RS Vwgh 1976/3/1 0761/75

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Veröffentlicht am 01.03.1976
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1 implizit
BauO Wr §63 Abs1
BauO Wr §64
BauRallg implizit

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0762/75

Rechtssatz

Die in der Bauordnung für Wien enthaltenen Vorschriften über die Baupläne lassen es auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Nachbarrechte im allgemeinen entbehrlich erscheinen, im Baubewilligungsbescheid selbst das Bauvorhaben im einzelnen zu beschreiben. Es liegt daher in der Regel kein Verfassungsmangel vor, wenn der Baubewilligungsbescheid nähere "Mess- und Ziffernangaben" nicht enthält.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Inhalt des Spruches Diverses Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000761.X02

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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