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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der A in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. März 1996, Zl. 03-12 Fi 37-96/30, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 91/06/0217, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der im ersten Rechtsgang in letzter Instanz ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Oktober 1991 betreffend die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudekomplexes mit integrierter Tiefgarage für 121 KFZ-Stellplätze auf dem Grundstück Nr. N89/1 unter gleichzeitiger Vorschreibung von zahlreichen Auflagen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Grund für die Aufhebung lag darin, daß zur Frage der Abgasbelästigung durch die Tiefgarage kein Sachverständigengutachten vorlag. Durch ein solches sei insbesondere zu klären, ob die Art und der Betrieb der vorgesehenen Tiefgarage unter Einschluß der Lüftungsschächte für die Widmungskategorie "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" mit einer Bebauungsdichte von 0,5 bis 2,5 % als typisch anzusehen sei, d.h. als die ortsüblichen Belastungen durch Immissionen im Sinne des § 61 Abs. 2 lit. k Stmk. Bauordnung nicht übersteigend eingeordnet werden könnten. Es wurde weiters auch noch darauf verwiesen, daß, selbst wenn die Tatsache, daß die Hauptluftströmung in diesem Bereich von Graz von Norden nach Süden ginge, "besonders bei den Einwohnern von Graz als allgemein bekannt bzw. offenkundig vorausgesetzt werden (kann)", dies im Beschwerdefall deshalb keine besondere Bedeutung habe, weil - wie die belangte Behörde selbst zugestehe - "in Einzelfällen die Luftströmung anders verlaufen" könne.
In der Folge wurde von der belangten Behörde - unter Hinweis darauf, daß die Aufhebung des bereits ergangenen Bescheides vom 7. Oktober 1991 durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegens eines Gutachtens betreffend die Abgasbelästigung aus der Tiefgarage erfolgt sei - ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob die Art und der Betrieb der vorgesehenen Tiefgarage unter Einschluß der Lüftungsschächte die für ein "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" ortsüblichen Immissionen im Sinne des § 61 Abs. 2 kit. k leg. cit. nicht überschritten.
Der Magistrat Graz, Amt für Umweltschutz, erstattete ein Gutachten vom 29. Mai 1995, von dem die Ausführungen betreffend die ablufttechnische Beurteilung wiedergegeben werden:
"2. Befund
2.1 Unterlagen
-
Die Aktenlage A 17 - K - 7.017/1991-9
-
Faxmitteilung von Zivilingenieurbüro DI. Wagner vom 31.5.1995
-
Moussiopoulos, Oehler, Zellner: Kraftfahrzeugemissionen und Ozonbildung, Springer Verlag 1989
-
Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen; Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Köln 1982 (MLuS-82).
2.2. Projektbeschreibung und örtliche Situation
Auf dem Grundstück N89/1 der KG J soll ein "Garagenobjekt" in Form eines mehrgeschoßigen Objektes mit 2 Untergeschoßen in denen insgesamt 121 Tiefgaragenabstellflächen vorgesehen sind errichtet werden. Im Erdgeschoß bzw. in den Obergeschoßen sind Büroräumlichkeiten, sowie eine Garage mit Werkstätten geplant. Der Haupteingang in das gegenständliche Objekt erfolgt von der K-Gasse. Die Zu/Ausfahrt in die Tiefgarage bzw. von der Tiefgarage erfolgt von der A-Gasse im südlichen Bereich dieses Gebäudetraktes. Insgesamt sind wie bereits erwähnt 121 Abstellflächen vorgesehen. Der Maschinenraum für die Lüftungsanlage ist im 1. Untergeschoß situiert. Die Abluft wird im westlichen Gebäudeteil auf Höhe +22 m über Dach geführt.
Die Abluftmenge beträgt laut Angabe 42000 m3/h, die Austrittgeschwindigkeit an der Deflektorhaube 4,0 m/s.
Nach dem 2.0 Flächenwidmungsplan 1992 der Landeshauptstadt Graz, liegt das gegenständliche Areal in einem "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet".
Die ÖNORM S 5021 gibt in Tabelle 1 Planungsrichtwerte für zulässige Immissionen (Immissionsgrenzwerte) für die einzelnen Gebietskategorien im Freien in Abhängigkeit der Zeit an.
