Entscheidungsdatum
20.03.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L527 2211373-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2020, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.02.2012 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer verließ Mitte Dezember 2011 seinen Herkunftsstaat Bangladesch illegal und reiste illegal nach Österreich ein. Er stellte hier am 28.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 01.03.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund - zusammengefasst - an, es gebe zwischen seiner Familie und der Familie seines Onkels mütterlicherseits einen Grundstücksstreit. Es habe des Öfteren verbale Auseinandersetzungen zwischen seiner Familie und seinen Widersachern gegeben. Sein Onkel sei am 04.08.2010 von unbekannten Tätern getötet worden, woraufhin er fälschlicherweise wegen Mordes angezeigt worden sei. Er würde nun aufgrund dieser Anzeige von der Polizei gesucht werden. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch habe er Angst, von den Angehörigen seines Onkels getötet oder von der Polizei festgenommen zu werden.
Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 02.03.2012 vor dem Bundesasylamt eine behördliche Einvernahme. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, wiederholte der Beschwerdeführer in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe im Wesentlichen die in der Erstbefragung gemachten Angaben und fügte hinzu, dass der Grundstücksstreit vor einigen Jahren begonnen habe bzw. seit etwa fünf Jahren bestünde. Sein Onkel habe mit seiner Mutter gestritten. Es habe sogar ein zivilgerichtliches Verfahren gegeben. Zudem habe sein Onkel kurz vor dessen Ermordung einen Eintrag in das polizeiliche Tagesjournal initiiert, um sich abzusichern. Sein Onkel habe bei der Polizei erklärt, dass er, der Beschwerdeführer, oder dessen Familie dem Onkel etwas antun könnte. Weitere Angaben zu dem behaupteten Problem machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Danach befragt, ob er Mitglied einer politischen Partei sei, behauptete der Beschwerdeführer, er sei „irgendwie“ bei der BNP gewesen; wegen seiner politischen Überzeugung sei er in Bangladesch nicht verfolgt worden.
Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit Bescheid vom 06.03.2012 wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesasylamt erließ eine Ausweisung nach Bangladesch (Spruchpunkt III).
In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamts erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid mit Beschluss vom 29.02.2016 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) zurück. Dem Rechtsmittelschriftsatz hatte der Beschwerdeführer ein in der Sprache Bengali verfasstes Schreiben angeschlossen. Mit Eingabe vom 11.07.2012 hatte er zur Bescheinigung seines Ausreisevorbringens mehrere Dokumente/ Unterlagen in der Sprache Bengali übermittelt.
In einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.09.2016 legte der Beschwerdeführer in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe lediglich dar, dass er beschuldigt und bedroht worden sei. Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass nach einer Schlägerei und der Ermordung seines Onkels von der Ehegattin und dem Bruder seines verstorbenen Onkels eine Anzeige gegen ihn und weitere Personen erstattet worden sei. An der Schlägerei, die Anfang Juli 2008 im Dorf XXXX stattgefunden habe, seien etwa zwanzig bis zweiundzwanzig Personen - darunter auch sein Onkel - beteiligt gewesen. Er selbst habe nicht an der Auseinandersetzung teilgenommen, sondern sei etwa drei Stunden später - nach einem Anruf des Pächters der Liegenschaft - an diesen Ort gekommen. Die Ursache für diese Schlägerei sei gewesen, dass sein Onkel ein von diesem, der Mutter des Beschwerdeführers und zwei weiteren Schwestern mütterlicherseits verpachtetes Grundstück, welches in deren Eigentum gestanden sei, selbst nutzen habe wollen. Der Streit habe seinen Onkel und den Pächter betroffen, wobei die Mutter des Beschwerdeführers auch involviert gewesen sei, weil sich diese um den Abschluss des Pachtvertrags gekümmert habe. Er habe dem Pächter geholfen, weil dieser auch von der Bangladesh Nationalist Party gewesen sei. Mittlerweile sei das Grundstück nicht mehr verpachtet. Es stünde noch immer im Eigentum seiner Mutter, deren Schwestern und seinem Onkel bzw. dessen Ehegattin, wobei jetzt gerichtlich geklärt werde, was damit passieren solle. Sein Onkel sei in einer Nacht im August 2010 getötet worden. Daraufhin habe er sich auch zum Haus seines Onkels nach XXXX begeben, wo dessen Leiche neben dem Haus gelegen sei. Am nächsten Tag sei er von seiner Tante bei der Polizei angezeigt worden, weshalb er geflohen sei und an verschiedenen Orten Unterschlupf gefunden habe. Glaublich sei er von seiner Tante auf Anraten von Anhängern der Partei seines Onkels angezeigt worden. Die Anhänger der Bangladesh Awami League hätten hierin eine Chance gesehen, ihn „hinter Gitter zu bringen“, weil er in der Gegend ein gut florierendes Geschäft als Tuchhändler betrieben und ihrerseits die Befürchtung bestanden habe, er würde deshalb in seiner Partei eine wichtigere Funktion einnehmen. Man sei auf ihn eifersüchtig gewesen. Ob es noch andere Gründe gegeben habe, weshalb ihn seine Tante angezeigt habe, wisse er nicht. Die Polizei habe sich mehrmals bei seiner Familie - zuletzt vor etwa fünf Monaten - nach seinem Aufenthaltsort erkundigt.
Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.09.2016 brachte der Beschwerdeführer zur Bescheinigung seines Ausreisevorbringens erneut die bereits an den Asylgerichtshof übermittelten Dokumente in bengalischer Sprache in Kopie und zudem Integrationsunterlagen im Original in Vorlage.
Mit Note vom 05.12.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation der belangten Behörde. Die Anfragebeantwortung langte am 01.06.2017 bei der belangten Behörde ein und wurde dem Beschwerdeführer mit Note vom 20.07.2017 zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt, da der Beschwerdeführer die Ladung zu einer weiteren behördlichen Einvernahme nicht behoben hatte. Mit einem in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 01.08.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
Die im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumente in bengalischer Sprache ließ die belangte Behörde amtswegig übersetzen.
Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch aus (Spruchpunkte III, IV und V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dem Rechtsmittelschriftsatz sind ein weiteres Empfehlungsschreiben und eine Kopie einer - teilweise nicht lesbaren - bangladeschischen Geburtsurkunde in englischer Sprache angeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 10.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. Der Beschwerdeführer ließ in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen.
In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung unter anderem eine Geburtsurkunde in bengalischer Sprache im Original und zwei weitere Unterstützungsschreiben in Vorlage. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum, konkret am XXXX , geboren; seine Identität steht nicht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Bengali. Der Beschwerdeführer hat außerdem geringe Deutschkenntnisse (siehe unten). Er gehört der Volksgruppe der Bengalen sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung an. Im Jahr 2000 heiratete der Beschwerdeführer. Er hat zwei minderjährige Söhne. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; er ist gesund.
Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Distrikt XXXX , Division XXXX , Bangladesch geboren, wuchs dort auf und lebte in diesem Dorf bis wenige Tage vor seiner Ausreise in einem im Eigentum seiner Eltern stehenden Haus. Seine Eltern bewohnten das Haupthaus und er lebte mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern im Nebenhaus. Dass sich der Beschwerdeführer längere Zeit vor seiner Ausreise nicht mehr in seinem Heimatdorf, sondern an anderen Orten in Bangladesch aufhielt, kann nicht festgestellt werden, ebenso wenig, wann der Beschwerdeführer sein Heimatdorf konkret verließ. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre die Grundschule. Anschließend bestritt er seinen Lebensunterhalt im Rahmen der familieneigenen Landwirtschaft. Zudem war der Beschwerdeführer mehrere Jahre selbstständig als Tuchhändler tätig bzw. führte ein Bekleidungsgeschäft. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte, namentlich seine Ehegattin, zwei minderjährige Söhne, seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern. Seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwester leben nach wie vor im Dorf, wo auch der Beschwerdeführer wohnhaft war bzw. seinen Lebensmittelpunkt hatte. Der derzeitige Aufenthaltsort der Ehegattin und der beiden minderjährigen Söhne in Bangladesch kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Sein Lebensstandard bzw. jener seiner Familie war mittelmäßig. Er verdiente als Geschäftsmann gut und besitzt in seinem Heimatdorf ein Baugrundstück sowie etwas landwirtschaftlichen Grund. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in telefonischem Kontakt, wobei er mit seiner Ehegattin zumindest jeden zweiten Tag oder sogar täglich spricht.
Der Beschwerdeführer reiste illegal Mitte Dezember 2011 aus Bangladesch aus und nach einem etwa ein- bis eineinhalbmonatigen Aufenthalt in Indien Ende Februar 2012 illegal nach Österreich ein. Am 28.02.2012 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine sehr einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Er hat in Österreich weder Deutschkurse besucht noch eine entsprechende Prüfung bestanden.
Der Beschwerdeführer bezog seit der Antragstellung bis zum 10.04.2012 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, wobei als Entlassungsgrund aus der Grundversorgung „[Unbekannter Aufenthalt]“ angeführt wurde. Seit 10.09.2015 bezieht der Beschwerdeführer wieder laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer lebt derzeit in Wien mit mehreren bangladeschischen Staatsangehörigen in einer Wohngemeinschaft.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, ist jedoch grundsätzlich erwerbsfähig und etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Eine konkrete Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer nicht in Aussicht.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und ist derzeit alleinstehend. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Der Beschwerdeführer und seine Freunde unternehmen gelegentlich gemeinsam Freizeitaktivitäten, z. B. treffen sie sich am Fußballfeld oder zum Kaffee oder unternehmen Spaziergänge. Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren mehrere Unterstützungserklärungen vorgelegt. Die Unterstützer attestieren dem Beschwerdeführer Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft, Kollegialität und über eine charmante Art zu verfügen sowie Interesse am Erwerb von Sprachkenntnissen und einer Erwerbstätigkeit. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.
