TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/26 L503 2219923-1

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Veröffentlicht am 26.08.2019
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Entscheidungsdatum

26.08.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

L503 2219923-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.5.2019, Zl. IFA XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein georgischer Staatsangehöriger, reiste Anfang Februar 2019 in den Schengen-Raum und spätestens am 6. Februar 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Zuge einer am selben Tag durchgeführten Verkehrskontrolle wurde das Fahrzeug, in dem sich der BF gemeinsam mit zwei weiteren Personen befand, durch Beamte der PI W. angehalten. Die Fahrzeuginsassen – darunter der BF – wurden beschuldigt, die von den Polizeibeamten im Inneren des Fahrzeuges vorgefundenen Gegenstände (Kosmetikartikel, Werkzeug, originalverpackte Parfüms, Zahnbürstenaufsätze und Lebensmittel) gestohlen zu haben. Der BF wurde zur Einvernahme in die PI G./Wien überstellt, wo er nach Rechtsbelehrung die Aussage verweigerte. Am 7.2.2019 wurde von der Staatsanwaltschaft K. die Verhängung der Untersuchungshaft in Aussicht gestellt und die Einlieferung des BF in die Justizanstalt K. angeordnet. In der Folge wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes K. vom 3.4.2019, rechtskräftig am 9.4.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Ein Teil von neun Monaten der verhängten Freiheitsstrafe wurde dem BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Zum Schuldspruch führte das Gericht wie folgt aus:

"S.Y., G.O. und P.K. (Anm.: der BF) sind schuldig, sie haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1, 2, 3 StGB) den nachgenannten Firmen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1./ am 06.02.2019 in G. Verfügungsberechtigten der Fa. D. ein Paar Puma Schuhe im Wert von € 64,90;

2./ am 06.02.2019 in G. Verfügungsberechtigten der Fa. Y. drei Lippenstifte und drei Make-Up im Gesamtwert von € 59,67;

3./ wenige Tage vor bzw. am 6.2.2019 an nicht feststellbaren Tatorten diverse Parfums und Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 560,- (ON 31)." […]

Begründend hielt das Gericht unter anderem fest:

"Die Angeklagten S.Y., G.O. und P.K. (Anm.: der BF) wussten und wollten anderen fremde bewegliche Sachen wegnehmen und handelten dabei mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei hatten sie zudem die Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung von Diebstählen unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, über mehrere Monate hinweg ein nicht bloß geringfügiges Einkommen, das bei Durchschnittsbetrachtung EUR 400,- monatlich übersteigt, zu verschaffen." […]

Als mildernd wertete das Gericht hinsichtlich des BF die teilweise objektive Schadenswiedergutmachung, als erschwerend das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe in der Ukraine.

Der BF befand sich bis 6.5.2019 in Strafhaft in der Justizanstalt K.
3. Am 6.5.2019 wurde der BF über Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") zur Sicherung der Abschiebung gemäß §§ 34 Abs 5 und 47 Abs 1 BFA-VG festgenommen und der Behörde vorgeführt.
4. Am 7.5.2019 wurde der BF einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen. Dabei gab er an, dass er sich gut fühle und die Fragen beantworten könne. Es gebe keine Verständigungsschwierigkeiten. Auf Vorhalt seiner gerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht K. vom 3.4.2019 antwortete der BF zunächst mit: "Das stimmt". Nachdem ihm weiters vorgehalten wurde, dass auf Grund seines Verhaltens die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zulässig sei, gab er an: "Ich war unschuldig, es gab Verfahrensfehler…wieso ist das nun? Ich bin nicht damit einverstanden."

