TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/9 VGW-152/080/4081/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
ASVG §293 Abs1
ASVG §252 Abs2
VwGVG 2014 §8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Säumnisbeschwerde der Frau A. B. (geb.: 1992, StA: Iran - Islamische Republik), betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. …, hinsichtlich des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Staatsbürgerschaftsantrag der Beschwerdeführerin vom 28.04.2015 gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG idF. vor dem BGBl. Nr. 68/2017 abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 22.01.2014 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diesen Antrag zog die Genannte aufgrund des aktenkundigen Bezuges von bedarfsorientierter Mindestsicherung in dem letzten sechs Monaten vor Antragstellung zurück und brachte am 28.04.2015 den gegenständlichen Antrag ein.

Über diesen Antrag vom 28.04.2015 hat die belangte Behörde nicht entschieden.

Die Genannte brachte am 19.12.2019 eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde holte den Bescheid innerhalb der dreimonatigen Frist nicht nach, sondern legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden verwaltungsbehördlichen Akten am 30.03.2020 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht Wien forderte die Beschwerdeführerin auf bis 05.10.2020 einen Deutschkenntnisnachweis auf dem Niveau B1 des GERS vorzulegen und binnen gleicher Frist bekannt zu geben, welche 30 Monate vor Antragstellung für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes geltend gemacht werden, weiters für die geltend gemachten Monate entsprechende Einkommensnachweise und Nachweise zu den regelmäßigen Aufwendungen zu übermitteln.

Mit Eingabe vom 27.08.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin diverse Schulbesuchsbestätigungen und Schulzeugnisse sowie ihre Lohnzettel von November 2012 bis Dezember 2014 und verwies für den Deutschkenntnisnachweis auf ihre Schulzeugnisse und das aktuelle Studium an der Fachhochschule …. Bezüglich ihrer Einkommensnachweise 30 Monate vor Antragstellung merkte sie an in dieser Zeit zur Schule gegangen zu sein, bei ihren Eltern gewohnt zu haben und daher keine Fixkosten gehabt zu haben.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 13.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die nicht vertretene Beschwerdeführerin ladungsgemäß erschienen ist. Die belangte Behörde verzichtete auf Teilnahme.

Befragt zu den Deutschkenntnisnachweisen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie etwa zwei Jahre eine Oberstufe Gymnasium (5. und 6 Klasse) in der AHS für Berufstätige in Modulform (Wintersemester 2011/12 bis Sommersemester 2014) besucht habe, diese jedoch nicht abgeschlossen habe. Sie gehe davon aus, dass ihre Deutschkenntnisse jedenfalls dem Niveau einer 9. Schulstufe entsprechen. Sie habe auch eine Studienberechtigungsprüfung bestanden.

Auf Vorhalt, dass mit der vorläufigen Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes im Zeitraum von April 2012 bis März 2015 (36 Monate vor Antragstellung) die gesetzlichen Richtsätze gemäß § 293 ASVG nicht erreicht werden, machte die Beschwerdeführerin nunmehr die Monate Februar bis Dezember 2010, Juni bis September und Dezember 2012, Juli, September bis Dezember 2013, Jänner bis Dezember 2014 und Jänner bis März 2015 unter Verweis auf die bereits aktenkundigen und vorgelegten Nachweise geltend. Sie sei von der belangten Behörde informiert worden, dass die damit durchgeführte Berechnung vom 11.03.2020 ein positives Ergebnis erbracht habe.

Die Beschwerdeführerin wurde zu ihren Auslandsaufenthalten und den aktenkundigen Vormerkungen sowie allfälligen strafbaren Handlungen befragt.

Nach Schluss der Beweisaufnahme verzichtete die Genannte auf die Verkündung der Entscheidung und erklärte sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden.

Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin A. B. wurde 1992 in Teheran geboren und ist iranische Staatsangehörige.

