain ins Bundesgebiet einführte und dieses in der Folge seinen Mittätern zum Zweck der Weiterverteilung überlassen hat (AS 136 ff).

Da der Beschwerdeführer ansonsten keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet konkret dargetan hat, steht fest, dass die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zuletzt ausschließlich den Zweck der Verschaffung einer illegalen Einkommensquelle durch die Begehung von Suchtgifthandel verfolgten.

2.3. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Albanien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Dieser hat in der Beschwerde lediglich pauschal und ohne die Nennung konkreter in seiner Person gelegener Gründe auf eine bei einer Rückkehr nach Albanien fehlende Existenzgrundlage verwiesen. Da es sich beim Beschwerdeführer jedoch um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Albanien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Zudem wäre es der in Spanien lebenden Ehegattin, welche den Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthalts in Österreich finanziell unterstützt hat, möglich, dies auch nach dessen Rückkehr nach Albanien zu tun. Soweit die Beschwerde im Übrigen in allgemeiner Weise auf die gesundheitlichen Risiken in Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie und ein Risiko einer ungenügenden Behandlung des Beschwerdeführers in Albanien verwies, ist einerseits festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 37-jährigen Mann ohne bekannte Vorerkrankungen handelt, sodass dieser keiner Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehört. Zudem ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer angesichts der notorischen Entwicklung der Infektionszahlen während der letzten Wochen bei einer Rückkehr nach Albanien einem höheren Risiko einer Erkrankung als etwa in Österreich oder anderen europäischen Ländern ausgesetzt sein würde. Auch die Behandlungsmöglichkeiten einer COVID 19-Infektion stellen sich gegenwärtig in allen europäischen Staaten im Wesentlichen vergleichbar dar. Schließlich gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer noch voraussichtlich bis zum Jahr 2023 eine Strafhaft im Bundesgebiet verbüßt, sodass eine zeitnahe Abschiebung ohnedies nicht in Aussicht steht.

Demnach konnte kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.2.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.

[…]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) – (4) […]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) – (13) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) – (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) – (5) […]

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) [...]

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) – (3) […]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) […]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]“

3.2.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer ist als albanischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e leg.cit. vorliegen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c leg.cit.) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit e leg.cit.).

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

3.2.1.3. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Zeit eines erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten und zudem seinen Aufenthalt zur Begehung von strafrechtswidrigen Handlungen genutzt hat und mit Urteil vom 17.10.2019 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wurde dessen Aufenthalt (jedenfalls) in Anbetracht des § 31 Abs. 1a FPG rechtswidrig, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt und durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte.

Die Beschwerdeführer, der über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, hat sich demnach jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot kam ungeachtet dessen nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG 2005 in Frage (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0060, mwN.)

Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten Bestimmung in seiner ersten Alternative vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben.

Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann eine Rückkehrentscheidung zudem erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0128 mwN.).

Das BFA erachtete fallgegenständlich das Vorliegen der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sowie des das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit voraussetzenden Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG als gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der zur erstgenannten Bestimmung ergangenen Judikatur ausgeführt, dass es nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus darzutun sei, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen seien (vgl. aus der letzten Zeit VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0128; VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18, mit Bezugnahme auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch zu § 52 Abs. 6 FPG VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11).

Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unter Berücksichtigung des im Strafurteil vom 17.10.2019 festgestellten Tatzeitraums primär zum Ziel der Ausübung von Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erfolgte, sodass die Behörde zutreffend davon ausgehen konnte, dass eine sofortige Ausreise im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Zudem verbüßt der Beschwerdeführer gegenwärtig eine vierjährige unbedingte Freiheitsstrafe im Bundesgebiet, sodass sich eine vorherige Aufforderung zur Ausreise nach Spanien auch vor diesem Hintergrund als nicht zielführend erwiesen hätte. Da demnach im Sinn des § 52 Abs. 6 FPG die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war und der Beschwerdeführer gegenwärtig eine Freiheitsstrafe verbüßt, war zutreffend mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung (statt mit der bloßen Aufforderung, nach Spanien auszureisen) vorzugehen.