Dass er je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land der Europäischen Union gehabt hätte, verneinte der BF. Er befinde sich seit dem ersten Februar im Schengener Gebiet. Am 6. Februar 2019 sei er schon angehalten worden. In Österreich befinde er sich genauso lange. Auf die Frage, ob er schon öfters in Österreich gewesen sei, gab er an, dass er davor noch nie in Europa, weder in Österreich oder sonst in einem anderen Mitgliedsstaat gewesen sei. Er habe hier jemanden besuchen wollen, dieser Mann sei eigentlich der tatsächliche Täter, welcher ihm Geld geschuldet habe. Er habe ihm auch gesagt, dass er es zurückzahlen könne. Deswegen habe der BF ihn hier in Österreich besucht. Er sei mit dem Auto über Weißrussland hierhergekommen.

In Österreich habe der BF keinen Wohnsitz. Er sei hier auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Georgien habe er einen Weingarten, von dem er lebe. In Österreich habe der BF keine legal aufhältigen Angehörigen seiner Kernfamilie und pflege hier auch keine sozialen Kontakte. Deutsch spreche er nicht. In seiner Heimat würden seine Frau und zwei Kinder im Alter von fünf und 28 Jahren leben.
5. Aus einem im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme angefertigten Aktenvermerk geht hervor, dass der BF erklärt habe, gar nicht in Österreich auf Besuch gewesen zu sein, er habe dies nicht gesagt. Der BF sei bei der Einvernahme sehr aggressiv gewesen.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 8.5.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG werde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).
Zum Einreiseverbot führte das BFA begründend aus, dass im gegenständlichen Fall § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Der BF sei durch das Landesgericht K. wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt und drei Monate unbedingt, verurteilt worden. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es sei aber nicht alleine die Verurteilung des BF berücksichtigt worden, sondern auch der Zweck seines Aufenthalts in Österreich. Der BF sei lediglich in das Bundesgebiet eingereist, um eine gerichtlich strafbare Handlung zu begehen. Er habe keine privaten und sozialen Bindungen in Österreich, dürfe keiner legalen Beschäftigung nachgehen und sei nicht versichert. Es sei davon auszugehen, dass er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge und gewerbsmäßige Diebstähle zu seiner Bereicherung verübe, um sich dadurch eine Einkommensquelle zu verschaffen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich seine Lebensumstände in absehbarer Zeit bessern würden. Das persönliche Verhalten des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Ein Verbleib in Österreich werde auch nicht durch familiäre und private Anknüpfungspunkte des BF in Österreich gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 8.5.2019 wurde über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 16.5.2019 wurde der BF nach Georgien abgeschoben.
8. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 5.6.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des Bescheides des BFA vom 8.5.2019.

Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass der BF ausschließlich im Umfang von Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhebe. Er mache die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend. Das BFA habe bei der Verhängung des Einreiseverbotes in der Höhe von acht Jahren außer Acht gelassen, dass eine Schwester des BF mit ihren Kindern in Polen lebe. Der BF besuche seine Schwester regelmäßig und wolle den Kontakt zu ihr auch in Zukunft aufrechterhalten. Das BFA hätte die nach Art 8 EMRK geschützten Interessen des BF nicht nur in Bezug auf das österreichische Staatsgebiet, sondern in Bezug auf die gesamte Europäische Union miteinbeziehen müssen. Das BFA habe aber nur die soziale Verankerung des BF in Österreich geprüft. Durch die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von acht Jahren werde der BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt. Zumindest sei die Dauer des Einreisverbotes zu hoch bemessen.
9. Am 12.6.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der BF wurde in K., Georgien, geboren und ist georgischer Staatsangehöriger. Er spricht Georgisch. Der BF ist gesund. Die Ehefrau des BF und seine Kinder im Alter von fünf und 28 Jahren leben in Georgien. Der BF besitzt in Georgien einen Weingarten.
Anfang Februar 2019 reiste der BF in den Schengen-Raum und spätestens am 6. Februar 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein. Davor war er noch nie in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Er verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. ein sonstiges Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
Der BF spricht nicht Deutsch. Er verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich und hat auch keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. In Österreich ging der BF keiner Beschäftigung nach.
Mit Urteil des Landesgerichtes K. vom 3.4.2019, rechtskräftig am 9.4.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Ein Teil von neun Monaten der verhängten Freiheitsstrafe wurde dem BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zu dieser Verurteilung wird auf die – (auszugsweise) unter I. dargestellten – Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes K. verwiesen. Der BF befand sich bis 6.5.2019 in Strafhaft in der Justizanstalt K.

