TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/26 W192 2236349-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2020
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Entscheidungsdatum

26.11.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch


W192 2236349-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien (alias XXXX , geb. XXXX , StA. Griechenland), gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2020, Zahl: 1269268205-200934120, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Albaniens, wies sich am 30.09.2020 bei der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat mit einem verfälschten griechischen Personalausweis aus, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am gleichen Datum dessen Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG anordnete.

Am selben Tag erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dem Beschwerdeführer wurde eingangs vorgehalten, sich mit einem gefälschten griechischen Personalausweis gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgewiesen zu haben, sodass er wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden angezeigt worden sei; da er sich aus diesem Grund und auch mangels Vorlage eines Reisepasses sowie ausreichender finanzieller Mittel nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde, prüfe das Bundesamt nunmehr die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gegen seine Person; hierzu gab der Beschwerdeführer an, sein Verhalten zu bereuen. Aus Albanien sei er letztmalig vor einem Monat in einem Autobus nach Tschechien ausgereist und sei von dort nach einem zwei- bis dreitägigen Aufenthalt mit dem Zug nach Lissabon gelangt, wo er sich bis vor etwa zehn Tagen aufgehalten hätte. Die Reise sei mit seinem Reisepass erfolgt, er befinde sich seit rund einem Monat im Schengen-Raum. Die Einreise nach Österreich sei vor etwa zehn Tagen auf dem Luftweg von Lissabon kommend erfolgt. Er sei mit seinem Reisepass gereist, sei am Flughafen Wien kontrolliert worden und habe einen Corona-Test machen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich in einem Hotel im Bundesgebiet aufgehalten. Zweck seiner Einreise nach Österreich sei gewesen, dass er in Albanien arbeitslos gewesen sei und sich für ein besseres Leben gezwungen gesehen habe, Albanien zu verlassen; er sei nach Österreich gekommen, um nach Großbritannien weiterzureisen. Ein Visum oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land der EU habe er nie besessen. Er habe von Österreich nach Großbritannien reisen wollen, da ihm von jenem Mann, welcher das gefälschte Dokument besorgt hätte, mitgeteilt worden sei, dass er dieses hier in Österreich erhalten würde. Ein Mann in Lissabon habe ihn angesprochen und ihm diesen Ausweis und Arbeit in Großbritannien angeboten, für den Ausweis habe der Beschwerdeführer EUR 2.500,- bezahlt. Jener Betrag sei ihm von seinem Schwiegervater geliehen worden. Für ihn habe es keine andere Möglichkeit gegeben, um nach London zu kommen. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und im Heimatland immer wieder Hilfsarbeiten, vorwiegend im Baugewerbe, angenommen. Im Herkunftsland habe er gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern in einer Mietwohnung gewohnt, außerdem hielten sich im Herkunftsland noch seine Eltern und Geschwister auf. In Österreich hätte er keine familiären oder sozialen Bindungen, sei hier nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und spreche kein Deutsch. Er besitze noch EUR 40,- an Barmitteln, habe sonst auf kein Vermögen Zugriff und besitze keine Bankomatkarte oder sonstige Möglichkeit, um auf legale Art und Weise an Geld zu kommen. Er weise EUR 5.000,- an Schulden auf und habe keine Geldmittel mehr.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass er angesichts seines illegalen Aufenthalts und des Versuchs, durch Verwendung eines gefälschten Dokuments über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts zu täuschen, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes in bis zu fünfjähriger Dauer zulässig mache. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass es, falls die Möglichkeit hierzu bestünde, gut wäre, das Einreiseverbot nicht für die gesamte EU zu erlassen. In eine mögliche Abschiebung nach Albanien willige er ein.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe eine strafbare Handlung im Bundesgebiet begangen, indem er am 30.09.2020 mit gefälschten Dokumenten von Wien Schwechat nach Großbritannien habe reisen wollen und sich zu diesem Zweck gegenüber einem Grenzkontrollorgan mit einem gefälschten griechischen Personalausweis ausgewiesen hätte. Der Beschwerdeführer sei zur Begehung einer strafbaren Handlung ins österreichische Bundesgebiet eingereist, sein Aufenthalt habe sich als nicht rechtmäßig erwiesen. Dieser habe zudem die erforderlichen finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt nicht nachweisen können. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine privaten und familiären Bindungen und sei hier keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe keine Möglichkeiten, um in Österreich legal an Geld zu gelangen. Da ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei unter Bedachtnahme auf die Lage im Herkunftsstaat die Abschiebung nach Albanien zulässig.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe seine albanische Staatsbürgerschaft verschleiern wollen, habe sich als griechischer Staatsbürger ausgegeben, sei im Besitz eines verfälschten griechischen Personalausweises gewesen und habe mit diesen Dokumenten innerhalb der Europäischen Union illegale Reisebewegungen beabsichtigt. Überdies sei er im Besitz unzureichender finanzieller Mittel, um sich auf längere Sicht ein Leben in der Europäischen Union finanzieren zu können. Dessen Barmittel seien fast zur Gänze aufgebraucht und er habe keine Möglichkeit, um legal an Geldmittel zu gelangen. Aus der Mittellosigkeit resultiere die Gefahr der Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen respektive einer finanziellen Belastung von Gebietskörperschaften. Der Beschwerdeführer habe beschlossen, illegal nach Großbritannien zu reisen, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, obwohl er weder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, noch einer Arbeitserlaubnis für jenen Staat gewesen sei. Es bestünde die Gefahr, der Beschwerdeführer werde sich seinen Lebensunterhalt durch Straftaten und insbesondere durch Schwarzarbeit finanzieren und angesichts seiner Schulden einen neuen Versuch unternehmen, im Schengen-Raum einer Schwarzarbeit nachzugehen. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu begegnen.

Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Mit weiterem Bescheid vom 30.09.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Beide Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 30.09.2020 persönlich ausgefolgt.

Am 04.10.2020 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben.

3. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 21.10.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, die Behörde habe es verabsäumt, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der Behörde seien die ins Treffen geführten Umstände nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung zu werten. Insbesondere habe die Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer mit seinem echten Reisepass nach Österreich eingereist sei, sich hier nur kurz aufgehalten habe und in Bezug auf den verfälschten Personalausweis ein einmaliges Fehlverhalten gesetzt hätte, welches bis dato zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hätte. Weiters wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt und sich seiner Abschiebung nicht widersetzt hätte. Die Behörde habe keine ordnungsgemäße Gefährdungsprognose durchgeführt, sondern sich auf die Mittellosigkeit sowie den Gebrauch eines gefälschten Dokuments beschränkt und es sei die Annahme, der Beschwerdeführer werde erneut versuchen, im Schengenraum eine Schwarzarbeit aufzunehmen, als reine Mutmaßung zu qualifizieren. Insgesamt gehe vom Beschwerdeführer keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes gebieten würde, sodass dieses gänzlich zu beheben, zumindest aber in seiner Dauer herabzusetzen sei, zumal die Ausschöpfung der höchstzulässigen Dauer jedenfalls nicht verhältnismäßig sei. Verwiesen wurde auf ähnlich gelagerte Verfahren, in welchen das Einreiseverbot durch das Bundesverwaltungsgericht reduziert respektive aufgehoben worden sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien auf nicht nachvollziehbare Weise erfolgt, zumal der Beschwerdeführer, wie dargelegt, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Ausspruch über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde durch die Abschiebung nicht obsolet, zumal eine fristgerechte respektive freiwillige Ausreise in Zusammenhang mit den § 60 Abs. 1 FPG und § 11 Abs. 1 Z 3 NAG künftige Relevanz entfalten könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens und führt die im Spruch erstangeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines albanischen Reisepasses fest.

1.2. Am 30.09.2020 stellte sich der Beschwerdeführer am Flughafen Wien-Schwechat der Ausreisekontrolle für einen Flug Richtung Großbritannien und wies sich gegenüber den Organen der Grenzpolizei mit einem verfälschten griechischen Personalausweis aus, welcher ihn als griechischen Staatsangehörigen mit einem von seinen tatsächlichen Personalien abweichenden Namen und Geburtsdatum auswies. Am gleichen Datum wurde der Genannte auf Grundlage eines durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahmeauftrags festgenommen.

Dieser hatte seinen Lebensmittelpunkt zuletzt in Albanien, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in einer Mietwohnung lebte und seinen Lebensunterhalt durch Verrichtung von Hilfsarbeiten finanzierte.