...
3. Beurteilung
3.1. Lärmtechnische Beurteilung
...
3.2 Ablufttechnische Beurteilung
Hinsichtlich der Windrichtung und der Mengenströme wird in der Folge vom jeweils immissionsseitig "schlechtest möglichen Fall" ausgegangen. Kohlenmonoxid (CO) wird für die Beurteilung als Leitparameter für KFZ-Abgase herangezogen (z.B. ÖNORM M 7603), dies ist im konkreten Fall insbesondere dadurch zu begründen, daß der "Abstand" zu relevanten Grenzwerten, etwa bei Stickoxiden, infolge der verwendeten KFZ-Emissionscharakteristik nach MLuS-82 größer ist als bei CO.
Bei einem maximalen CO-Gehalt von 50 ppm = 58 mg/m3 (20 Grad C) nach der Stmk. Garagenordnung ergibt sich beim angegebenen Abluftvolumen von 42000 m3/h eine CO-Emissionsfracht von
42000 m3/h x 0,058 g/m3 = 2436 g/h
Bei einer spezifischen Emission im Garagenverkehr (6 km/h) von 2 x 119 mg CO/s (Bezugsjahr 1980, Verdoppelung der Emissionen für auschließlich Kaltstarts) und einer durchschnittlichen Fahrzeit von 60 s in der Tiefgarage ergeben sich CO-Emissionen von
119 mg/s x 2 x 60 = 14,28 g/Fahrbewegung:
Die Fracht von 2436 g/h entspricht damit folgender Anzahl von Fahrbewegungen:
(2436 g/h)/(14,28 g/FB) = 171 FB/h
Nach ÖNORM M 7603 kann von 0,5 FB/Stellplatz und Stunde ausgegangen werden. Bei 121 PKW-Stellplätzen (SP) sind das
60 FB/h.
Die Fracht von 2436 g/h beinhaltet damit eine
171/6 = 2,8-fache Sicherheit
oder umgekehrt betrachtet ist eine durchschnittliche Fahrzeit von 2,8 Minuten je FB in der Tiefgarage möglich.
Überdies ist nach § 17 der Stmk. Garagenordnung ein Wert von 50 ppm CO einhaltbar.
Immissionsseitig werden nach GIEBEL-Modell folgende Kohlenmonoxid (CO)-Konzentrationen in Abhängigkeit von der Entfernung x errechnet (Beilage 7):
x(m) 15 17 19 21 23
CO(mg/m3) 3,0 2,4 2,0 1,7 1,5
Die nächstgelegene Grundstücksgrenze ist westlich ca. 19 m entfernt (Beilage 2).
Die folgende Tabelle gibt an, welche Prozentanteile der einschlägigen Werte der Stmk. Immissionsgrenzwert-VO 1987 für CO erreicht werden:
Abstand (m) 19
CO (mg/m3) 2,0
TMW (%) 28,6
HMW (%) 10,0
TMW Tagesmittelwert 7 mg CO/m3
HMW Halbstundenmittelwert 20 mg CO/m3
Im Ein- und Ausfahrtsbereich werden in Abhängigkeit von der Entfernung und vom Kaltstartanteil folgende CO-Immissionen errechnet (Beilagen 8,9):
Abstand x (m) 10 15 10 15
Kaltstartanteil (%) 50 50 100 100
CO(mg/m3) 1,3 1,2 1,8 1,5
Alle ermittelten Immissionkonzentrationen für CO als Leitparameter liegen damit deutlich unter den zitierten einschlägigen Grenzwerten und ist die gegenständliche Anzahl von Fahrbewegungen als ORTSÜBLICH für die in der Fragestellung angegebene Flächenwidmungskategorie anzusehen."
