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Baurecht - WienNorm
AVG §59 Abs1 implizitBeachte
Rechtssatz
Die in der Bauordnung für Wien enthaltenen Vorschriften über die Baupläne lassen es auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Nachbarrechte im allgemeinen entbehrlich erscheinen, im Baubewilligungsbescheid selbst das Bauvorhaben im einzelnen zu beschreiben. Es liegt daher in der Regel kein Verfassungsmangel vor, wenn der Baubewilligungsbescheid nähere "Mess- und Ziffernangaben" nicht enthält.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Inhalt des Spruches Diverses Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000761.X02Im RIS seit
22.01.2021Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021