Entscheidungsdatum
04.06.2020Norm
AsylG 2005 §55 Abs2Spruch
L521 2165688-1/44E
L521 2165672-1/40E
L521 2165681-1/30E
L521 2200700-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Spruchpunkte II bis IV des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1063455402-150386157, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, 17.12.2018 und 30.01.2020 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt III zu lauten hat:
„1. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird XXXX gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX , geb. XXXX , ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Spruchpunkte II bis IV des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1063455500-150386165, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, 17.12.2018 und 30.01.2020 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt III zu lauten hat:
„1. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird XXXX gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX , geb. XXXX , ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die XXXX , diese vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Spruchpunkte II bis IV des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1131565506-161377404, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, 17.12.2018 und 30.01.2020 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt III zu lauten hat:
„1. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird XXXX gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX , geb. XXXX , ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IV.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Eltern XXXX diese vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Spruchpunkte II bis VI des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1187063502-180340710, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, 17.12.2018 und 30.01.2020 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinen Spruchpunkten III und IV zu lauten hat:
„III. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird XXXX gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX , geb. XXXX , ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt V und Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind leibliche Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, der arabischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischen Glaubens.
2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 16.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich nachgeboren und stellte der Vater als gesetzlicher Vertreter der Drittbeschwerdeführerin am 05.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich nachgeboren und stellten die Eltern als gesetzliche Vertreter der Viertbeschwerdeführerin am 09.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
3.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 18.04.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Kirkuk geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er habe in Kirkuk von 1996 bis 2005 die Grundschule, von 2005 bis 2008 eine allgemein bildende höhere Schule und von 2008 bis 2010 eine Fachhochschule besucht. Zuletzt sei er als Elektriker beruflich tätig gewesen. Seine Mutter und drei Schwestern seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Sein Vater sei im März 2015 verstorben.
Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, sein Vater sei im März 2015 von ihm unbekannten und bewaffneten Männern getötet worden. Er sei ebenfalls angegriffen worden, habe aber entkommen können. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das Leben seiner Gattin.
3.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 18.04.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei XXXX in Kirkuk geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Sie habe in Kirkuk von 1998 bis 2007 die Grundschule, von 2007 bis 2010 eine allgemein bildende höhere Schule und von 2010 bis 2012 eine Fachhochschule besucht. Ihre Eltern und zwei Brüder seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig.
Zu den Gründen ihrer Ausreise befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Ehemann sei von ihr unbekannten Männern mit dem Tode bedroht worden. Kurz zuvor sei ihr Schwiegervater von diesen Personen ermordet worden. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um das Leben ihres Ehegatten.
4. Mit E-Mail vom 27.07.2016 ersuchte der Erstbeschwerdeführer um eine möglichst zeitnahe Erledigung seines Verfahrens.
5.1. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz, am 01.02.2017 im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen. Sein Stammesname laute XXXX . Er sei XXXX in Kirkuk geboren und dort im Haus seiner Eltern aufgewachsen, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Muttersprache sei Arabisch und spreche er ein wenig Kurdisch und Turkmenisch. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und Vater der Drittbeschwerdeführerin. Er habe in einem Zeitraum von zwölf Jahren die Grund-, Mittel- und Realschule absolviert. Anschließend habe er zwei Jahre ein Technik-College erfolgreich besucht. Er sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 als selbständiger Elektriker tätig gewesen. Er habe vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Gattin das Obergeschoß seines Elternhauses bewohnt. Seine Eltern hätten das Erdgeschoß genutzt. Seine finanziellen Verhältnisse seien mittelmäßig gewesen. Seine Mutter und drei Schwestern seien im Irak aufhältig. Sein Vater sei im März 2015 verstorben. Er stehe mit seiner Mutter regelmäßig in Kontakt. Diese bestreite ihren Lebensunterhalt von der Pension seines verstorbenen Vaters. Zwei Schwestern seien verheiratet und würden den Haushalt für ihre jeweiligen Ehegatten führen. Die dritte Schwester wohne bei seiner Mutter im Elternhaus und arbeite für eine Telefongesellschaft.
