Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung von Normenprüfungsverfahren nach Zurückziehung der Beschwerde im AnlaßverfahrenSpruch
Das Gesetzes- und das Verordnungsprüfungsverfahren werden eingestellt.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschwerde vom 15. März 1995 (protokolliert zu B709/95) wendete sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Regionalradiobehörde vom 25. Jänner 1995, Z611.150/1-RRB/95.
2. Da im Verfassungsgerichtshof bei Behandlung dieser Beschwerde Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Abs1 und 3 bis 5 des §2 des Regionalradiogesetzes (RRG), BGBl. 506/1993, und der Gesetzmäßigkeit der aufgrund des §2 Abs1 RRG vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erlassenen Verordnung betreffend die Zuordnung von Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk (Frequenznutzungsplan), BGBl. 957/1993, entstanden sind, hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 21. Juni 1995 ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der genannten Bestimmungen des RRG und des Frequenznutzungsplanes eingeleitet.
3. Mit Schriftsatz vom 18. September 1995 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.
4. Nach Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit (ua.) eines Bundesgesetzes, sofern er "ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entfällt die Präjudizialität noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, ist das Gesetzesprüfungsverfahren grundsätzlich (mit Ausnahme der Klaglosstellung im Anlaßverfahren gemäß Art140 Abs2 B-VG) einzustellen (vgl. VfSlg. 10456 und auch VfSlg. 12494). Gleiches gilt gemäß Art139 Abs1 und 2 B-VG für die Prüfung von Verordnungen.
Daher waren die Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G1245.1995Dokumentnummer
JFT_10049074_95G01245_00