In der Folge nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25. Jänner 1996 zu dem ihr übermittelten Gutachten vom 29. Mai 1995 Stellung. Nach Einwendungen zur lärmtechnischen Beurteilung des Gutachtens führt die Beschwerdeführerin zur ablufttechnischen Beurteilung des Gutachtens folgendes aus:
Der Sachverständige habe es unterlassen, den tatsächlich gegebenen Istwert zu erheben. Es sei jede Tatsachenfeststellung hinsichtlich der örtlich gegebenen tatsächlichen Windrichtung und der Mengenströme unterblieben. Inwiefern der Sachverständige vom "immissionsseitig schlechtestmöglichen Fall" ausgegangen sei, sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Der Sachverständige gründe sein Gutachten ausschließlich auf Angaben des Zivilingenieur-Büros DI.E.W. Es sei somit die Art der Berechnung und die Grundlage und Art der Beschaffung betreffend die Abluftmenge nicht nachvollziehbar und ihre Schlüssigkeit nicht überprüfbar. Auch im ablufttechnischen Teil gehe der Sachverständige zu Unrecht von einer "normalen" Tiefgarage aus (im Teil betreffend die lärmtechnische Beurteilung des Bauvorhabens hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, daß die Tiefgarage ausschließlich von Bediensteten der Finanzlandesdirektion benützt würde und daher die Fahrzeugbewegungen ausschließlich am Beginn und Ende des Dienstes dieser stattfinden würden). Auch die Abluftmenge dürfe daher ausschließlich aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten beurteilt werden.
Bei allen Berechnungen der CO-Immissionen nach dem Giebel-Modell gemäß Beilage 7 hinsichtlich der Belastung der nächstgelegenen Grundstücksgrenze und des Ein- und Ausfahrtsbereiches habe es der Sachverständige unterlassen darzulegen, auf welchem Wege er zu seinen Mengenstrom- und Windgeschwindigkeitsberechnungen sowie zu den von ihm angegebenen CO-Werten gekommen sei bzw. diese Berechnungen in seinem Gutachten bzw. den Beilagen unterlassen. Sachverständige Äußerungen, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpften, machten jedoch die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Gutachtens unmöglich. Die Berechnung des Sachverständigen nehme ausschließlich auf die nächstgelegene Grundstücksgrenze und auf den Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage Bezug und sei daher ungenügend. Die gesamte Belastung mit Abluftfracht sei nicht berechnet worden. Es werde insbesondere auf die Abluftfracht aus dem Abluft"schlot", der vor dem Schlafzimmerfenster der Beschwerdeführerin errichtet werden solle, verwiesen.
Zu der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nahm in der Folge die Fachabteilung Ia des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mit Schriftsatz vom 26. Februar 1996 zur ablufttechnischen Beurteilung wie folgt Stellung:
"2. Immissionsschutztechnik (Luftreinhaltung):
Die Eingabe von Fr. A ist, was die Belange der Luftreinhaltung betrifft, in mehrere Fragenkomplexe zu gliedern:
1.)
Der Immissionswert wurde nicht erhoben.
2.)
Erhebungen hinsichtlich der Windverhältnisse und der Mengenströme fehlen ebenfalls.
3.)
Es ist im Gutachten des Magistrates Graz nicht definiert, was unter einem "schlechtest möglichen Fall" zu verstehen ist.
4.)
Es wurden keine eigenen Erhebungen durchgeführt, sondern man verließ sich auf die Angaben des Zivilingenieurbüros Dipl.-Ing. W....
5.)
Immissionsangaben, die auf Basis des Giebelmodells erhoben wurden, sind nicht nachvollziehbar.
6.)
Die gesamte Abluftfracht wurde nicht berücksichtigt.
Zu 1.):
Die Beurteilung einer von Anlagen bzw. Bauwerken verursachten Immissionsbelastung gliedert sich in der Regel in einen prognostischen Wert - ermittelt unter Zuhilfenahme eines Ausbreitungsmodelles - und in einem Summenwert, der zusätzlich das Istmaß zum Inhalt hat.
Die Ermittlung des Istmaßes ist im vorliegenden Fall unterblieben und auch entbehrlich, da die mögliche Zusatzimmission des kritischsten zu betrachtenden Schadstoffes, nämlich Kohlenmonoxid, nur 10 bis 28,6 des Grenzwertes nach LGBl. 5/87 (Immissionsgrenzwerteverordnung) betragen wird. Die Immissionssituation in Graz, welche kontinuierlich erhoben wird, läßt eine Überschreitung durch den Betrieb der Tiefgarage ausgeschlossen erscheinen.
