Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wider die beklagten Parteien 1. G*****, 2. G***** und 3. M*****, alle vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung einer Grenze, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. April 2020, GZ 6 R 13/20d-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 29. November 2019, GZ 3 Cg 28/19x-14, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.351,13 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 225,19 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Da die Revision des Klägers keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie – ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – als unzulässig zurückzuweisen. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
Rechtliche Beurteilung
[2] 1. Eine Eigentumsklage nach § 851 Abs 2 ABGB ist auf die Feststellung der Grenze gerichtet und muss den nach Meinung des Klägers richtigen Grenzverlauf eindeutig bezeichnen (RIS-Justiz RS0013885 [T4]; RS0013882 [T2]). Dazu muss er beweisen, dass die strittige Fläche bis zu dem von ihm bezeichneten Grenzverlauf Teil seiner Liegenschaft ist oder durch Ersitzung oder Vertrag an ihn gelangt ist (RS0011001 [T1]).
[3] Der Kläger begehrt die Feststellung einer Grenze zwischen Grundstücken, an denen er nicht sein Eigentum behauptet, sondern in seinem Klagebegehren das Eigentum der Erstbeklagten (Weg 1080) und des Zweit- und der Drittbeklagten (Grundstück 866/5) ausdrücklich zugesteht. Es fehlt ihm daher die materielle Berechtigung für das Klagebegehren zur Südgrenze des Wegs 1080.
[4] Daran vermag auch ein allfälliger gemeinsamer Grenzpunkt der Grundstücke 1080, 866/5 und 866/3 schon deshalb nichts zu ändern, weil das Grundstück 866/3 und dessen Grenze zur Wegparzelle 1080 keinen Gegenstand des Klagebegehrens bildet.
[5] Die Verneinung der Aktivlegitimation (vgl RS0107961) des Klägers dazu stellt daher keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.
[6] 2. Auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dem Feststellungsbegehren zum Grenzverlauf zwischen den Grundstücken des Klägers (865 und 866/2) und der Erstbeklagten (Weg 1080), zu dessen Bestandteil die als „Mappendarstellung/Übersichtsplan“ bezeichnete Urkunde, Beilage ./B, erklärt wurde, fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit, ist nicht korrekturbedürftig.
[7] Nach dem Klagebegehren ist die nördliche Grenze des Wegs 1080 bis zur Grenze zwischen den Grundstücken 866/2 und 877, also entlang des gesamten Grundstücks 866/2 festzustellen. Erfasst ist damit auch jener Bereich am östlichen Ende des dargestellten Grenzverlaufs, der in der Beilage ./B mit zwei unterschiedlichen Grenzlinien wiedergegeben ist. Es existiert dort sowohl eine durchgehende Grenzlinie als auch eine davon in spitzem Winkel nördlich abweichende, vorerst strichlierte und nach Erreichen eines Grenzpunkts durchgängig fortgesetzte weitere Grenzlinie. Nach dieser Urkunde bleibt daher unklar, welche der beiden dargestellten Grenzlinien der Kläger als „richtige“ Grenze ansieht.
[8] Soweit der Kläger dem Einwand der Unbestimmtheit entgegenhielt, dieser Einwand der Beklagten würde sich auf einen nicht das Verfahren betreffenden Bereich beziehen, setzte er sich damit zu seinem Begehren in Widerspruch, die nördliche Grenze des Wegs 1080 entlang des gesamten Grundstücks 866/2 festzustellen (RS0122365).
[9] Auf den Inhalt anderer vom Kläger vorgelegter Urkunden kommt es schon deshalb nicht an, weil sie nicht zum Bestandteil des Klagebegehrens erklärt wurden.
[10] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Textnummer
E130346European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00110.20B.1210.000Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021