Sie hält sich seit Dezember 2005 im Bundesgebiet auf und wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2010 als Flüchtling und Asylberechtigte anerkannt. Sie hat sich in den letzten sechs Jahren etwa 95 Tage, jedenfalls aber weniger als 438 Tage im Ausland aufgehalten

Die Beschwerdeführerin hat am 28.04.2015 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.

Die Genannte weist keine gerichtliche Verurteilung auf.

Ein Verfahren zur Asylaberkennung ist weder anhängig noch ist die Einleitung eines solchen beabsichtigt.

Sie wurde einmal wegen versuchter Entwendung von Kosmetika im Wert von EUR 19,99 am 01.12.2011 angezeigt. Das Verfahren wurde gemäß § 191 Abs. 1 stopp wegen Geringfügigkeit eingestellt. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem einmal wegen unbefugten Rauchens am 18.11.2013 und nach eigenen Angaben einmal wegen einer (geringfügigen) Geschwindigkeitsübertretung bestraft.

Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist, ergaben sich keine. Ebenso ergeben sich keine Hinweise darauf, dass durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt werden, oder dass er mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist derzeit Studentin.

Die Beschwerdeführerin bezog in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern bis 2009 Grundversorgung und im Zeitraum von Dezember 2009 bis August 2013 – nicht durchgehend – bedarfsorientierte Mindestsicherung.

Für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes (§ 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG) hat die Beschwerdeführerin aus den letzten sechs Jahren vor Antragstellung die Monate Februar bis Dezember 2010, Juni bis September und Dezember 2012, Juli 2013, September bis Dezember 2013, Jänner bis Dezember 2014 und Jänner bis März 2015 geltend gemacht.

In den geltend gemachten Monaten haben weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern Sozialhilfeleistungen bezogen.

Die Beschwerdeführerin war von 06.07.2012 bis 15.03.2013 bei der C. GmbH beschäftigt. Im Zeitraum vom 11.03.2013 bis 31.08.2014 war sie Angestellte bei D. S.r.l. Von 01.08.2014 bis 21.10.2014 war die Beschwerdeführerin bei E. GmbH als Angestellte beschäftigt. Von 04.12.2014 bis 31.03.2015 bezog die Genannte Arbeitslosengeld iHv. EUR 14,92 täglich.

Die Beschwerdeführerin hat in den geltend gemachten 36 Monaten eigene Einkünfte von insgesamt EUR 19.609,27 netto erwirtschaftet.

Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass die Genannte in 36 Monaten vor Antragstellung, April 2012 bis März 2015 insgesamt EUR 21.523,74 verdient hat (ausgenommen der Monate in denen Sozialhilfeleistungen bezogen wurden).

Die Beschwerdeführerin selbst hatte in den geltend gemachten Monaten keine Aufwendungen für Wohnung oder Kreditrückzahlungen zu tragen. Pfändungen und Exekutionen bestanden nicht.

Die Beschwerdeführerin wohnte ab 2005 im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern F. B. und G. H.. Die Familie bewohnte im Zeitraum 03.10.2008 bis 08.06.2010 eine Mietwohnung in Wien, J.-gasse mit einer Monatsmiete von insgesamt EUR 770,00, danach von 08.06.2010 bis 04.09.2019 eine Mietwohnung in Wien K.-gasse (Monatsmiete insgesamt EUR 657,77).

Die Eltern bezogen bis Juni 2013 für die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe. Die Beschwerdeführerin hat noch eine ältere Schwester (geb. 1989) und einen jüngeren Bruder (geb. 2002). Für den Letztgenannten sind die Eltern noch unterhaltspflichtig und beziehen auch erhöhte Familienbeihilfe.

Der Vater der Beschwerdeführerin hatte von März 2011 bis September 2014 eine Kreditrate von monatlich EUR 200,00 zurückzuzahlen (Abstattungskredit …).

Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte im Zeitraum mehrere Kreditverbindlichkeiten, 1. Kreditsumme EUR 1.166,00 für 36 Monate (Kreditrate EUR 32,38 ab November 2013), 2. Kreditsumme EUR 18.700,00 für 84 Monate (Kreditrate EUR 222,62 ab Mai 2014), 3. Kreditsumme EUR 1.186,00 für 12 Monate (Kreditrate EUR 98,83 ab Juni 2014) und 4. Kreditsumme EUR 948,00 für 36 Monate (Kreditrate 26,33 ab November 2014). Die Summe der Kleinkredite beträgt insgesamt EUR 157,54 monatlich.

Das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern (inklusive Familienbeihilfe) in den geltend gemachten Monaten Februar 2010 bis März 2015 betrug insgesamt EUR 81.670,58

Die regelmäßigen Aufwendungen für Miete und Kredite betrugen EUR 32.160,10. Nach Abzug der sog. „freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG verbleiben EUR 22.639,77

Sohin betrugen die verbleibenden verfügbaren Haushaltseinkünfte insgesamt EUR 59.030,81.

Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich die 4. Klasse (8. Schulstufe) der Hauptschule L. und wurde im Jahres- und Abschlusszeugnis des Schuljahres 2007/2008 im Unterrichtsfach Geschichte- und Sozialkunde mit der Note „Sehr gut“ beurteilt. Die Schulpflicht hat sie mit dem Schuljahr 2006/07 beendet.

Die Genannte setzte ihre Schulausbildung fort und absolvierte im Schuljahr 2009/10 einen Vorbereitungslehrgang der Höheren Lehranstalt für Berufstätige … sowie im Schuljahr 2010/11 die HTL für Berufstätige ….

Beginnend mit dem Wintersemester 2011/2012 bis zum Sommersemester 2014 (Ende am 27.06.2014) besuchte die Beschwerdeführerin die Allgemeine Höhere Schule (AHS) für Berufstätige (Oberstufe Gymnasium) achtsemestrig mit modularem Aufbau und wurde im Sommersemester 2012 im Modul Deutsch 2 (3 Wochenstunden) mit der Note „Gut“ und im Sommersemester 2013 im Modul Deutsch 4 (3 Wochenstunden) mit „Befriedigend“ beurteilt.

Die Beschwerdeführerin absolvierte zudem eine Studienberechtigungsprüfung … an der Technischen Universität Wien (Zeugnis 13.06.2016) und ist als Studierende an der FH … Wien im 3. Semester inskribiert.

Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zu Zl. …, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, den Versicherungsdatenauszug und das österreichische Strafregister betreffend die Beschwerdeführerin. Weiters durch Einholung von Auskünften der Landespolizeidirektion Wien, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Magistratsabteilungen 63 und 67 und des Finanzamtes Wien. Es wurden die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.08.2020 vorgelegten Zeugnisse und Einkommensnachweise sowie das im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2020 erstattete Vorbringen gewürdigt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Asylstatus gründen sich auf den verwaltungsbehördlichen Akt und dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zu den (verwaltungs-)strafrechtlichen Vormerkungen gründen sich auf die Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien und die Aktenkopien aus dem Akt … und auf die Auskunft der Magistratsabteilung 63.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin basieren auf dem Versicherungsdatenauszug, auf den von ihr vorgelegten Einkommensnachweisen, auf den Einkommenssteuerbescheiden 2012 bis 2014 und auf der AMS-Bezugsbestätigung vom 16.07.2015.

Die Feststellungen zu den Einkünften des Vaters F. B. und der Mutter G. H. gründen sich auf die Einkommenssteuerbescheide 2010, 2012 bis 2015. Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag 2010 bis 2013 wurde laut Mitteilung des Finanzamtes Wien anteilig angerechnet. Für 2014 und 2015 wurde die erhöhte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den am 20.02.2002 geborenen Bruder der Beschwerdeführerin [EUR 138,80+152,90+58,40=350,10 monatlich] eingerechnet.