Zu 2.):
Da das angewandte Giebelmodell (siehe auch 5.) im Gegensatz zur ÖNORM M 9440 (Ausbreitung von Luftschadstoffen in der Atmosphäre) keine Beurteilung von Ausbreitungsklassenstatistiken kennt, ist eine Erhebung dahingehend auch nicht notwendig. Die ÖNORM ist in diesem Fall aber nicht heranziehbar (Entfernung Emittent-Aufpunkt weniger als 100 m, kleine Quelle).
Zu 3.):
Der schlechtest mögliche Fall zielt auf jene Situation ab, die bei ungünstigsten Eingangsparametern zu erwarten ist.
Zu 4.):
Die Angaben des Zivilingenieurbüros Dipl.-Ing. W... und das darauf basierende Gutachten des Magistrates Graz lassen keinen Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit aufkommen. Eigene Erhebungen erübrigen sich daher.
Zu 5.):
Das Giebelmodell ist ein Ausbreitungsmodell, welches die Diffusion von Luftschadstoffen stark berücksichtigt und für den Nahbereich von Emissionsquellen anzuwenden ist. Es ist eines der gängisten angewandten Modelle und berücksichtigt:
Q - Schadstoffenmassenstrom in mg/s
K - konstanter Konzentrationskoeffizient
x - Entfernung zwischen Aufpunkt und Emittent in m
u - Querwindgeschwindigkeit in m/s
Die Formel lautet daher C (Konzentration) = Q/2 x 1,6u. Genauso wie es nicht notwendig ist, bei der Anwendung der ÖNORM den gesamten Formelsatz zu präsentieren, ist auch die Nennung des Giebelmodells fachlich eindeutig.
Zu 6.):
CO wurde als jener Parameter zur Beurteilung gewählt, der die ungünstigsten Verhältnisse erzielt. Alle übrigen Schadstoffe, wie NO, NO2 oder HC ergeben im Verleich zu Grenzwerten günstigere Situationen.
Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß aus der Sicht der Luftreinhaltung das Gutachten des Magistrates als in allen Punkten schlüssig zu bezeichnen ist und Überschreitungen von zulässigen Immissionen bzw. Änderungen der ortsüblichen Verhältnisse nicht gegeben sein werden."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz vom 15. Mai 1991 erteilte Bewilligung des angeführten Objektes als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 7. Oktober 1991 durch den Verwaltungsgerichtshof und nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen damit begründet, daß zu der Frage, ob die Art und der Betrieb der vorgesehenen Tiefgarage unter Einschluß der Lüftungsschächte für die gegenständliche Widmungskategorie als typisch anzusehen sei, d.h. als die ortsüblichen Belastungen durch Immissionen im Sinne des § 61 Abs. 2 lit. k
Stmk. Bauordnung 1968 nicht übersteigend eingeordnet werden könnten, ein Gutachten des Amtes für Umweltschutz eingeholt worden sei. Dieses komme zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, daß in bezug auf die Lüftungsanlage keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung zu erwarten sei sowie hinsichtlich der ablufttechnischen Beurteilung die gegenständliche Anzahl von Fahrbewegungen als ortsüblich anzusehen sei. Zu der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten sei eine Stellungnahme des Amtes der Stmk Landesregierung, Fachabteilung Ia, (vom 26. Februar 1996; die oben bereits wiedergegeben wurde) eingeholt worden, die in der Folge im Bescheid wiedergegeben wird. Im Lichte dieser Stellungnahme der Fachabteilung Ia des Amtes der Stmk Landesregierung sei daher zusammenfassend festzustellen, daß aus der Sicht der Luftreinhaltung das Gutachten des Magistrates als in allen Punkten schlüssig zu bezeichnen sei und Überschreitungen von zulässigen Immissionen bzw. Änderungen der ortsüblichen Verhältnisse nicht gegeben sein würden. Die zusammenfassende Beurteilung des durchgeführten Berufungsverfahrens durch die Fachabteilung Ia des Amtes der Stmk Landesregierung sei von der Berufungsbehörde als sehr sorgfältig erstellt, übersichtlich gegliedert, auf die Problematik sehr eingehend und in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen, weshalb es der gegenständlichen Entscheidung zugrundezulegen gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich sohin, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Nachbarrecht gemäß § 61 Abs. 2 lit. k i.V.m. § 40 Abs. 5
Stmk. Bauordnung 1968 hinsichtlich der Entlüftung der Abgase aus der Tiefgarage des Hauses K-Gasse 7 nicht verletzt werde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht gemäß § 61 Abs. 2 lit. k Stmk. Bauordnung 1968 verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 119 Abs. 2 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, ist das vorliegende Verwaltungsverfahren, dem ein Bauansuchen aus dem Jahr 1990 zugrundeliegt, gemäß der Stmk. Bauordnung 1968 in der vor Aufhebung durch das Stmk Baugesetz geltenden Fassung zu Ende zu führen. Gemäß § 61 Abs. 2 Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 in der (in der für den Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1989, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Diese sind u.a. gemäß lit. k dieser Bestimmung die Bestimmungen über die Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen (§ 4 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 40 Abs. 5, § 42 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 54 und § 56 Stmk. Bauordnung 1968).