Des Weiteren bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben.
Die Fragen, ob er vorbestraft oder im Heimatland inhaftiert gewesen sei, Probleme mit den Behörden gehabt habe, gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen bestünden, er politisch tätig oder in der Vergangenheit politisch tätig gewesen sei, er Mitglied einer politischen Partei sei oder in der Vergangenheit gewesen sei, er im Irak aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, er gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt habe oder im Irak an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer.
Zu den Gründen seiner Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Vater bei einem Amt als Kontrolleur für Finanzen gearbeitet habe. Dieser sei beim ersten Mal telefonisch bedroht und eine Weile danach am Weg von der Arbeit nach Hause erschossen worden. Am dritten Tag der Beileidssitzung für seinen Vater habe ihn bei der Rückfahrt nach Hause ein fremdes Fahrzeug anhalten wollen. In diesem Moment sei die Polizei erschienen, woraufhin dieses fremde Fahrzeug wieder weggefahren sei. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe seiner Mutter von diesem Vorfall erzählt. Seine Mutter habe ihn ins Ausland geschickt.
Ferner bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass für die Drittbeschwerdeführerin dieselben Fluchtgründe gelten würden.
Nachgefragt zu Details führte der Erstbeschwerdeführer unter anderem aus, dass sein Vater von ihm nicht bekannten Personen getötet worden sei. Sein Vater sei für die Buchhaltung und die Kontrollen bei einer Gas- und Stromfirma in Kirkuk zuständig gewesen. Der Vorfall habe sich auf der Hauptstraße Richtung Bagdad ereignet. Sein Vater sei mit dessen Fahrer in einem Dienstwagen unterwegs gewesen. Bei seiner Ankunft am Tatort sei das Fahrzeug dagestanden. Sein Vater und der Fahrer seien tot gewesen. Die Polizei und die Rettung seien bereits vor Ort gewesen. Sein Vater habe als Kontrolleur gearbeitet und kriminelle Machenschaften bei den Ämtern aufgedeckt. Sein Vater sei auch vorher bedroht worden. Man habe von ihm verlangt, seine Arbeit aufzugeben. Er habe keine Anzeige wegen des Todes seines Vaters erstattet. Er besitze eine Kopie der Sterbeurkunde. Diese habe ihm seine Mutter gesandt. Das Anhalten seiner Person durch ein Fahrzeug auf der Straße habe für ihn eine erste Drohung dargestellt. Diese Personen seien immer bewaffnet. Man trage in solchen Fahrzeugen Kalaschnikows und halte den Lauf aus dem Fenster. Er sei zudem wegen seines Stammesnamens gelegentlich kurz angehalten worden.
5.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz, am 01.02.2017 im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Zur Person und ihren Lebensumständen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen. Sie sei XXXX in Kirkuk geboren und dort im Haus ihrer Eltern aufgewachsen, Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung. Ihre Muttersprache sei Arabisch und spreche sie ein wenig Deutsch und Turkmenisch. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und Mutter der Drittbeschwerdeführerin. Sie habe in einem Zeitraum von zwölf Jahren die Schule absolviert. Anschließend habe sie von 2010 bis 2013 ein Technik-College erfolgreich besucht und Buchhaltung studiert. In weiterer Folge sei sie bis zu ihrer Eheschließung etwa zwei Jahre arbeitslos gewesen. Ihr Ehegatte sei bis zur Ausreise im Jahr 2015 als selbständiger Elektriker tätig gewesen. Sie habe vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehegatten in dessen Elternhaus gewohnt. Ihre finanziellen Verhältnisse seien gut gewesen. Ihre Eltern und zwei Brüder seien im Irak aufhältig. Ihr Vater sei Englischlehrer und ein Bruder unterrichte Kunst. Der zweite Bruder besuche noch die Schule. Sie stehe alle zwei Tage mit ihren Verwandten über Internet in Kontakt.
Des Weiteren bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben.
