Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hinger als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schober und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei ***** gegen die beklagte Partei ***** wegen EUR 27.989,54 s.A. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26.6.2020 (Berufungsinteresse: EUR 24.926,64), 5 Cg 82/17g-56, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben; im Kostenpunkt wird ihr teilweise Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung der angefochtenen Entscheidung wird geändert und lautet:
«Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die Kosten von EUR 3.946,12 (darin EUR 573,37 USt) zu ersetzen.»
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die Kosten des Berufungsverfahrens von EUR 2.229,55 (darin EUR 323,95 USt) zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Text
Der Kläger schloss mit der Beklagten im Jahr 2008 eine Lebensversicherung zur Polizzennummer 6405291Y ab. [...]
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Rechtsgestaltungs- als auch das Leistungsbegehren ab. [...]
Gegen die Abweisung der Klagebegehren [...] sowie hilfsweise gegen die Kostenentscheidung richtet sich die Berufung des Klägers [...].
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nur im Kostenpunkt teilweise berechtigt.
[…]
4. Der Berufung kommt im Kostenpunkt teilweise Berechtigung zu: Da bereits ein Versäumungsurteil erlassen war, stand der Beklagten der Widerspruch offen, der den Inhalt einer Klagebeantwortung haben musste (§ 397a Abs 1 ZPO). Diese Anordnung macht den Widerspruch jedoch nicht zu einer Klagebeantwortung, und zwar auch dann nicht, wenn die Beklagte ihn als solche tituliert oder – wie hier – in den Schriftsatz einen eigenen mit „Klagebeantwortung“ überschriebenen Abschnitt einfügt.
Den vom OLG Wien in der Entscheidung vom 17.3.1997, 15 R 43/97x, angestellten wertenden Überlegungen schließt sich der Senat nicht an, sondern er folgt der jüngeren Entscheidung des OLG Innsbruck vom 5.4.2000, 1 R 81/00x (und Obermaier, Handbuch3 Rz 1.310), in der beachtliche Argumente gegen das Vorliegen einer planwidrigen Lücke in § 23 Abs 6 RATG vorgetragen werden. Diese Bestimmung billigt einem Widerspruch gegen das Versäumungsurteil den doppelten Einheitssatz nicht zu, womit es auch hier sein Bewenden hat.
Der Kostenzuspruch ist somit um den halben Einheitssatz zuzüglich der [...] USt [...] zu verringern.
Auf die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das keinen Einfluss. [...]
Schlagworte
Zivilprozessrecht; Kostenrecht; doppelter Einheitssatz; Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil,Textnummer
EW0001075European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2021:03300R00085.20T.0114.000Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022