Die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Spanien stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und obwohl er über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. EuGH 16.1.2018, C-240/17). Den privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen ist (siehe VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0128 mwN).

3.2.1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid, welcher durch Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 21.07.2020 erlassen wurde, wurde demnach zulässigerweise eine Rückkehrentscheidung auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG beurteilt.

3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vorliegen.

3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

3.2.4.2. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen.

Soweit er auf den Aufenthalt seiner Ehegattin, seiner beiden minderjährigen Kinder und seiner Mutter in Spanien verwies, ist als entscheidungswesentlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den gemeinsamen Aufenthalt mit den erwähnten Angehörigen bereits im Sommer 2016 aufgegeben hat, um sich in Österreich niederzulassen und eine Arbeit aufzunehmen, was er mit den schlechten Bedingungen am spanischen Arbeitsmarkt begründete (AS 77). Der Beschwerdeführer hatte daher das Zusammenleben mit seinen Angehörigen bereits im Vorfeld der Erlassung einer Rückehrentscheidung aus eigenem Entschluss beendet, ist in einen anderen Staat verzogen und kehrte auch nach der diesbezüglichen Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Dezember 2017 nicht nach Spanien zurück. Es ist demnach offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beziehungen zu seinen in Spanien lebenden Angehörigen bereits bisher in geringerer Intensität ausgestaltet wurden und über Telefon/Internet respektive Besuche aufrechterhalten wurden, ohne dass ein Zusammenleben oder auch nur ein gemeinsamer Aufenthaltsstaat vorgelegen haben.

Der Beschwerdeführer hat überdies beginnend mit März 2017 bis zu seiner Festnahme Anfang April 2019 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung grenzüberschreitenden Suchtgifthandel begangen und hierdurch eine Trennung von seinen Angehörigen ob der für solche Straftaten drohenden Freiheitsstrafen bewusst in Kauf genommen. Angesichts der hohen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten im Bereich des Suchtgifthandels und der von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (siehe dazu sogleich) hat der Beschwerdeführer eine Einschränkung seiner familiären Beziehungen und eine weitere Gestaltung derselben in geringerer Intensität in Kauf zu nehmen.

Wie angesprochen, kann dessen ungeachtet nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch die verfügte Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot die Beziehung zu seinen in Spanien lebenden Angehörigen im Vergleich zur bisherigen Situation maßgeblich einzuschränken hätte. Selbst wenn ihm durch das unbefristete Einreiseverbot besuchsweise Aufenthalte in Spanien künftig nicht mehr möglich sein sollten (siehe dazu jedoch sogleich noch unter Punkt 3.5.), so ist es seinen Angehörigen als albanischen Staatsbürgern umgekehrt jederzeit möglich, sich besuchsweise beim Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat aufzuhalten und es wird eine Aufrechterhaltung des Kontakts über Telefon und Internet, auch unter Berücksichtigung des Alters der in den Jahren 2011 und 2013 geborenen Kinder, im Übrigen jederzeit erfolgen können.

Soweit auf die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass die Kinder in Spanien im Haushalt der Mutter leben, welche einer Erwerbstätigkeit nachgeht und für den Lebensunterhalt der Kinder schon bisher aufkommt; der Beschwerdeführer hingegen ist während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, machte im Rahmen des Kokainhandels Schulden in Höhe von EUR 30.000,- und wurde finanziell von seiner in Spanien lebenden Ehegattin unterstützt; gegenwärtig verbüßt er eine vierjährige Freiheitsstrafe. Den Kindern war demnach bereits bisher eine Bestreitung des Lebensunterhalts unabhängig von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Schengenraum respektive Unterhaltsleistungen durch diesen möglich und es ist dem Beschwerdeführer jedenfalls unbenommen, in Albanien eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und seinen in Spanien aufhältigen Kindern Unterhaltszahlungen zukommen zu lassen.

Schließlich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen im Falle des Wunsches nach einem Zusammenleben offen stünde, das Familienleben im gemeinsamen Herkunftsstaat Albanien fortzusetzen.

Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.

3.2.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

3.2.4.3.2. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet seit Juli 2016 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet; er war nie legal erwerbstätig, verfügt hier über keine engen sozialen Bindungen und hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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