Klarzustellen ist zunächst, daß sich die Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheides vom 7. Oktober 1991 durch den Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 91/06/0217, mit dem das damalige Beschwerdevorbringen umfassend erledigt worden ist, einzig und allein darauf bezog, daß hinsichtlich der Abgase aus der Tiefgarage kein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt worden war. Auch wenn im ergänzend eingeholten Gutachten und auch in der zu der Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingeholten Stellungnahme auch zur Immissionsbelastung durch das verfahrensgegenständliche Objekt in bezug auf Lärm Bezug genommen wird, zieht der angefochtene Bescheid - ausgehend von dem angeführten Erkenntnis auch soweit die Beschwerde abgewiesen wurde - zutreffend das Gutachten vom 29. Mai 1995 und die zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin ergangene Stellungnahme der Fachabteilung Ia des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nur in bezug auf die Frage Abluftbelastung heran.
Auf die Ausführungen der Beschwerde betreffend Lärm war somit nicht einzugehen. Diese betreffen auch nicht das - wie dies der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat - allein wirksam und rechtzeitig geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführerin, nämlich daß durch die Entlüftungsanlage keine das ortsübliche Ausmaß überschreitende Belastungen einträten (§ 61 Abs. 2 lit. k i.V.m. § 40 Abs. 5 Stmk. Bauordnung 1968).
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre zur Erörterung des nachträglich erstellten ablufttechnischen Sachverständigengutachtens zwingend eine mündliche Verhandlung gemäß § 61 Abs. 1 Stmk. Bauordnung anzuberaumen gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, daß dem Gebot der Durchführung einer Bauverhandlung gemäß § 61 Abs. 1 Stmk. Bauordnung 1968 durch die in erster Instanz durchgeführte Bauverhandlung vom 25. April 1991 entsprochen wurde. Aber selbst wenn man das Gebot der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 61 Abs. 1 Stmk. Bauordnung 1968 auch im Falle der vorliegenden Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Berufungsbehörde bejahte, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die Wesentlichkeit des dann anzunehmenden Verfahrensmangels - wie dies nach ständiger Rechtsprechung geboten ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1992, Zlen. 82/07/0191, 0192, Slg. Nr. 10.859/A) - darzulegen. Die Beschwerdeführerin begründet insbesondere nicht, warum trotz der schriftlich eingeräumten und auch wahrgenommenen Möglichkeit, zu dem ergänzenden Gutachten Stellung zu nehmen, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid geführt hätte. Abgesehen davon hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zu dem angeführten Gutachten vom 29. Mai 1995 schriftlich Stellung zu nehmen. Weiters war es ihr möglich, gegen die Stellungnahme der Fachabteilung Ia des Amtes der Stmk. Landesregierung zu ihrer Stellungnahme, die zur Gänze im angefochtenen Bescheid wiedergegeben ist, in ihrer Beschwerde Einwendungen zu erheben, um so die Wesentlichkeit dieser Verletzung des Parteiengehörs darzutun.
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters dagegen, daß die bloße Wiedergabe der Stellungnahme der Fachabteilung Ia des Amtes der Stmk Landesregierung im angefochtenen Bescheid nicht dem § 58 Abs. 2 und § 60 AVG entspreche. Die belangte Behörde habe es unterlassen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ermittlungsergebnisse, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Es sei der Beschwerdeführerin daher eine Überprüfung des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes nicht möglich gewesen. Es sei in dem angefochtenen Bescheid nicht über ihre Einwendungen gegen das Gutachten vom 29. Mai 1995 abgesprochen worden.
