Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache der G-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 7. Oktober 1994, Zl. 62.240/24-3/94, betreffend Verlängerung der Einsatzzeit gemäß AZG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. November 1993, für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994 für insgesamt fünf namentlich angeführte Lenker die Einsatzzeit gemäß den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu verlängern, abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. November 1994, zur Post gegeben am 22. November 1994 und beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 23. November 1994, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 27. Feber 1995, B 2469/94-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat hiezu am 29. November 1995 einen weiteren Schriftsatz erstattet.
Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist im Falle der Klaglosstellung die Beschwerde zufolge § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof setzt nämlich, wie sich aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt, voraus, daß durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung des Beschwerdeführers noch berührt werden kann. Die Gesetzesbestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden schlechthin, sondern nur die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. u.v.a. die hg. Beschlüsse vom 29. Juni 1994, Zl. 94/03/0038, vom 8. November 1995, Zl. 94/03/0202, vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0115, und vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0287).
Im Hinblick darauf, daß der Zeitraum, auf den sich die mit dem angefochtenen Bescheid verwehrte Bewilligung bezogen hat, bereits abgelaufen ist, ist eine derartige Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben. Auf Grund des Ablaufes des eingangs erwähnten Zeitraumes ist nicht erkennbar, inwiefern die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden bzw. die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin bessergestellt werden könnte.
Die belangte Behörde hatte in ihrer Gegenschrift vom 27. Oktober 1995 auf den Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit für die Beschwerdeführerin hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem danach eingebrachten Schriftsatz vom 29. November 1995 wohl ergänzendes Vorbringen zur Sache selbst erstattet, hiebei insbesondere weitere rechtliche Bedenken die angefochtene Entscheidung vorgebracht, zur aufgeworfenen Frage des Wegfalls der Beschwer jedoch nicht Stellung genommen. Auch unter diesem Aspekt ergibt sich somit kein Anhaltspunkt dafür, die Rechtsverletzungsmöglichkeit sei für die Beschwerdeführerin weiterhin gegeben.
Da der Verwaltungsgerichtshof nach der eingangs dargestellten Rechtslage keine Entscheidung mehr zu treffen hat, wenn ihr nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommen kann und die Beschwerdeführerin keine Umstände geltend gemacht hat, die geeignet wären, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen, ist durch den nach Erhebung der Beschwerde eingetretenen Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit die Beschwerde gegenstandslos geworden. Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu führen, ohne daß es zu einer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zu kommen hat.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz hat im Falle der Einstellung des Verfahrens über eine Bescheidbeschwerde nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen einer Zurückziehung der Beschwerde oder wegen formeller Klaglosstellung zu erfolgen. Bei der gegebenen Verfahrenskonstellation findet ein Aufwandersatz somit nicht statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110157.X00Im RIS seit
20.11.2000