Der Beschwerdeführer war und ist nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.2. Der Beschwerdeführer war in Bangladesch keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Dazu sei hervorgehoben:
1.2.1. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr:
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt.
Eine Person mit dem Namen XXXX kam am 04.08.2010 in XXXX gewaltsam zu Tode. Die genaue Identität oder das Motiv der Täter waren bislang nicht feststellbar.
Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat illegal verlassen, er wurde dort aber vor seiner Ausreise nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt. Der bangladeschische Staat und seine Vertreter haben auch nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht; es gab und gibt auch keinen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht von Verwandten bei den bangladeschischen Behörden angezeigt.
Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.
1.2.2. Zur allgemeinen Lage in Bangladesch und der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
1.2.2.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen auf der – nicht zutreffenden – Prämisse, dass sein Ausreisevorbringen betreffend eine Grundstücksstreitigkeit und eine Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung der Wahrheit entspricht (AS 33, 49, 221; OZ 10, S 21). (Auch) ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
1.2.2.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers nach Bangladesch bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.
Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird das politische Leben seit 1991 durch die Awami League und die Bangladesh Nationalist Party bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Die Korruption hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen. Gewerkschaften, Studentenorganisationen und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen. Bei der bangladeschischen Parlamentswahl am 30.12.2018 erzielte die von der Awami League geprägte „Große Allianz“ einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen. Im Vorfeld der Wahl war es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Anhängern und zu hartem Vorgehen der Regierung gekommen. Von Oktober 2018 bis Anfang Dezember 2018 hatten wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei stattgefunden. Generell ist der Hass zwischen der Awami League und der Bangladesh Nationalist Party und den jeweiligen Anhängern Ursache für den größten Teil der Gewalt in Bangladesch. Beide Parteien sind gemeinsam mit nicht identifizierten bewaffneten Gruppen in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an. Auch von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten und Studenten) geht Gewalt aus. Zudem führen extremistische Gruppen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch. In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben. In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen. Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden Hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Division Chittagong, hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21. Februar 2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen. Auch wenn die öffentliche Sicherheit, insbesondere wegen der politischen Auseinandersetzungen, insgesamt fragil ist, gibt es in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete.
In Bangladesch herrscht daher nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Distrikt XXXX , Division XXXX , Bangladesch; mehrere Familienangehörige leben dort nach wie vor ohne Probleme.
1.2.2.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr nach Bangladesch keine staatlichen Repressionen aus. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben und unterliegt die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger keinen rechtlichen Beschränkungen. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt.
1.2.2.4. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 12,1 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,04 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,2 %. Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen. Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2018 geschätzt bei 4-6 %, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen und ein staatliches Sozialversicherungssystem gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht.
Die medizinische Versorgung in Bangladesch ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend. Wegen des Mangels an Ärzten und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden. Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Schätzungsweise lediglich 12 % aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem. Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet. Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Dennoch müssen die Patienten inoffizielle Zahlungen an Personal und Mittelsleute leisten, um überhaupt eine Behandlung erhalten zu können. Es ist üblich, dass Patienten notwendige medizinische Behelfe wie Spritzen, Infusionsflüssigkeiten, Verbände, Röntgenplatten und sogar chirurgische Instrumente selbst kaufen und zur Verfügung stellen. Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht. Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Bangladesch insbesondere von Korruption geprägt ist und eine sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellt als in Österreich. Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) ist aber festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage in Bangladesch noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.
1.2.2.5. Für zahlreiche Straftatbestände (z. B. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch Falschmünzerei und Schmuggel sowie terroristische Aktivitäten und deren Finanzierung) ist die Todesstrafe vorgesehen, die in Bangladesch auch tatsächlich vollstreckt wird.
Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung rechtlich verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos. Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während der Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Bedrohungen, Schläge, Kneecapping (Schüsse ins Bein oder Knie) und Elektroschocks sowie manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen. Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert und manchmal werden Familienmitglieder von politischen Gegnern zu Opfern. Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen.