Die Fragen, ob sie vorbestraft oder im Heimatland inhaftiert gewesen sei, Probleme mit den Behörden gehabt habe, gegen sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen bestünden, sie politisch tätig oder in der Vergangenheit politisch tätig gewesen sei, sie Mitglied einer politischen Partei sei oder in der Vergangenheit gewesen sei, sie im Irak aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt habe oder im Irak an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen habe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin.
Zu den Gründen ihrer Antragstellung befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Schwiegervater getötet worden sei. Zudem sei auch ihr Ehegatte bedroht worden.
Nachgefragt zu Details führte die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem aus, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie sei im Irak weder persönlich bedroht noch verfolgt worden. Ihr Ehegatte habe ihr erzählt, dass ihr Schwiegervater erschossen worden sei. Sie wisse aber nicht, wie sich dies ereignet habe. Sie könne auch das Motiv für die Tötung ihres Schwiegervaters nicht nennen. Ihr Ehegatte habe ihr gesagt, dass ihr Schwiegervater in der Arbeit genau gewesen sei. Dieser sei Kontrolleur bei einer Firma für Strom gewesen. Ihr Ehegatte sei auch bedroht worden. Dieser sei auf dem Weg nach Hause mit Fahrzeugen belagert worden. Er habe erzählt, dass die Polizei und die Sicherheitskräfte erschienen seien, woraufhin er entkommen sei. Es habe ihn niemand persönlich angesprochen oder bedroht. Sie wisse nicht, ob die Polizei Ermittlungen wegen des Todes ihres Schwiegervaters führe. Der Familie ihres Ehegatten sei nach dessen Ausreise nichts passiert.
5.3. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu den aktuellen länderkundlichen Informationen eine Stellungnahme ein.
6.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person insbesondere aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak von ihm nicht bekannten Männern bedroht worden sei. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung festgestellt werden können.
Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er könne nach Kirkuk zurückkehren, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.
In der Beweiswürdigung wurde diesbezüglich dargelegt, der Erstbeschwerdeführer habe sein Vorbringen in der Einvernahme gegenüber der Erstbefragung widersprüchlich dargestellt und würden seine Schilderungen, weshalb er von den Mördern seines Vaters bedroht worden sei, unplausibel erscheinen. Zudem sei anzumerken, dass die Mutter und drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers nach seiner Ausreise vor zwei Jahren unbehelligt von Verfolgern in Kirkuk leben könnten. Schließlich habe der Erstbeschwerdeführer den Irak lediglich aufgrund der Entscheidung seiner Mutter verlassen, sei bis zu seiner Ausreise seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und habe Ausreisevorbereitungen tätigen können. Im Übrigen mangle es dem vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Versuch einer Anhaltung an der erforderlichen Intensität einer Verfolgungshandlung.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Erstbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.
6.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Zweitbeschwerdeführerin beziehe sich auf das Fluchtvorbingen ihres Ehegatten. Dies habe sich als nicht asylrelevant erwiesen.
Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei. Sie könne nach Kirkuk zurückkehren, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit der Bedrohung ihres Ehehatten begründet, weshalb bezüglich dessen - als nicht asylrelevant qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Zweitbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.
6.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zur Person der Drittbeschwerdeführerin aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Drittbeschwerdeführerin im Irak einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung festgestellt werden können. Die Drittbeschwerdeführerin beziehe sich auf das Fluchtvorbingen ihres Vaters. Dies habe sich als nicht asylrelevant erwiesen.
Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei.
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit der Bedrohung ihres Vaters begründet, weshalb bezüglich dessen - als nicht asylrelevant qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Drittbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Drittbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.
6.4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zur Person der Viertbeschwerdeführerin aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Viertbeschwerdeführerin im Irak einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung festgestellt werden können. Die Viertbeschwerdeführerin beziehe sich auf das Fluchtvorbingen ihres Vaters. Dies habe sich als nicht asylrelevant erwiesen.
Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei.
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Viertbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit der Bedrohung ihres Vaters begründet, weshalb bezüglich dessen - als nicht asylrelevant qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Viertbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Viertbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Viertbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.
