Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2020Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z7Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0177 zu § 11 Abs. 5 NAG, welcher mit dem Verweis auf die Richtsätze des § 293 ASVG eine dem § 10 Abs. 5 StbG vergleichbare Regelung beinhaltet ausgeführt, dass damit lediglich ein Referenzwert festgelegt werde, die Betreffenden jedoch nicht bezugsberechtigt für den ASVG-Richtsatz sein müssten. Dabei sei wie bisher der je nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz - der für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. - heranzuziehen. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 NAG auf § 293 ASVG sei, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden könne (siehe zu all dem RV 330 BlgNR 24. GP, 43). Diese Erläuterungen lassen sich auch auf den Regelungsinhalt des § 10 Abs. 5 StbG übertragen.
Schlagworte
Verleihungsvoraussetzung; hinreichend gesicherter Lebensunterhalt; Berechnung; Richtsatz; Unterhaltsanspruch; Haushaltsrichtsatz; Erhöhungssatz; Halbwaisenrichtsatz; gemeinsamer Haushalt, volljährige Kinder; Kindeseigenschaft; Säumnis; Verletzung der EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.080.4081.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021