Im Hinblick auf sein Vorleben in Bangladesch und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen, abseits des nicht glaubhaften Vorbringens, wegen einer Grundstücksstreitigkeit und wegen seiner politischen Gesinnung bedroht, gefährdet oder verfolgt gewesen zu sein bzw. im Falle der Rückkehr zu werden, auch nicht behauptet, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit den Ergebnissen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde vom 01.06.2017. Die Behörde stellte bereits fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe (AS 395). Der Beschwerdeführer legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vor. Abgesehen von der dem Rechtsmittelschriftsatz angeschlossenen - teilweise nicht lesbaren - in englischer Sprache verfassten bangladeschischen Geburtsurkunde (AS 473) legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar eine weitere Geburtsurkunde in bengalischer Sprache im Original vor. Diese reicht aber zum Nachweis der Identität nicht aus, zumal dieses Dokument mangels Lichtbilds in keinem eindeutigen Bezug zur Person des Beschwerdeführers steht. Vor allem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Anfragebeantwortung des an der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi tätigen Verbindungsbeamten zu entnehmen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um XXXX , sondern dessen Bruder, Herrn XXXX , handelt (AS 263 ff), weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen kann und massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angebracht sind. Insoweit der Vertreter der dem Beschwerdeführer beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde vom 01.06.2017 moniert, dass dieser nicht eindeutig entnommen werden könne, wer den Beschwerdeführer als Herr XXXX bezeichnet habe und ob auch die befragten Brüder des Beschwerdeführers diesen aufgrund des vorgezeigten Lichtbilds als Bruder des XXXX identifiziert hätten (OZ 10, S 22), ist festzuhalten: Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde vom 01.06.2017 kann hinreichend genau entnommen werden, dass mehrere Bewohner des Heimatdorfs und die Schwiegertochter der im Jahr 2010 getöteten Person den Beschwerdeführer nach Vorlage eines Lichtbildes als Herrn XXXX bezeichneten (AS 264, 270 f). Im Übrigen sind es gerade die Angaben des Beschwerdeführers selbst, die es unmöglich machen, seine Identität festzustellen: Die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme, der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, dass sich diese Bezeichnung als Herr XXXX damit erklären lasse, dass es sich hierbei um seinen Spitznamen handle, während XXXX sein Geburtsname sei (AS 371, 373, 487 f; OZ 10, S 13), vermag überhaupt nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer erklärte nämlich nicht, wer – nach seiner Darstellung – jene Person sein sollte, die die Dorfbewohner als seinen Bruder namens XXXX bezeichnet haben. Namentlich trat der Beschwerdeführer der Aussage der Dorfbewohner, dass Herr XXXX der Bruder des XXXX sei, nicht entgegen. Davon ausgehend hätte der Beschwerdeführer namens XXXX einen gleichnamigen Bruder. Dies stünde allerdings mit den vom Beschwerdeführer genannten Namen seiner Geschwister (AS 13, 19; OZ 10, S 13; vgl. auch AS 47, 197) nicht in Einklang. Außerdem wäre es lebensfremd und geradezu widersinnig, anzunehmen, dass die Eltern zwei ihrer Kinder gleich benannt hätten. Noch stärker als diese – infolge des Fehlens schlüssiger Angaben des Beschwerdeführers – beträchtlichen Ungereimtheiten fällt freilich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die Namen seiner in Bangladesch lebenden Geschwister und deren Alter nicht stringent benennen konnte (vgl. AS 13, 19 vs. OZ 10, 13) und dass die vom Beschwerdeführer genannten Namen zudem mit den sich aus den Recherchen des Verbindungsbeamten, die unter anderem eine Befragung von zwei der Geschwister beinhaltete, ergebenden Namen nicht vollständig übereinstimmen (AS 267, 270 f). Gänzlich unschlüssig ist, dass der Beschwerdeführer in der schriftlichen Stellungnahme unter Verweis auf die Differenzierung in Geburtsname ( XXXX ) und Spitzname ( XXXX ) ausführt, dass zwar sein Spitzname, nicht aber sein Geburtsname allen Dorfbewohnern bekannt sei, während er gleichzeitig ausführt, dass ihn deshalb alle Menschen als XXXX wiedererkennen würden; das wäre aber sein Geburtsname („MY NICKNAME IS KNOWN TO ALL VILLAGE PEOPLE BUT BITH CERTIFICAT NAME IS NOT KNOWN TO ALL. DUE TO THAT PEOPLE ARE RECOGNISE ME AS XXXX .“; vgl. AS 371, 373). Im Ergebnis kann die Identität des Beschwerdeführers daher nicht festgestellt werden, was – unbeschadet weiterer Erwägungen zu vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus Bangladesch – zur Folge haben muss, dass diese Unterlagen, sofern dort der vermeintliche Name des Beschwerdeführers genannt werden sollte, dem Beschwerdeführer nicht (eindeutig) zugeordnet werden können.
Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 13 - 15, 25 ff, 43 ff und 189 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, S 9 ff), teils in Zusammenschau mit Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 183 ff, 474; OZ 10, Beilage A [Unterstützungsschreiben vom 27.12.2019 und 06.01.2020]), zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:
Dass er Moslem ist, sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt und Angehöriger der bengalischen Volksgruppe ist, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus (AS 13, 25; OZ 10, S 13).
Dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Beschwerdeführer selbst schildert, gesund zu sein (AS 47, 195; OZ 10, S 3, 9).