7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 bezüglich des Erstbeschwerdeführers, vom 31.05.2017 bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin und vom 11.06.2018 bezüglich der Viertbeschwerdeführerin wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
8.1. Gegen die dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin am 06.06.2017 eigenhändig und der Zweitbeschwerdeführerin am 07.06.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege ihrer seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte - für den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin gemeinsam verfasste - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sofern nicht alle zu Lasten des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin gehenden Rechtswidrigkeiten in den angefochtenen Bescheiden geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen beziehungsweise allenfalls den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, der Beschwerde stattzugeben und die Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz stattgegeben und festgestellt werde, dass dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zukomme oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt sowie festgestellt werde, dass deren Abschiebung in den Irak unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behoben werde oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Des Weiteren wird moniert, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 01.02.2017 zur Untermauerung seines Vorbringens Dokumente vorlegen wollen, die seine Tätigkeit und die Tätigkeit seines Vaters beim „Ministry of Electricity“ belegen. Diese seien von der die Einvernahme durchführenden Organwalterin nicht angenommen worden. Die Tätigkeiten seien von erheblicher Asylrelevanz und hätte die belangte Behörde diese die Tätigkeiten belegenden Urkunden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht in den Akt nehmen und übersetzen beziehungsweise überprüfen lassen müssen. Aufgrund der fehlerhaften und voneinander abweichenden Übersetzungen der Ausführungen des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Tätigkeit seines Vaters, wäre es der belangten Behörde ohne die besagten Dokumente auch gar nicht möglich gewesen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Umso verwunderlicher sei es, dass das belangte Bundesamt die Dokumente nicht entgegengenommen habe. Stattdessen zitiere die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung die offensichtlich falschen Übersetzungen aus der Einvernahme.
Darüber hinaus wird ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nur unzureichend mit dem Fluchtvorbringen auseinandersetzen würden. So hätten die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, insbesondere auch aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, in ihrer Heimat verfolgt zu sein. Unter auszugsweiser Zitierung zweier Länderberichte wird angemerkt, dass kurdische Sicherheitskräfte massenhaft Sunniten aus Kirkuk vertreiben würden.
Was die Beweiswürdigung betrifft, so wird zunächst angemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer ausgeführt habe, dass sein Vater, bevor dieser getötet worden sei, bereits Probleme gehabt habe. Dem Erstbeschwerdeführer sei es jedoch nicht ermöglicht worden, diesbezüglich nähere Ausführungen zu treffen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei an dessen Arbeitsstelle im Nordirak der einzige Araber in einer höheren Position und ständig mit Schikanen seitens der kurdischen Kollegen konfrontiert gewesen. 2013 sei ihm von kurdischen Ministeriumsmitarbeitern Korruption vorgeworfen worden.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde annehme, dass sich der vom Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung dargestellte Sachverhalt „in erheblichem Ausmaß“ von dem bei der niederschriftlichen Einvernahme dargestellten Vorbringen unterscheiden würde. Das belangte Bundesamt übersehe auch, dass gemäß § 19 Absatz 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung „insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe“.
Des Weiteren wird ausgeführt, dass es bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen sei. Es sei auffallend, dass vom Erstbeschwerdeführer einerseits Fragen nicht verstanden worden, andererseits einige Übersetzungsfehler unterlaufen seien. So habe der Erstbeschwerdeführer genau gesehen, dass der Beifahrer eine Kalaschnikow in der Hand gehalten und deren Lauf aus dem Fenster gestreckt habe. Von den vier Insassen des Geländewagens seien drei Personen ausgestiegen, wobei eben zwei mit Kalaschnikows und einer mit einer Pistole bewaffnet gewesen sei. Lediglich der Fahrer sei nicht sichtbar bewaffnet gewesen und im Fahrzeug sitzen geblieben. Anstatt den Erstbeschwerdeführer genauer zu dem Vorfall zu befragen, stütze sich das belangte Bundesamt auf konstruierte Widersprüche, die bei genauer Betrachtung bloß Lücken in der Darstellung seien, die sich darin begründen würden, dass es dem Erstbeschwerdeführer nicht ermöglicht worden sei, sein Vorbringen vollständig und detailliert darzulegen. Der Erstbeschwerdeführer hätte noch sämtliche Details über den Vorfall zu schildern gewusst. So habe er etwa bereits länger gemerkt, dass ihm bewaffnete Männer in einem weißen Toyota Land Cruiser folgen würden. Der Wagen habe ihn schließlich überholt und zum Anhalten gezwungen. Die drei Männer seien ausgestiegen und hätten ihm befohlen, die Stadt zu verlassen, ansonsten er wie sein Vater umgebracht werden würde.