Nachdem er in Albanien keine Arbeit mehr gefunden hatte, beschloss er, in den Schengenraum zu reisen und dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dieser reiste etwa Anfang September 2020 zunächst von Albanien nach Tschechien und von dort nach Lissabon, wo ihm über eine Kontaktperson die Beschaffung eines gefälschten Identitätsdokumentes in Aussicht gestellt wurde, welche es ihm ermöglichen sollten, nach Großbritannien zu reisen, wo er einen längeren Verbleib und die (illegale) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigte. Da die Abholung des Dokuments in Österreich erfolgen sollte, reiste der Beschwerdeführer zu diesem Zweck in das Bundesgebiet ein und zahlte nach Übergabe des verfälschten Personalausweises EUR 2.500,- für selbigen.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet über EUR 40,- an Bargeld und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel. Dieser ist mit Schulden in der Höhe von EUR 5.000,- belastet. Der Beschwerdeführer hat im Vorfeld seines Aufgriffs keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besessen. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

1.3. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich keine zum Aufenthalt berechtigten Angehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat festgehalten, etwa zehn Tage vor seinem Aufgriff ins Bundesgebiet eingereist zu sein, um von hier aus auf dem Luftweg nach Erhalt des verfälschten Identitätsdokuments unter Mitführung desselben illegal nach Großbritannien zu reisen und nannte keine weitergehenden Anknüpfungspunkte im Raum der Mitgliedstaaten.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.10.2020 in den Herkunftsstaat abgeschoben und hält sich seither nicht mehr im Bundesgebiet auf.

1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden albanischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 9).

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser sich laut den nicht bestrittenen Ausführungen im Bericht einer Landespolizeidirektion vom 30.09.2020 (AS 149 ff) an diesem Datum bei der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat mit einem verfälschten griechischen Personalausweis ausgewiesen hat und beabsichtigte, unter Gebrauch desselben nach Großbritannien zu reisen, wodurch er Zweck und Bedingungen eines visumsfreien Aufenthalts überschritten hat. Zudem verfügte er laut eigenen Angaben (AS 43 ff) nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Aufenthalts.

Die Feststellung über die nicht vorhandene behördliche Wohnsitzmeldung in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Aus der Aktenlage geht im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet oder einem anderen Schengen-Staat verfügt hätte. Im Zentralen Fremdenregister scheinen keine diesbezüglichen Vermerke auf und wurde vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Mangels eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, welche ihn in seiner Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben maßgeblich einschränken würden. Die erfolgte Abschiebung ist aufgrund des diesbezüglichen polizeilichen Berichts vom 04.10.2020 (AS 183) belegt.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich im Zuge einer Ausreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat gegenüber österreichischen Grenzkontrollorganen mit einem verfälschten griechischen Personalausweis auswies, welcher ihn als griechischen Staatsbürger mit einem abweichenden Namen und Geburtsdatum auswies, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.09.2020 (AS 149 ff) in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der am gleichen Datum abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 39 ff). Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich eingeräumt, dass es sich bei dem vorgewiesenen griechischen Dokument um eine Fälschung gehandelt hatte, welche er im Vorfeld im Bundesgebiet entgeltlich erworben hat, um die illegale Einreise nach Großbritannien zu ermöglichen, wo er beabsichtigte, in der Folge eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es ist demnach unstrittig, dass der Beschwerdeführer wissentlich über seine Identität und Staatsbürgerschaft zu täuschen versuchte, um hierdurch fremdenrechtliche Regelungen zu umgehen.

Die Feststellung über seine finanziellen Verhältnisse resultiert aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er festhielt, Schulden in der Höhe von EUR 5.000,- aufzuweisen, im Besitz von lediglich EUR 40,- an Barmitteln zu sein und keine Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel zu haben. Eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige oder eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Verfahren auch nicht behauptet oder nachgewiesen, da keine Nachweise über Einkünfte oder Vermögen des Beschwerdeführers oder seiner Familie in Vorlage gebracht wurden. Vielmehr räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er aufgrund des Umstandes, dass er in Albanien keine Arbeit gefunden hätte, die Aufnahme unerlaubter Arbeiten im Gebiet der Mitgliedstaaten unter Gebrauch eines gefälschten Identitätsdokumentes beabsichtigt hatte.