Nicht durchgängig schlüssig sind die Angaben des Beschwerdeführers zum derzeitigen Aufenthaltsort seiner Ehegattin und den beiden minderjährigen Söhnen. So sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.09.2016, dass seine Ehegattin in der Stadt XXXX im Distrikt XXXX in einer Mietwohnung lebe (AS 195). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.01.2020 schilderte der Beschwerdeführer zunächst ähnlich, dass seine Ehegattin und die zwei Kinder in der Stadt XXXX im Distrikt XXXX alleine leben würden (OZ 10, S 12). Gegen Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, dass seine Ehegattin wegen der Probleme nicht in seinem Elternhaus leben habe können. Die Polizisten und Personen der gegnerischen Partei würden immer wieder kommen, weshalb seine Ehegattin und die Kinder immer unterwegs seien und keine feste Adresse hätten (OZ 10, S 20). Das Bundesverwaltungsgericht muss zwar feststellen, dass sich die Ehegattin und die beiden minderjährigen Söhne in Bangladesch aufhalten. Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass sich - ausgehend vom (übrigen) Vorbringen des Beschwerdeführers - dessen Angaben zum Aufenthaltsort dieser drei Personen als unschlüssig erweisen. Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind daher angebracht.
Ebenso wenig durchgängig schlüssig sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten in den Jahren vor seiner Ausreise und zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatdorfes. In der Erstbefragung benannte der Beschwerdeführer zunächst das Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Distrikt XXXX als seine letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat (AS 15). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2012 schilderte der Beschwerdeführer, dass er sich nach dem Mord am 04.08.2010 bis Mitte Dezember 2011 an verschiedenen Orten versteckt und abgewartet habe, ob sich die Lage beruhige (AS 49). Diese beiden Aussagen wären zwar noch miteinander in Einklang zu bringen gewesen. In der Folge legte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.09.2016 allerdings dar, lediglich die letzten zehn Tage vor seiner Ausreise in der Hauptstadt Dhaka, davor aber im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Distrikt XXXX gelebt zu haben (AS 195). Insoweit der Beschwerdeführer auf die Folgefrage „Wie lange haben Sie im Dorf XXXX gelebt?“ relativierend erklärte, in diesem Dorf von Kindheit an bis Oktober 2010 in seinem Elternhaus und anschließend an verschiedenen Orten, zuletzt in Dhaka, gelebt zu haben (AS 197), so steht diese Aussage jedenfalls mit der späteren Schilderung des Beschwerdeführers in Widerspruch, wonach er sein Dorf am 07.08.2010 verlassen habe (AS 219). In der mündlichen Verhandlung am 10.01.2020 legte der Beschwerdeführer schließlich wiederum dar, in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise an verschiedenen Orten in Bangladesch, etwa in seinem Heimatviertel, in Dhaka und in der Division XXXX gewesen zu sein, wobei er sein Heimatviertel auch gelegentlich besucht habe (OZ 10, S 12). Letzteres divergiert nun wieder mit den Aussagen vor der Behörde, das Dorf im August bzw. Oktober 2010 verlassen zu haben, zumal hierbei eine spätere Rückkehr keine Erwähnung fand. Da der Beschwerdeführer überdies auch keine aussagekräftigen Beweismittel (wie etwa Mietverträge bezüglich dieser Aufenthalte) in Vorlage brachte, hegt das Bundesverwaltungsgericht Zweifel hinsichtlich der behaupteten Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers außerhalb seines Heimatdorfs vor seiner Ausreise und des Zeitpunkts des Verlassens seines Heimatdorfs. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht die genannten Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers - abgesehen von seinem Heimatdorf - und den Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatdorfs nicht zweifelsfrei feststellen; weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erscheinen daher angebracht.
Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert (AS 13, 27). Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte. Zu seiner Einreise in das Bundesgebiet Ende Februar 2012, seiner illegalen Ausreise aus Bangladesch Mitte Dezember 2011 und seinem ein- bis eineinhalbmonatigen Aufenthalt in Indien hat der Beschwerdeführer des Weiteren im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht (AS 29, 199; OZ 10, S 14), die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2020 selbst ein Bild machen; im Übrigen brachte der Beschwerdeführer Deutschkursbesuchsbestätigungen oder Zeugnisse bzw. Zertifikate über abgelegte Deutschprüfungen nicht in Vorlage.
Dass der Beschwerdeführer derzeit in Wien lebt, ist einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (OZ 9) zu entnehmen und deckt sich mit seinen Angaben im Verfahren (OZ 10, S 10).
