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Baurecht - WienNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Der Adressat einer Baubewilligung wird auch dadurch, dass er in der auf den Bescheidausfertigungen angebrachten Zustellungsverfügung genannt wird, mit hinreichender Deutlichkeit bestimmt (Hinweis E 20.6.1966, 516/66).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000761.X01Im RIS seit
22.01.2021Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021