Zunächst ist dazu festzustellen, daß die Stellungnahme der Fachabteilung Ia im angefochtenen Bescheid nicht nur wiedergegeben wird, sondern die belangte Behörde ausdrücklich dazu feststellt, daß sie die Überlegungen dieser Stellungnahme als sehr sorgfältig erstellt, übersichtlich gegliedert, sehr eingehend und in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig und nachvollziehbar beurteile, weshalb sie dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt würden. Selbst wenn man diese Übernahme der Argumente einer im Verfahren erstatteten gutächtlichen Stellungnahme durch die Behörde als Verstoß gegen § 60 AVG ansieht, ist der Beschwerdeführerin aber auch in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, daß sie die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensfehlers nicht dargetan hat. In der Stellungnahme der Fachabteilung Ia vom 26. Februar 1996, der sich die belangte Behörde anschloß, hat sich diese im einzelnen mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin zu dem Gutachten betreffend die Luftreinhaltung auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin ist diesen Erwägungen in ihrer Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten. Der einzige Einwand in dieser Hinsicht betrifft jenen Teil der Stellungnahme, der sich mit der lärmtechnischen Beurteilung des Gutachtens befaßt.
Die belangte Behörde hat - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - in rechtlicher Hinsicht auch auf der Grundlage des Gutachtens vom 29. Mai 1995 und der Stellungnahme der Fachabteilung Ia den Schluß gezogen, daß § 61 Abs. 2 lit. k in Verbindung mit § 40 Abs. 5 Stmk. Bauordnung 1968 hinsichtlich der Entlüftung der Abgase aus der vorliegenden Tiefgarage nicht verletzt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, daß eine Berechnung der durch das Bauvorhaben hervorgerufenen Gesamtemissionen aus Abluft deshalb nicht möglich sei, da der Sachverständige überhaupt keinen Istwert angebe, ist ihr entgegenzuhalten, daß dies von der belangten Behörde unter Berufung auf die Stellungnahme der Fachabteilung Ia vom 26. Februar 1996 damit begründet wurde, die Beurteilung einer von Anlagen bzw. Bauwerken verursachten Immissionsbelastung gliedere sich in der Regel in einen prognostischen Wert, ermittelt unter Zuhilfenahme eines Ausbreitungsmodelles, und in einen Summenwert, der zusätzlich das Istmaß zum Inhalt habe. Die mögliche Zusatzimmission des am kritischsten zu betrachtenden Schadstoffes, nämlich Kohlenmonoxid, betrage nur "10 bis 28,6 des Grenzwertes nach der Immissionsgrenzwerteverordnung LGBl. Nr. 5/1987". Es habe daher die Ermittlung des Istmaßes im vorliegenden Fall unterbleiben können. Die Immissionssituation in Graz, die kontinuierlich erhoben werde, lasse eine Überschreitung durch den Betrieb der Tiefgarage ausgeschlossen erscheinen. Diesen in diesem Zusammenhang für die belangte Behörde entscheidenden, nicht als unschlüssig zu erkennenden Überlegungen tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht entgegen. Auch mit der Rüge, es hätte auch noch das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt werden müssen, ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht, da - wie dargelegt - die mögliche Zusatzimmission nach dem Gutachten vom 29. Mai 1995, das auch in dieser Hinsicht von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, weit unter dem Grenzwert für CO gemäß der Immissionsgrenzwerteverordnung, LGBl. Nr. 5/1985, zu liegen kommt. Auf Grund dieser als geringfügig zu beurteilenden Auswirkung bedurfte es daher keines medizinischen Gutachtens darüber, daß es dadurch auch zu keinen Verschlechterungen in gesundheitlicher Hinsicht kommen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 87/05/0006).
Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich im Recht, wenn sie rügt, daß das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Gutachten vom 29. Mai 1995 betreffend die ablufttechnische Beurteilung im Bescheid nicht zusammengefaßt wiedergegeben wurde. Aber auch in diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, daß sie die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels in der Beschwerde nicht dartut.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060129.X00Im RIS seit
20.11.2000