Dass der Beschwerdeführer nicht legal erwerbstätig war und ist sowie seit der Antragstellung - abgesehen vom Zeitraum von 10.04.2012 bis 10.09.2015 - laufend Leistungen aus der Grundversorgung bezog bzw. bezieht, ist einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 9, 11) zu entnehmen und deckt sich mit seinen Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen betreffend die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die durchlaufende Ausbildung und die in Bangladesch ausgeübte Berufstätigkeit (AS 15, 25, 47, 199, 205; OZ 10, S 12). Ferner brachte der Beschwerdeführer keine aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Dass der Beschwerdeführer Mitglied der „Bangladesch-Österreichischen-Gesellschaft“ ist, folgt aus einer Bestätigung dieser Gemeinschaft (AS 183) sowie aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 225). Dass der Beschwerdeführer abseits der festgestellten Aktivitäten, speziell der Mitgliedschaft bei der „Bangladesch-Österreichischen-Gesellschaft“, nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv oder Mitglied ist und nicht ehrenamtlich/ gemeinnützig tätig war und ist, folgt (im Umkehrschluss) aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 47, 225; OZ 10, S 10) und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
Dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hat, war aufgrund seiner eigenen glaubhaften Aussagen festzustellen (AS 13, 29, 45, 223; OZ 10, S 10 f). Die Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers in Österreich waren ebenfalls auf Grundlage seiner insofern glaubhaften Aussagen (AS 223; OZ 10, S 12) und von Bescheinigungsmitteln, insbesondere Empfehlungsschreiben, die einen persönlichen Bezug der Verfasser zum Beschwerdeführer erkennen lassen (z. B. AS 185, 187, 474; OZ 10, Beilage A [Unterstützungsschreiben vom 27.12.2019 und 06.01.2020), zu treffen. Die Verfasser der Schreiben attestieren dem Beschwerdeführer durchwegs positive Charaktereigenschaften, sie heben vor allem seine sympathische/ freundliche Art, seinen Charme, seine Kollegialität und seine Hilfsbereitschaft hervor. Dass der Beschwerdeführer diese Eigenschaften hat, zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel. Weder aus diesen Eigenschaften noch aus den Charakterisierungen und auch nicht aus den dargelegten Aktivitäten lässt sich jedoch ableiten, dass ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung bestünde.
Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 9, 11).
2.3. Zur Feststellung „Der Beschwerdeführer war in Bangladesch keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.“:
2.3.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz u. a. vor, die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil sie diesen als unglaubwürdig erachte, wobei diese Feststellung auf einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basiere (AS 484 f, 488). Die Behörde hat sich jedoch - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - mit dessen Vorbringen sehr wohl umfassend und konkret auseinandergesetzt und es individuell gewürdigt (AS 423 ff). Ob und inwieweit man die Erwägungen der Behörde teilen mag, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Dass der Beschwerdeführer ein eindeutig tatsachenwidriges Vorbringen erstattet, begründet jedenfalls weitere starke Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, zumal ihn bereits die Behörde über die Wahrheitspflicht belehrt hatte (z. B. AS 45, 191).
2.3.2. Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werden zusätzlich durch die im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Beanstandung betreffend die vor der belangten Behörde am 01.09.2016 aufgenommene Niederschrift verstärkt. So unternahm der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht den Versuch, die seinerzeitige Einvernahmesituation zu beanstanden, indem er Verständigungsschwierigkeiten mit der seinerzeitigen - angeblich aus Nepal stammenden - Dolmetscherin in den Raum stellte (OZ 10, S 8 f), wobei es bereits auffällig erscheint, dass der Beschwerdeführer die zuvor gestellte Frage, ob er die gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts, des Bundesasylamts und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl getätigten Angaben in irgendeiner Weise korrigieren wolle, verneinte und stattdessen bestätigte, dass alles richtig sei (OZ 10, S 8). In der Folge war der Beschwerdeführer auch trotz mehrfacher Nachfrage nicht in der Lage, angebliche wesentliche Unrichtigkeiten der Niederschrift bezüglich des Ausreisevorbringens konkret zu bezeichnen bzw. ein bestimmtes Vorbringen richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Insoweit zeigten sich die Antworten des Beschwerdeführers auf diese Fragen weithin oberflächlich und beschränkte er sich zunächst auf die Behauptung, die Dolmetscherin habe das Wort „Union Parisod“, was Gemeinde bedeute, nicht verstanden bzw. seine Aussage nicht verstanden, wonach es in seinem Dorf eine Wasserquelle gebe. Ergänzend führte der Beschwerdeführer zudem aus, ungefähr 20 % in der damaligen Einvernahme nicht verstanden zu haben (OZ 10, S 8 f). Auf eine der anschließenden Fragen des erkennenden Richters "Halten Sie die im bisherigen Verfahren gemachten Angaben vollumfänglich aufrecht?" sagte der Beschwerdeführer aber lediglich "Ich habe gesagt, dass dieser Satz nicht richtig verstanden wurde, sie hat das aber nicht korrigiert." (OZ 10, S 9). In der Folge konnte der Beschwerdeführer wiederum trotz zweifacher Nachfrage, nicht schlüssig erörtern, welchen Satz er meine; er beschränkte sich stattdessen auf die Antworten „Ich habe es vergessen, aber einige Sätze stimmen nicht.“ und „Ich weiß nicht ganz genau, ich habe immer versucht die Wahrheit zu sagen.“ (OZ 10, S 9), womit er aber sein Vorbringen in keiner Weise korrigierte. Die behauptete Unrichtigkeit der Niederschrift kann sohin nicht nachvollzogen werden.
