RS Lvwg 2020/12/9 VGW-152/080/4081/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.12.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
ASVG §293 Abs1
ASVG §252 Abs2
VwGVG 2014 §8

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0177 zu § 11 Abs. 5 NAG, welcher mit dem Verweis auf die Richtsätze des § 293 ASVG eine dem § 10 Abs. 5 StbG vergleichbare Regelung beinhaltet ausgeführt, dass damit lediglich ein Referenzwert festgelegt werde, die Betreffenden jedoch nicht bezugsberechtigt für den ASVG-Richtsatz sein müssten. Dabei sei wie bisher der je nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz - der für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. - heranzuziehen. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 NAG auf § 293 ASVG sei, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden könne (siehe zu all dem RV 330 BlgNR 24. GP, 43). Diese Erläuterungen lassen sich auch auf den Regelungsinhalt des § 10 Abs. 5 StbG übertragen.

Schlagworte

Verleihungsvoraussetzung; hinreichend gesicherter Lebensunterhalt; Berechnung; Richtsatz; Unterhaltsanspruch; Haushaltsrichtsatz; Erhöhungssatz; Halbwaisenrichtsatz; gemeinsamer Haushalt, volljährige Kinder; Kindeseigenschaft; Säumnis; Verletzung der Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.080.4081.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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