TE Bvwg Beschluss 2020/12/16 I416 2235764-2

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Entscheidungsdatum

16.12.2020

Norm

AlVG §22
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15

Spruch


I416 2235764-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.08.2020 nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2020, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.04.2020 eingestellt werde. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension mit 01.04.2020 erfülle und ihr ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr gebühren.

2.       Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid am 07.09.2020 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde ihr zu keinem Zeitpunkt - wie vereinbart - mitgeteilt habe, dass der Leistungsbezug am 31.03.2020 ende bzw. eingestellt werde. Aufgrund der besonderen Umstände durch die Corona-Krise sei sie durch Medienberichte über die Einstellung des Parteienverkehrs informiert gewesen und habe aufgrund der bestehenden Betreuungsvereinbarung (mit Geltungszeitraum bis zum 05.05.2020) darauf vertraut, dass auch der Leistungsbezug bis zum 05.05.2020 erfolge. Nach telefonsicher Auskunft eines Mitarbeiters der belangen Behörde am 08.05.2020 sei ihr wiederholt die Zusage einer nachträglichen Zahlung durch die belangte Behörde gemacht worden. Sie bitte nun um die Erfüllung der verbindlichen Vereinbarung samt Nachzahlung des AMS-Bezuges bis zum 05.05.2020 sowie um eine angemessene finanzielle Entschädigung.

3.       Mit Bescheid vom 21.09.2020 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß einem Schreiben der PVA vom 16.07.2020 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gemäß § 253 ASVG erfülle und die Beschwerdeführerin dies auch nicht bestritten habe. Aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 22 Abs. 1 AlVG sei sie somit ab 01.04.2020 vom Bezug einer Leistung nach dem AlVG ausgeschlossen, da es ausschließlich auf die Erfüllung eines objektiven Tatbestandes ankomme. Der Beschwerdeführerin wurde eine zweiwöchige Frist ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gewährt, um bei der angeführten regionalen Geschäftsstelle einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.

4.       Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zugesandt und langte am 07.10.2020 beim erkennenden Gericht ein. Es erfolgte eine Zuweisung zur Gerichtsabteilung I419.

5.       Am 08.10.2020 wurde das Anbringen gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet, wobei diese das Schriftstück am 13.10.2020 übernommen hat.

6.       Eine Vorlage des gegenständlichen Behördenakts der belangten Behörde samt Vorlageantrag an das erkennende Gericht erfolgte am 19.10.2020. In einer ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde wurde zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages angemerkt, dass der unzuständigerweise beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Vorlageantrag am letztmöglichen Tag zur Einbringung durch das Bundesverwaltungsgericht an die zuständige Behörde weitergeleitet wurde. Eine postalische Weiterleitung am letzten Tag der Frist sei dementsprechend als rechtzeitig anzusehen.

7.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2020 wurde der Beschwerdeführerin mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht wurde. Der Beschwerdeführerin wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, binnen einwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

8.       Am 12.11.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 11.11.2020 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, mit welchem sie ihrer Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nachgekommen ist: Sie habe im gegenständlichen Verfahren stets sämtliche Fristen eingehalten und aufgrund einer telefonischen Information eines Mitarbeiters der Landesgeschäftsstelle des AMS am 21.08.2020 in der Betreffzeile ihrer Beschwerde vom 07.09.2020 „zur Vorlage beim BVG“ eingefügt, damit die belangte Behörde im Falle einer ablehnenden Entscheidung die Beschwerde zur Begutachtung an das Bundesverwaltungsgericht weiterleite. Am 05.10.2020 sei erstmals ein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht ergangen und gehe daraus hervor, dass die belangte Behörde entgegen des Vermerks in der Beschwerde vom 07.09.2020 einer Weiterleitung zur Begutachtung bzw. Entscheidung nicht nachgekommen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2020 enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung folgende Textpassage: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.“

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin spätestens am 24.09.2020 zugestellt, sodass mit diesem Tag die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am 08.10.2020.

Am 07.10.2020 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin (gedeutet als Vorlageantrag) beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches das Anbringen am 08.10.2020 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiterleitete. Der belangten Behörde wurde der Vorlageantrag sodann am 13.10.2020 mittels RSb zugestellt. Der Vorlageantrag ist somit verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten zu I419 2235764-1 und I416 2235764-2.

Die Zustellung des Bescheides vom 21.09.2020 an die Beschwerdeführerin konnte mangels eines vorliegenden Rückscheins nicht exakt bestimmt werden, jedoch ist aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24.09.2020 die Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit dem Ombudsmann samt Thematisierung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ersichtlich, sodass als letztmöglichstes Zustelldatum der 24.09.2020 bestimmt werden konnte. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.11.2020 betreffend den Verspätungsvorhalt des erkennenden Gerichtes führte sie an: „Am 23.09.2020 Bescheid vom AMS (RSb), Mag. XXXX , resp. Abweisung meiner Beschwerde.“ - dies spricht somit für eine bereits am 23.09.2020 erfolgte Zustellung. Aufgrund einer Gesamtschau wurde somit mangels Zustellnachweises die spätestmögliche Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin mit 24.09.2020 festgestellt.