Im Übrigen ergeben sich aus der Niederschrift keine konkreten Anhaltspunkte für die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin oder eine unvollständige Übersetzung oder das Weglassen von Informationen. Das entsprechende Protokoll ist klar strukturiert und wurden die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen von diesem auch in unbedenklicher Weise - der jeweiligen gestellten Frage entsprechend - beantwortet. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer selbst durch seine Unterschrift bestätigt, dass er die Dolmetscherin einwandfrei verstanden hätte und die Dolmetscherin das von ihm Gesagte rückübersetzt habe (AS 225 ff). Darüber hinaus stehen die protokollierten Fragen und Antworten in einem logischen Konnex, so dass nie der Eindruck entstand, dass irgendetwas falsch verstanden worden wäre. Auch aus der zeitlichen Dauer der erfolgten Einvernahme ergibt sich keine andere Beurteilung. Dazu tritt, dass die Dolmetscherin als nichtamtliche Sachverständige eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 289 StGB) im Falle einer vorsätzlich falschen bzw. nicht vollständigen Übersetzung trifft und hätte dies bzw. eine Verurteilung wohl erhebliche Auswirkungen auf ihre berufliche Existenz und ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Dolmetscherin ihre berufliche Existenz wegen des Beschwerdeführers aufs Spiel setzen sollte. Von entscheidender Bedeutung ist schließlich, dass der Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten erst in der mündlichen Verhandlung und nicht spätestens in der Beschwerde bzw. einer Stellungnahme vor der Verhandlung vorbrachte. Wäre die Einvernahme derart fehlerhaft verlaufen, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies jedenfalls bei der Beschwerdeerhebung mit der ihm beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erörtert bzw. ist anderseits von seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation zu verlangen, dass diese allfällige Verfahrensmängel im Verfahren erster Instanz beim Beratungsgespräch vor der Beschwerdeerhebung selbständig erfragt, um ihrer Diligenzpflicht zu entsprechen. Die mehrseitige Beschwerde enthält jedoch keinerlei Ausführungen zu den in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellten Verständigungsschwierigkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb das erst in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen betreffend Verständigungsschwierigkeiten als „nachgeschoben“ unzutreffend.
Des Weiteren ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts von einem Asylwerber - auch in Anbetracht seiner Mitwirkungspflicht - zu verlangen, dass dieser die wesentlichen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats eigeninitiativ darlegt; vgl. hierzu insbesondere § 15 Abs 1 AsylG 2005. Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Beendigung der abschließenden Einvernahme am 01.09.2016 explizit danach gefragt, ob er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, alles zum Verfahren vorzubringen oder er noch etwas hinzufügen wolle - was vom Beschwerdeführer in der Weise beantwortet wurde, dass er darlegte, dass dies alles gewesen sei (AS 225). Des Weiteren bestätigte er - wie bereits ausgeführt - die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben. Für eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit besteht sohin kein Anhaltspunkt.
Die Einwendungen gegen die Einvernahmesituation im verwaltungsbehördlichen Verfahren am 01.09.2016 überzeugen demnach nicht und hindern insbesondere nicht die Heranziehung der im Übrigen auch in formaler Hinsicht mängelfreien Niederschriften der Einvernahme vom 02.03.2012 und vom 01.09.2016 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zumal die vor der belangten Behörde am 02.03.2012 aufgenommene Niederschrift von Seiten des Beschwerdeführers ohnehin unbeanstandet blieb.
2.3.3. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Umfang der positiv getroffenen Feststellungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 2.3.4. - als glaubhaft erweist. Dieser Todesfall steht im Einklang mit den Ergebnissen der in das Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung des an der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi tätigen Verbindungsbeamten vom 01.06.2017 (AS 263 ff), wonach die zuvor genannte Person vor mehreren Jahren ermordet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es demnach als glaubhaft an, dass XXXX am 04.08.2010 an den Folgen seiner Misshandlungen verstarb, wobei bezüglich dieses Ereignisses festzuhalten bleibt, dass im Lichte der Anfragebeantwortung des an der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi tätigen Verbindungsbeamten vom 01.06.2017 aber weder die Identität noch das Motiv der Täter zweifelsfrei feststellbar waren, zumal sich laut diesen Unterlagen sämtliche Tatverdächtige gegen Kaution auf freiem Fuß befinden würden. Der Beschwerdeführer selbst legte in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich dar, dass alle Angeklagten geflüchtet seien, die Anzeigen noch aufrecht seien und es bereits mehrere Gerichtverhandlungen gegeben habe. Ohne rechtskräftige Entscheidung eines bangladeschischen Strafgerichts erweisen sich Ausführungen zu den konkreten Tätern und deren Motiv jedoch somit allenfalls als bloße Spekulation.