Die dargestellten Aspekte seines Fehlverhaltens sowie der Zweck seiner Einreise ins Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.09.2020, anlässlich derer ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu beziehen, ausdrücklich eingeräumt. Auch die Beschwerde stellt die Illegalität des Aufenthalts, die Mittellosigkeit sowie die Verwendung eines gefälschten griechischen Identitätsdokuments nicht in Abrede.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Albanien beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich festgehalten, keine zum Aufenthalt berechtigten Angehörigen oder sonst relevante Bindungen im Bundesgebiet zu haben. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich zutage getreten.

2.4. Der Umfang der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von fünf Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot sowie die in Spruchpunkt V. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die in Spruchpunkt VI. erfolgte Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG sowie Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beschränken haben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[…]

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[...]“

3.2.2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

3.2.3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und er sich andererseits gegenüber Organen der Grenzpolizei mit einem gefälschten griechischen Identitätsdokument ausgewiesen hätte, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte.

3.2.3.1. Der Beschwerdeführer legitimierte sich gegenüber Organen der österreichischen Grenzpolizei mittels eines verfälschten griechischen Personalausweises, welcher ihn als einen griechischen Staatsangehörigen mit einem abweichenden Namen und Geburtsdatum auswies; der Beschwerdeführer hatte jenes Dokument vorsätzlich gerade zu dem Zweck beschafft, um ihm eine illegale Reisebewegung über Österreich nach Großbritannien zu ermöglichen, wo er eine Niederlassung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter Umgehung der maßgeblichen Bestimmungen für eine legale Einreise und Niederlassung beabsichtigte, sodass von ihm jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ausgeht (zur Relevanz eines solchen Fehlverhaltens für die Begründung einer Gefährdungsprognose vgl. etwa VwGH 13.12.2011, 2010/22/0140).

Der Beschwerdeführer hat durch das dargestellte Verhalten des vorsätzlichen Gebrauchs eines gefälschten Identitätsdokuments, welches ihn wahrheitswidrig als Unionsbürger auswies, zwecks Ermöglichung von vereinfachten Reisebewegungen innerhalb Europas sowie der beabsichtigten Verschaffung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen und bereit ist, Behörden mehrerer europäischer Staaten über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen, um sich Vorteile zu verschaffen. Es ist demnach von einem den in § 53 Abs. 2 FPG angeführten Tatbeständen gleichgelagerten Gefährdungspotential auszugehen.

3.2.3.2. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt und daraus resultierend die Gefahr bestand, dass er seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten durch Schwarzarbeit finanzieren oder eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft herbeiführen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG davon aus (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel für EUR 40,- übersteigende finanzielle Mittel vorgelegt. Vielmehr hielt er fest, mit Schulden in Höhe von EUR 5.000, belastet zu sein. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt. Die vorhandenen geringen Barmittel reichen jedenfalls nicht aus, zumal genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat nachzuweisen sind. Er hat weder belegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten bleiben wollte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich oder seinem Reiseziel Großbritannien auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich eine entsprechende Gefährdung einer illegalen Mittelbeschaffung, wie dargelegt, bereits insofern manifestiert hatte, als der Beschwerdeführer sich veranlasst sah, unter Gebrauch gefälschter Identitätsdokumente und Täuschung über seine tatsächliche Identität und Staatsbürgerschaft den Versuch einer Ausreise nach Großbritannien zwecks Aufnahme einer (illegalen) Erwerbstätigkeit zu unternehmen. Dieser hielt ausdrücklich fest, dass er keine andere Möglichkeit gesehen hätte, um an Geldmittel zu kommen, als auf die dargestellte Weise außerhalb seines Heimatlandes eine Erwerbtätigkeit aufzunehmen.

3.2.4. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal und unangemeldet sowie mit dem Ziel einer illegalen Reisebewegung unter Gebrauch gefälschter Dokumente im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Der Beschwerdeführer reiste, wie dargelegt, ausschließlich zur Begehung einer Straftat (§ 224a StGB) in das Bundesgebiet ein und plante eine Fortsetzung des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens auf dem Gebiet eines anderen Staates. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellt gerade ein Verhalten wie das dargestellte ein solches dar, welches durch die Verhängung eines Einreiseverbotes auf Grundlage des § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG unterbunden werden soll, zumal die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Schwarzarbeit gerade durch die illegale Reisebewegung und Aufnahme einer (illegalen) Erwerbstätigkeit unter Täuschung über Identität und Staatsbürgerschaft eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers dazu, dass er beabsichtigte, mit dem gefälschten griechischen Ausweis eine Reisebewegung nach Großbritannien und dortige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, können auch die in der Beschwerde angeführten Umstände, des nur kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet und der Einmaligkeit des Fehlverhaltens nicht als relativierend erachtet werden, zumal lediglich der Aufgriff im Zuge der Ausreisekontrolle ihn daran hinderte, illegal innerhalb Europas weiterzureisen und Schwarzarbeit zu verrichten. Dem in der Beschwerde angeführten Argument, dass angesichts der erfolgten Abnahme des verfälschten griechischen Personalausweises die Gefahr einer Wiederholung nicht gegeben sei, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten deutlich gezeigt hat, dass er bereit ist, die Regelungen des Fremdenwesens zu umgehen und jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass er neuerlich Schulden machen würden, um verfälschte Dokumente zu erlangen oder aber auf andere Art und Weise unter Missachtung der rechtlichen Voraussetzungen ins Gebiet der Schengen-Staaten einreisen und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würde.

Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck.

3.2.5. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten nicht vorgebracht. Dieser begründete sein Interesse an einer Einreise ins Gebiet der Mitgliedstaaten lediglich mit der Absicht der Aufnahme einer (illegalen) Erwerbstätigkeit respektive der Weiterreise nach Großbritannien, nannte jedoch keine im Gebiet der Mitgliedstaaten vorhandenen Bindungen und verwies darauf, seinen Lebensmittelpunkt in Albanien zu haben, wo er durch seine Ehegattin, seine minderjährigen Kinder und weitere Angehörige über seine engsten Anknüpfungspunkte verfügt. Eine vorübergehende Unmöglichkeit von Aufenthalten im Gebiet der Schengen-Staaten hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).

3.2.6. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung strafrechtlicher und fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren steht im Vergleich zum persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers angesichts der (versuchten) illegalen Reisebewegung unter Gebrauch gefälschter Identitätsdokumente in angemessener Relation. Soweit die Beschwerde eine Unverhältnismäßigkeit der Dauer des verhängten Einreiseverbotes moniert, da hierdurch ein Spielraum für noch schwerwiegendere Formen des Fehlverhaltens (etwa die mehrmalige Verrichtung von Schwarzarbeit) verlorenginge, ist festzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut ausdrücklich auch für die Erfüllung (lediglich) des Tatbestandes der Mittellosigkeit die Verhängung eines Einreiseverbotes in bis zu fünfjähriger Dauer vorsieht. Fallgegenständlich tritt, wie dargelegt, der Gebrauch eines verfälschten Ausweisdokuments, welches den Beschwerdeführer wahrheitswidrig als Unionsbürger auswies, gerade zu dem Zweck illegaler Reisebewegung und der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung im Gebiet der Mitgliedstaaten unter Täuschung über seine Identität und Staatsbürgerschaft, hinzu, was neben der Mittellosigkeit ein zusätzliches Gefährdungspotential begründet. Da der Beschwerdeführer, wie angesprochen, mit nicht nur geringfügigen Schulden belastet ist und selbst einräumte, keine andere Möglichkeit zu Beschaffung von Geldmitteln gesehen zu haben, als die Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit unter Täuschung über seine tatsächliche Identität, ist eine Wiederholungsgefahr und sohin negative Zukunftsprognose begründet.

Da zudem sämtliche Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG keine gerichtlich strafbaren Handlungen bzw. Verurteilungen voraussetzen, sondern auf andere Formen des Fehlverhaltens abstellen, vermag auch der Umstand der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes zu begründen.

Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war die Verhängung eines solchen gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten.

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die illegale Reisebewegung des Beschwerdeführers und Gebrauch von gefälschten Dokumenten, welche ihn tatsachenwidrig als Unionsbürger auswiesen, sowie dessen Absicht, unrechtmäßig nach Großbritannien einzureisen und sich dort niederzulassen, sowie die Mittellosigkeit und die fehlenden Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.

3.3.2. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.

3.3.3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen illegalen Reisebewegung unter Verwendung eines gefälschten griechischen Identitätsdokumentes sowie der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich entgegengetreten, sondern es wurde lediglich die aus diesen Umständen resultierende Gefährdung bestritten. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein auf die Durchführung einer Verhandlung zielender Antrag in der Beschwerde gar nicht gestellt und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet worden ist (siehe VwGH 3.9.2019, Ra 2015/21/0054 mwN). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Einreiseverbot Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Mittellosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W192.2236349.1.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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