RS Lvwg 2020/11/19 VGW-031/085/14148/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §46
AVG §9 Abs3
AVG §62

Rechtssatz

Ist der einstweilige Erwachsenenvertreter bei der Verkündung eines Straferkenntnisses nachweislich nicht anwesend, entfaltet die Verkündung gegenüber dem (prozessunfähigen) Beschuldigten keine Rechtswirkungen. Ebenso kann auch die Zustellung der Beurkundung des Inhaltes und der Verkündung des Straferkenntnisses an den Erwachsenenvertreter keine Rechtswirkungen entfalten, da zum einen die Verkündung von Vornherein unwirksam war und es sich zum anderen gegenständlich um ein Einparteienverfahren handelt, während eine Zustellung iSd § 46 Abs. 1 VStG lediglich im Mehrparteienverfahren gesetzlich vorgesehen ist.

Schlagworte

Rechts- und Handlungsfähigkeit; Erwachsenenvertretung; Zustellung; Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.085.14148.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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