Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.11.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §46Rechtssatz
Ist der einstweilige Erwachsenenvertreter bei der Verkündung eines Straferkenntnisses nachweislich nicht anwesend, entfaltet die Verkündung gegenüber dem (prozessunfähigen) Beschuldigten keine Rechtswirkungen. Ebenso kann auch die Zustellung der Beurkundung des Inhaltes und der Verkündung des Straferkenntnisses an den Erwachsenenvertreter keine Rechtswirkungen entfalten, da zum einen die Verkündung von Vornherein unwirksam war und es sich zum anderen gegenständlich um ein Einparteienverfahren handelt, während eine Zustellung iSd § 46 Abs. 1 VStG lediglich im Mehrparteienverfahren gesetzlich vorgesehen ist.
Schlagworte
Rechts- und Handlungsfähigkeit; Erwachsenenvertretung; Zustellung; ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.085.14148.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021