F. B. bezog im Jahr 2010 Einkünfte iHv EUR 9.101,14. Der Gewinnfreibetrag von EUR 1.359,93 wurde hinzugerechnet. Es war keine Einkommenssteuer zu entrichten. Von der Summe von EUR 9.589,31 wurden 11 Monate anteilig berücksichtigt und die ausgewiesene Familienbeihilfe für 11 Monate hinzugerechnet. Im Jahr 2012 wurden die Nettoeinkünfte aus der Beschäftigung bei der P. AG (Juni bis August 2012) sowie der AMS-Bezug für September und Dezember 2012 angerechnet. Ebenso wurden die Nettoeinkünfte der G. H. aus der Beschäftigung bei DI Dr. R. und die Familienbeihilfe anteilig für 5 Monate eingerechnet. Im Jahr 2013 wurden die Nettoeinkünfte des Vaters von 31.10.2013 bis 31.12.2013 laut Einkommenssteuerbescheid 2013 zugerechnet. Für das Jahr 2014 wurden die Nettoeinkünfte der Mutter laut Einkommenssteuerbescheid 2014 und die Familienbeihilfe hinzugerechnet. Für das Jahr 2015 wurde der Arbeitslosengeldbezug des Vaters von Jänner bis März 2015, die Nettoeinkünfte der Mutter laut Gehaltszetteln Jänner bis März 2015 und die erhöhte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für 3 Monate angerechnet.

Für die geltend gemachten Monate ab 2012 bis März 2015 wurde das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin laut den vorgelegten Lohnzetteln (November 2012 bis Dezember 2014) und der Arbeitslosengeldbezug Jänner bis März 2015 berücksichtigt.

Weitere Einkommensnachweise sind nicht aktenkundig und wurden von der Beschwerdeführerin auch auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.

Die Feststellungen zum Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung gründen sich auf die aktenkundige Datenbankabfrage der Magistratsabteilung 40 vom 10.03.2015.

Die Feststellungen bezüglich der regelmäßigen Aufwendungen ergeben sich aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 27.08.2020 und der Erklärungen der Eltern vom 14.07.2015 sowie der Auskünfte des Kreditschutzverbandes KSV1870 betreffend die Beschwerdeführerin vom 24.06.2015, betreffend den Vater vom 24.06.2015 und 19.11.2013 (Vorakt) sowie der Mutter vom 24.06.2015. Frau G. H. gab in ihrer schriftlichen Erklärung die Aufwendungen für Ratenzahlung mit EUR 271,58 und 157,65 an. Da diesbezüglich keine Unterlagen vorliegen wurden die Kreditrate für den Kredit von 20.05.2014 (EUR 18.700,00) ausgehend vom KSV1870 vereinfachend angenommen. Die nicht ins Gewicht fallende Differenz ist vermutlich auf (zusätzliche) Bearbeitungsgebühren rückführbar.

Bezüglich der Wohnungsmieten wurden die aktenkundigen Kontoauszüge und die Mietvorschreibung berücksichtigt. Eine anlässlich des Wohnungswechsels im Juni 2010 einmalig angefallene zusätzliche Wohnungsmiete wurde nicht berücksichtigt.

Die Feststellungen zu Pfändungen und Exekutionen gründen sich auf die aktenkundigen Auszüge des Bezirksgerichts, wobei eine (geringfügige) Fahrnisexekution bei F. B. nicht als regelmäßige Aufwendung gewertet wurde.

Die Feststellungen zum Schulbesuch und zum Studium der Beschwerdeführerin beruhen auf dem aktenkundigen Lebenslauf, den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und den korrespondierenden Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnissen.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 7 VwGVG lauten:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) bis (6) […]

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

Gemäß § 64a Abs. 25 StbG in der geltenden Fassung sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I 68/2017, mithin dem 01.10.2017, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem BGBl. I 68/2017 zu Ende zu führen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 68/2017 lauten:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

         1.       er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

         2.       er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

         3.       er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

         4.       gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

         5.       durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

         6.       er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

         7.       sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

         8.       er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensun- terhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

         1.       bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

         2.       er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

         3.       gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

         4.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

         5.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

         6.       gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

         7.       er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

         1.       die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

         2.       auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) (…)

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.

