TE Bvwg Beschluss 2020/11/20 W133 2218558-1

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W133 2218558-1/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.12.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 27.12.2018 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.10.2018 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 von Hundert fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtlichen Vertretung am 06.02.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Im Zuge eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde ergänzende medizinische Gutachten ein und erließ mit Bescheid vom 23.04.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und feststellte, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorlägen und der Grad der Behinderung 30 vH betrage.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.05.2019 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein.

Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 08.05.2019. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W162 zugeteilt.

Das BVwG veranlasste in der Folge eine neuerliche medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Im Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 05.07.2019 beurteilte dieser zusammengefasst den Grad der Behinderung aus medizinischer Sicht mit 40 %.

Da die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.12.2019 gegen dieses Gutachten Einwendungen erhob, veranlasste das BVwG eine weitere Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie, der in seinem Gutachten vom 27.04.2020 zusammengefasst ebenfalls den Gesamtgrad der Behinderung aus medizinischer Sicht mit 40 % beurteilte.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 26.05.2020 neuerlich Einwendungen auch gegen dieses Gutachten.

Das BVwG ersuchte daher den beigezogenen Sachverständigen um ergänzende Stellungnahme zu diesen Einwendungen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt.

Am 21.09.2020 langte die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie vom 07.09.2020 zu den erhobenen Einwendungen beim BVwG ein.

Eine Durchsicht des Aktes und eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten durch die Gerichtsabteilung W133 ergab, dass die Beschwerdeführerin seit 01.08.2019 bis dato ununterbrochen im Bezug von Invaliditätspension steht.

Eine Beischaffung der diesbezüglichen PVA-Bescheide durch das BVwG ergab ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin seit 01.08.2019 bis dato ununterbrochen im Bezug von Invaliditätspension steht und ihr diese Invaliditätspension zuletzt mit Bescheid der PVA vom 30.04.2020 unbefristet zuerkannt wurde.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtlichen Vertretung förmliches Parteiengehör zur ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie vom 07.09.2020 sowie zum erhobenen Umstand des dauernden Bezuges von Invaliditätspension und der Ausschlussbestimmung des § 2 Abs. 2 lit.c BEinstG ein.

Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 03.11.2020 bestätigte die Beschwerdeführerin den dauernden und unbefristeten Bezug von Invaliditätspension und zog aus freien Stücken ihre Beschwerde vom 06.02.2019 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 03.11.2020 aus freien Stücken ihre Beschwerde vom 06.02.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2018 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zurückgezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem im Akt erliegenden zweifelsfreien Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 03.11.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 03.11.2020 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W133.2218558.1.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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