Am 6.5.2019 wurde der BF über Anordnung des BFA festgenommen und am 8.5.2019 über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wurde am 16.5.2019 nach Georgien abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie die vom erkennenden Gericht eingeholten Informationen aus den amtlichen Datenbanken.
Der unter I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Identität des BF konnte aufgrund des im Verfahren vor dem BFA vorgelegten georgischen Reisepasses festgestellt werden. Die vom BF begangene Straftat ergibt sich aus der eingeholten Auskunft aus dem Strafregister und der im Akt erliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes K. vom 3.4.2019.
Die Feststellungen zum Leben des BF in Georgien sowie zu seiner Einreise und zum Aufenthalt in Österreich bzw. in der Europäischen Union ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 7.5.2019. Wenn die Beschwerde nun ausführt, das BFA habe außer Acht gelassen, dass eine Schwester des BF mit ihren Kindern in Polen lebe und der BF diese regelmäßig besuche und den Kontakt zu ihr auch in Zukunft aufrechterhalten wolle, so ist dem zu entgegnen, dass dieses Vorbringen in diametralem Widerspruch zu den nur wenige Wochen vor Abfassung der Beschwerde vom BF selbst getroffenen Aussagen steht. Denn in seiner Einvernahme vom 7.5.2019 gab der BF über Befragen an: "LA: Waren Sie schon öfters in Österreich? VP: Davor war ich noch nie in Europa, weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat." (AS 149). Auch auf die Frage, ob er je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land der Europäischen Union gehabt hätte, verneinte der BF (AS 151). Die eindeutigen und auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Angaben des BF lassen sich mit der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, er besuche regelmäßig eine in Polen aufhältige Schwester und deren Kinder, nicht in Einklang bringen. Das erkennende Gericht konnte damit nicht vom tatsächlichen Bestehen einer privaten bzw. familiären Bindung des BF zu Personen, die sich in einem vom Einreiseverbot umfassten Staat aufhalten würden, ausgehen.
Im Übrigen trat die Beschwerde der tragfähigen Beweiswürdigung des BFA nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor

dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 2005/100, idF BGBl. I Nr. 2018/56, lautet:
"Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Die Abs 2 und Abs 3 leg. cit. enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Art 11 lit b der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 9 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (siehe oben) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 9 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl das Erk. des VwGH vom 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art 11 Abs 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage – in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen – nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist (vgl das Erk. des VwGH vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl das Erk. des VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl die Erk. des VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 10.7.2019, Ra 2019/19/0186).
Die belangte Behörde begründete das erlassene Einreiseverbot im Wesentlichen damit, dass die Verurteilung des BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten (davon neun Monate bedingt) das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Der BF sei lediglich in das Bundesgebiet eingereist, um eine gerichtlich strafbare Handlung zu begehen. Das persönliche Verhalten des BF stelle eine – ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende – tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar; ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet würde die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.
Bei der Festsetzung der Dauer des erlassenen Einreiseverbotes ist das Gesamtverhalten des BF einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Dabei muss beurteilt werden, ob der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine solche – im Sinne des Gesetzes auch als schwerwiegend anzusehende – Gefährdung ist im hier vorliegenden Fall durch die Erfüllung des § 53 Abs 3 Z 1 FPG indiziert. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes K. vom 3.4.2019 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten (davon neun Monate bedingt) rechtskräftig verurteilt. Der BF hat die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Vorsatztaten (Diebstähle an verschiedenen Tatorten, in der Absicht, sich über mehrere Monate hinweg ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen) unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich am 6.2.2019 begangen, wodurch er auch den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 2 FPG erfüllt. Die vom BF aufgrund seiner erheblichen Delinquenz ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zeigt sich insbesondere an der gewerbsmäßigen Begehung der Tat im Zusammenwirken mit zwei Mittätern, mit denen er gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist ist. Als erschwerend wertete das Strafgericht auch das Bestehen einer einschlägigen Vorstrafe des BF in der Ukraine. Die Tatbegehung des BF erfolgte unmittelbar nach der Einreise in das Bundesgebiet und konnte der BF, wie seiner Einvernahme am 7.5.2019 und dem Aktenvermerk des BFA vom selben Tag zu entnehmen ist, auch keine plausiblen Gründe für seine Einreise in das Bundesgebiet nennen. Das BFA ging daher davon aus, dass der BF lediglich deshalb in das Bundesgebiet eingereist ist, um in Österreich strafbare Handlungen zu begehen. Dieser Einschätzung tritt das erkennende Gericht nicht entgegen.
Eine positive Zukunftsprognose kann angesichts des gesetzten Fehlverhaltens unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF nicht getroffen werden. So zeigte sich der BF nicht geständig und leugnete die Begehung der Tat, für die er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, in seiner Einvernahme am 7.5.2019 auch weiterhin – und beschuldigte zugleich einen anderen Mann, der eigentliche Täter zu sein. Eine Auseinandersetzung des BF mit der von ihm begangenen Tat ist damit auch nach Verbüßung der Strafhaft in keiner Weise zu erkennen und kann daher nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass sich der BF bei einer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet wohlverhalten wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF die von ihm verübten Diebstählte gewerbsmäßig, und damit in der Absicht, sich über mehrere Monate hinweg ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, begangen hat und auch bei einer neuerlichen Einreise – mangels legaler Beschäftigungsmöglichkeit – die evidente Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht, zumal der BF in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über ein soziales Netz verfügt.
Eine Phase des Wohlverhaltens, die einen Gesinnungswandel des BF aufgezeigt hätte, konnte nicht festgestellt werden, da der BF sogleich nach Tatbegehung festgenommen wurde und sich anschließend – bis zu seiner Abschiebung nach Georgien – in Haft befunden hat. Ein eingetretener Gesinnungswandel ließe sich jedoch erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen (vgl VwGH vom 19.03.2013, 2011/21/0152; vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).
Die soeben genannten Umstände rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass eine neuerliche Einreise des BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH vom 22.2.2017, Ra 2017/19/0043, mwN). Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass sich der BF auch weiterhin außerhalb des Bundesgebietes aufhält und an der Wiedereinreise gehindert wird.
Im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung im Sinne des Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass der BF weder über Bindungen zu Österreich noch über familiäre oder private Beziehungen zu Personen, die sich im Bundesgebiet oder in einem anderen, vom Einreiseverbot umfassten Staat aufhalten, verfügt. Der BF gab vielmehr an, zuvor noch nie in Europa gewesen zu sein; seine familiären Anknüpfungspunkte würden in Georgien liegen. Anderes konnte auch die Beschwerde nicht nahelegen (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung). Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben, das bei der Erlassung bzw. Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes zu berücksichtigen wäre, konnte der BF damit nicht ins Treffen führen.
Dennoch erscheint die Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes als zu hoch bemessen. In Anbetracht seines Gesamtverhaltens und des Umstandes, dass der BF zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon neun Monate bedingt) verurteilt wurde – die Strafbemessung sich damit im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens von bis zu drei Jahren bewegte – und sich der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe so auf drei Monate beschränkte, war eine Dauer von acht (bei möglichen zehn) Jahren nicht verhältnismäßig. Die Dauer des Einreiseverbotes war daher unter Berücksichtigung der oben angeführten Erwägungen angemessen zu reduzieren und auf fünf Jahre herabzusetzen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist folglich spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.
3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde vom BF auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2219923.1.00

Im RIS seit

02.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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