Die Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdevorentscheidung entnommen, sodass der 08.10.2020 in einer Gesamtschau als letztmöglicher Einbringungstag qualifiziert werden konnte. Sämtliche Zustelldaten betreffend die Vorgänge bei Gericht sind zweifelsfrei nachzuvollziehen und aus beiden Gerichtsakten ersichtlich. Die Feststellung betreffend den verspäteten Vorlageantrag ergibt sich aufgrund des Datums der Zustellung des Vorlageantrages bei der belangten Behörde außerhalb der Rechtsmittelfrist am 13.10.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Zurückweisung:

3.1. Rechtslage:

Die §§ 1, 14 Abs. 2, 15 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 14. (2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten wie folgt:

§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gelten Zustellungen ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Die Beschwerdevorentscheidung, welche am 21.09.2020 per RSb an die Beschwerdeführerin versendet wurde, gilt daher als am 24.09.2020 zugestellt und steht dies auch im Einklang mit den beweiswürdigenden Erwägungen. Somit wird dieser Tag als fristenauslösendes Ereignis der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist angesehen, die sohin am 08.10.2020 endete. Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen die Beschwerdevorentscheidung einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen müssen.

Gemäß § 6 AVG hat die Behörde, bei welcher Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm einlangende Eingabe dem Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb der noch offenen Frist weitergeleitet oder die Antragstellerin an diesen verwiesen hat, könnte einen Wiedereinsetzungsgrund dann darstellen, wenn die Antragstellerin durch ein "krasses Fehlverhalten" der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert worden wäre (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0110; 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Eine nach § 63 Abs. 5 AVG vergleichbare Regelung, wonach die Einbringung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde (anstelle bei der Behörde, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat), als rechtszeitige Einbringung gilt, findet sich im VwGVG nicht. § 63 Abs. 5 AVG ist als „lex specialis“ zu § 6 AVG anzusehen; in Ermangelung einer solchen speziellen Regelung im VwGVG ist daher für das Verwaltungsgericht § 6 AVG anzuwenden (§ 17 VwGVG) (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 725).

Die Beschwerdeführerin brachte nunmehr ihren Vorlageantrag direkt beim Bundesverwaltungsgericht mit Einlaufdatum 07.10.2020 ein. Die Weiterleitung des Anbringens an die belangte Behörde als zuständige Behörde war gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG geboten. Im vorliegenden Fall erfolgte die Weiterleitung der Eingabe der Beschwerdeführerin bereits einen Tag nach deren Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht und kann somit jedenfalls nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" gesprochen werden. Der eingebrachte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin langte letztlich erst am 13.10.2020 bei der zuständigen belangten Behörde ein.

Sofern die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage ausführt, dass diese von einer postalischen Weiterleitung des Einbringens seitens des BVWG ausgehen würde und eine postalische Weiterleitung am letzten Tag der Frist nach Ansicht der belangten Behörde als rechtzeitig anzusehen sei, ist dieser Ansicht seitens des erkennenden Gerichts nicht zu folgen. Im verfahrensgegenständlichen Fall sind die Bestimmungen der §§ 28, 35 Zustellgesetz-ZustG (elektronische Zustellung) anzuwenden und wird dahingehend darauf hingewiesen, dass es nicht auf die Versendung der Verständigung ankommt, sondern auf das Einlangen der elektronischen Verständigung beim Empfänger und ist diese nachweislich erst nach dem 08.10.2020 erfolgt. § 35 Abs. 6 leg. cit. legt dahingehend den frühestmöglichen Zustellzeitpunkt fest. Demnach gilt die Zustellung eines zur Abholung auf einem Server bereitgehaltenen Dokuments als am ersten Werktag nach der ersten beim Empfänger einlangenden elektronischen Verständigung als bewirkt. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine elektronische Verständigung handelt, wird die Versendung und der Eingang beim Empfänger in der Regel am selben Tag erfolgen und gilt demnach die Zustellung erst mit am darauffolgenden Tag als bewirkt, im verfahrensgegenständlichen Fall wäre dies sohin der 09.10.2020 gewesen und sohin ebenfalls erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrags.

Sohin erweist sich der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag als verspätet. Überdies wurde keinen Grund genannt, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde. Der Vorlageantrag wurde auch nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden.

Der bereits in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2020 hinterlegte Vermerk der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht genügt jedenfalls nicht für die Qualifizierung als Vorlageantrag. Die Beschwerdevorentscheidung stellt einen eigenen rechtsgültigen Bescheid dar, welcher mit dem vorausgehenden Bescheid im Einklang zu lesen ist. In weiterer Folge wurde die Beschwerdevorentscheidung an die Beschwerdeführerin zugestellt und enthielt eine gesetzesmäßige Rechtsmittelbelehrung, wonach es eines eigenen Vorlageantrages gerichtet an die belangte Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung bedarf.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2235764.2.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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