2.3.4. Dem steht indes gegenüber, dass eine individuelle Bedrohungssituation vor der Ausreise vom Beschwerdeführer, insbesondere wegen eines Grundstücksstreits mit dem zuvor genannten Getöteten und wegen seiner Parteimitgliedschaft bei der Bangladesh Nationalist Party, nicht glaubhaft aufgezeigt wurde.
Das vorgebrachte Bedrohungsbild des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie vor der belangten Behörde war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor allem durch Widersprüche in zentralen Punkten gekennzeichnet, unplausibel und zusammenfassend zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts ungeeignet.
Im Einzelnen:
2.3.4.1. Abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer aus den zuvor dargelegten Erwägungen an persönlicher Glaubwürdigkeit fehlt, erweist sich auch sein Vorbringen, weshalb er Bangladesch verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, für sich genommen als nicht glaubhaft.
2.3.4.2. So fallen zunächst die im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich seiner angeblichen Parteimitgliedschaft ins Gewicht, die letztlich auch zur Feststellung führen mussten, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehörte. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht verkennt, dass der Bescheid des Bundesasylamts vom 06.03.2012 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2016 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, da es bezüglich des Vorbringens einer eingehenden und umfassenden Einvernahme des Beschwerdeführers bedurft hätte (AS 143 ff), so fällt beispielsweise dennoch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 02.03.2012 nicht zweifelsfrei zum Ausdruck brachte, Mitglied bzw. sogar Generalsekretär in seinem Heimatviertel bei der Bangladesh Nationalist Party gewesen zu sein (AS 201; OZ 10, S 20). Selbst wenn die Einvernahme am 02.03.2012 keine umfassende Aufnahme des Ausreisegrunds umfasse, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auf die Frage „Sind Sie Mitglied einer politischen Partei?“ die obigen Angaben tätigt, anstatt zu sagen „Ja. Ich war irgendwie bei der BNP dabei.“ (AS 49). Die fehlende präzise Darlegung seiner Mitgliedschaft bzw. Funktion innerhalb dieser Partei weckt Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied dieser Partei war und deshalb Verfolgung und/ oder Bedrohung zu gewärtigen hatte. In dieses Bild passt es im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen bezüglich seiner Funktion innerhalb der Partei modifiziert. Während er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.09.2016 explizit von einer einfachen Parteimitgliedschaft sprach (AS 201, 215), legte er in der mündlichen Verhandlung dar, zunächst normales Mitglied gewesen zu sein und nach zwei Jahren das Amt des Generalsekretärs in seinem Viertel übernommen zu haben (OZ 10, S 20). Schließlich waren die Angaben des Beschwerdeführers zum Jahr seines Parteieintritts widersprüchlich. Zunächst führte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.09.2016 aus, seit dem Jahr 2005 Mitglied gewesen zu sein (AS 203). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer hingegen, seit 2003 oder 2004 Mitglied zu sein (OZ 10, S 20). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser Partei kaum über fundiertes Wissen verfügte, was eine Mitgliedschaft ebenso wenig glaubhaft beziehungsweise plausibel erscheinen lässt, zumal der Beschwerdeführer behauptete, an etwa 20 bis 22 Parteitreffen und auch an Vorstandsmitgliedertreffen teilgenommen zu haben (AS 215). Tatsächlich beschränkte sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.09.2016 bezüglich der Frage „Wie lautet das Parteiprogramm der BNP?“ auf die Antwort „Die BNP ist eine gute Partei.“ Auch auf Wiederholung der Frage erwiderte der Beschwerdeführer einzig lapidar „Sie haben ein gutes Verhältnis mit dem Volk.“ (AS 217). In der mündlichen Verhandlung ignorierte der Beschwerdeführer zudem die Frage „Würden Sie sich z. B. eher als links oder rechts, als konservativ oder liberal bezeichnen?“ bzw. die Aufforderung „Nennen Sie ein paar politische Positionen, die Ihnen wichtig sind, und geben Sie an, warum Sie sich damit identifizieren!“. Stattdessen gab er zu Protokoll „Zuerst war ich ein normales Mitglied der BNP, zwei Jahre später habe ich das Amt des Generalsekretärs übernommen.“ (OZ 10, S 20). Schließlich war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, fünf Grundsätze der Bangladesh Nationalist Party zu nennen und zu erklären, inwieweit diese für seine persönliche politische Überzeugung wichtig seien. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer nichtssagend aus „Die BNP ist eine gute Partei, deswegen bin ich bei der BNP Mitglied geworden.“ (OZ 10, S 21). Letztlich ist auch der dahingehenden Anfragebeantwortung des an der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi tätigen Verbindungsbeamten übereinstimmend mit den vorangehenden Überlegungen zu entnehmen, dass laut Auskunft der Einwohner des Heimatdorfs, welche den Beschwerdeführer als Herr XXXX identifizierten, dieser in keiner politischen Partei engagiert war, was folglich auch ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers so nicht den Tatsachen entsprechen.
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