Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.11.2020Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §19 Abs2Rechtssatz
Beim Stellen mehrerer Anträge handelt es sich um keinen Formmangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG: Für die Erteilung eines Auftrages zur Behebung eines Mangels dahingehend, dass bekannt zu geben ist, welcher der beiden (zeitlich nacheinander) gestellten Anträge „weiter bearbeitet werden soll“ oder „bekannt zu geben, welchen der beiden Anträge Sie zurückziehen wollen“, bietet § 13 Abs. 3 AVG keine Rechtsgrundlage. Der zeitlich spätere Antrag ist zurückzuweisen, weil dessen Zulässigkeit § 19 Abs. 2 NAG entgegen steht, ohne dass es irgendeiner „Behebung von Verfahrensmängel[n]“ bedarf.
Schlagworte
Mangel; Verbesserungsauftrag; mehrere Anträge; weitere Anträge; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.019.11480.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021