[…]

§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

         1.       über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NAG und

         2.       von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

         1.       Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;

         2.       Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;

         3.       Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

         4.       andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.

(3) Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und

         1.       im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder

         2.       im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und

         a)       der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder

         b)       der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.

(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn

         1.       die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder

         2.       der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 14b Abs. 2 NAG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.

(4a) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.

(5) […]

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu […]

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

         1.       ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;

         2.       er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

         3.       er im Bundesgebiet geboren wurde oder

         4.       die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,  idF vor dem  lauten:

„Integrationsvereinbarung

§ 14. (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

1.

das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;

2.

das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 14b. (1) Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,

2.

einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,

3.

minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4.

minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5.

einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat,

6.

einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder

7.

über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1.

die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

2.

denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(5) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 6 der Drittstaatsangehörige das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“

Hinsichtlich der jährlich valorisierten Richtsätze gemäß § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014, wird beispielhaft das Jahr 2015 zitiert.

§ 239 ASVG, in Geltung von 01.01.2015 bis 31.12.2015 lautet (auszugsweise):

„Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

         a)       für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

         aa)      wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben  1 307,89 €,

         bb)      wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen  872,31 €,

                 b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 872,31 €,

         c)       für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

         aa)      bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres  320,84 €,

         falls   beide Elternteile verstorben sind   481,75 €,

         bb)      nach Vollendung des 24. Lebensjahres  570,14 €,

         falls   beide Elternteile verstorben sind   872,31 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) […].“

§ 252 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2014 lautet:

" Kinder

§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

1.       die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;

(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

4.       die Stiefkinder;

5.       die Enkel.

Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

1.       sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a)       entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b)       zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

2.       als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;

3.       seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(3) Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 1. Aufl., K 4 zu § 8).

Die Beschwerdeführerin hat am 28.04.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.

Die belangte Behörde hat über diesen Antrag unstrittig nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Die belangte Behörde war im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 19.12.2019 über vier Jahre säumig.

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH, 18. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.

Wie sich aus dem vorgelegten Aktenverzeichnis ergibt lagen der belangten Behörde bereits einmal im Dezember 2016, jedenfalls aber im Dezember 2017 alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte der Behörden (einschließlich des Bezuges von Grundversorgungsleistungen) vor. Insbesondere im Zeitraum Februar 2018 bis Dezember 2019 sind keine wesentlichen Verfahrensschritte ersichtlich. Ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der Verfahrensverzögerung oder unüberwindliche Hindernisse für die Erledigung sind weder aus dem verwaltungsbehördlichen Akt erkennbar noch wurden sie von der belangten Behörde geltend gemacht.

Damit erweist sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und berechtigt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen Staatsbürgerschaftsantrag ist daher mit Vorlage der Beschwerde am 30.03.2020 auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.

II. Zum Staatsbürgerschaftsantrag vom 28.04.2015:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des § 11a Abs. 4 Z 1 StbG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, zumal sie bereits seit mehr als sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen als Asylberechtigte im Bundesgebiet aufhältig ist.

Erteilungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG sind nicht hervorgekommen.

Die festgestellte Vormerkung der Beschwerdeführerin wegen versuchter Entwendung am 01.12.2011 und die zwei geringfügigen Verwaltungsübertretungen stellen insgesamt aufgrund ihrer Art, Schwere und Häufigkeit kein Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 oder Abs. 2 StbG dar. Die Beschwerdeführerin hat im jugendlichen Alter unbesonnen gehandelt und sich sonst im Wesentlichen wohl verhalten.

Das Verwaltungsgericht geht vorläufig auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch den erfolgreichen Besuch der modular aufgebauten Oberstufe der Allgemeinen Höheren Schule (AHS für Berufstätige) in 4 Semestern (vgl. Zeugnis Sommersemester 2013, Modul Deutsch 4 Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe nachgewiesen hat.

Zur Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG ist Folgendes auszuführen:

Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine positive Berechnung der belangten Behörde vom 11.03.2020 beruft.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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