Das belangte Bundesamt sei der Ansicht, es wäre nicht glaubhaft, dass die Mörder des Vaters eine Gefahr im Erstbeschwerdeführer gesehen hätten und daher auch diesen töten hätten wollen. Ein direkter Bezug zur Person des Erstbeschwerdeführers sowie eine direkte Bedrohung könnte aus dem Vorfall mit seinem Vater nicht abgeleitet werden. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer beim selben Ministerium wie sein Vater beschäftigt gewesen sei und mit diesem zusammengearbeitet habe. Jeder habe gewusst, dass der Erstbeschwerdeführer der Sohn seines Vaters sei, ein direkter Bezug sei daher schnell hergestellt. Des Weiteren sei es durchaus üblich, dass die Tötung des Vaters auch direkt eine Bedrohung eines engen Verwandten nach sich ziehe, unabhängig davon, ob dieser bereits Bemühungen anstelle, die Täter zu finden. Allein aufgrund der potentiellen Gefahr, die von ihm für die Täter ausgehe, könne der Erstbeschwerdeführer zur Zielscheibe der Täter werden.
Wenn die belangte Behörde vermeine, es hätte sich bei der Ermordung des Vaters ebenso um einen Fall von Straßenkriminalität handeln können, wäre wiederholt darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesamt, ehe es solche Vermutungen anstelle, mit der Tätigkeit des Vaters auseinandersetzen hätten müssen.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers spreche nach Ansicht der belangten Behörde auch, dass seine Mutter und seine drei Schwestern weiterhin in Kirkuk leben würden. Dies lasse in vielerlei Hinsicht nicht den Schluss zu, dass auch der Erstbeschwerdeführer weiterhin in Kirkuk leben könnte. Bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich um weibliche Familienmitglieder handle, seien diese für die Angreifer nicht vom selben Interesse wie der männliche Erstbeschwerdeführer. Darüber hinaus hätten diese im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer keinerlei Verbindung zur Tätigkeit des Vaters und seien daher die Angreifer nicht davon ausgegangen, dass sie über dasselbe Wissen wie der Vater des Erstbeschwerdeführers verfügen würden. Im Übrigen seien alle drei Frauen in der Zwischenzeit in die Türkei geflüchtet. Zwei der Schwestern würden zwar nun wieder in Kirkuk bei deren Ehemännern leben, eine Schwester und die Mutter des Erstbeschwerdeführers seien jedoch in der Türkei geblieben, nachdem ihre Wohnung in Kirkuk verkauft worden sei.
Die Argumentation des belangten Bundesamtes, wonach der Erstbeschwerdeführer die Gefahr als nicht sehr groß einschätzen habe können, da seine Mutter für ihn den Entschluss gefasst habe, zu flüchten, sei völlig verfehlt. Bloß weil ihm seine Mutter logischerweise zur Flucht geraten habe, habe sie nicht die Entscheidung für ihn getroffen, sondern habe dies der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie selbst getan.
Was Spruchpunkt II betrifft, mit welchem die belangte Behörde den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt habe, führe die belangte Behörde im Widerspruch zu den von ihr selbst herangezogenen Quellen aus, dass eine Gefährdungslage über das als nicht glaubhaft festgestellte Fluchtvorbringen hinaus nicht ersichtlich wäre.
Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, was auch die belangte Behörde offenbar erkannt habe, zumal sie lediglich auf Kirkuk verweise. Jedoch würden auch die eigenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zeigen, dass die Situation in der Autonomen Region Kurdistan immer prekärer werde. Neben der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin aufgrund asylrelevanter Verfolgung nicht nach Kirkuk zurückkehren könnten, habe insbesondere der Erstbeschwerdeführer dort auch keine hinreichenden familiären Anknüpfungspunkte mehr. Soweit das belangte Bundesamt vermeine, die steigende Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in den Irak würde auch zeigen, dass eine Rückkehr in den Irak nicht per se unzumutbar wäre, mute dies zynisch an, wo doch nach den eigenen Länderfeststellungen der belangten Behörde, die im Übrigen veraltet seien, der Konflikt im Irak der zweittödlichste weltweit sei, sich die Opferzahlen im Irak im Jahr 2014 verglichen zu 2013 mehr als verdoppelt hätten und die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2017 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werde.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Asylgewährung wegen politischer Verfolgung sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen von aus politischen Gründen ermordeter Personen erfüllen. Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit bestehe für die sunnitischen Beschwerdeführer nicht. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage auch insoweit, als sie den Beschwerdeführern zumindest subsidiären Schutz gewähren hätte müssen, da ihnen aufgrund des im Irak vorherrschenden innerstaatlichen Konflikts sowie mangels familiärer Anknüpfungspunkte eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3 EMRK drohe. Auch die Rückkehrentscheidung, die gegen die Beschwerdeführer erlassen worden sei, fuße auf einer mangelhaften Interessenabwägung und sei daher zu Unrecht erlassen worden.
Der Beschwerde sind der irakische Reisepass und der irakische Personalausweis sowie irakische Dienstausweise des Vaters des Erstbeschwerdeführers, ein irakischer Dienstausweis des Erstbeschwerdeführers und zwei irakische Medienberichte in Kopie angeschlossen.
8.2. Gegen den der Viertbeschwerdeführerin am 13.06.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der seinerzeitig bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und der Viertbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder hilfsweise den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Ferner wird beantragt jedenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung in den Irak für unzulässig zu erklären oder hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 55 ff AsylG zu erteilen. Abschließend wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Des Weiteren wird zu den Beschwerdegründen aufgrund der Führung eines Familienverfahrens vollinhaltlich auf die bisherigen Ausführungen und Vorbringen der Eltern der Viertbeschwerdeführerin verwiesen.
9. Die Beschwerdevorlage bezüglich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin langte am 27.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
10. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, sämtliche Unterlagen, welche in der Beschwerde vom 20.06.2017 in Kopie übermittelt wurden, innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens, im Original vorzulegen.
11. Am 17.08.2017 übermittelten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin im Wege ihrer seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung - entgegen den Schilderungen in dieser Stellungnahme - lediglich einen Medienartikel im Original, nicht aber den ebenfalls erwähnten Dienstausweis des Vaters. Stattdessen war diesem Schreiben ein Dienstausweis des Erstbeschwerdeführers im Original angeschlossen. Des Weiteren teilte die seinerzeitige rechtsfreundliche Vertretung mit, dass die Dienstausweise und der Reisepass des Vaters des Erstbeschwerdeführers nur in Kopie vorliegen würden. Was den Zeitungsartikel aus dem Jahr 2003 betrifft, so befinde sich dieser im Original noch bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers in der Türkei, welche diesen dem Erstbeschwerdeführer postalisch übermitteln werde. Bei der Familie in der Türkei befinde sich zudem ein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie ein Militärdienstausweis des Vaters im Original, welche dem Erstbeschwerdeführer ebenfalls postalisch übermittelt werden würde.
12. Die der Beschwerde vom 20.06.2017 angeschlossenen Unterlagen wurden - mit Ausnahme des irakischen Reisepasses des Vaters des Erstbeschwerdeführers – seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 04.08.2017 amtswegig einer Übersetzung zugeführt.
13. Mit Schreiben vom 07.09.2017 brachte die seinerzeitige rechtsfreundliche Vertretung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin Unterlagen bezüglich des Namenswechsels von XXXX auf XXXX vom 01.04.1988, einen abgelaufenen Führerschein des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Original, eine Bestätigung über die Ableistung des Militärdienstes des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Original, einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Original, einen Zeitungartikel im Original und erneut den Medienartikel vom 17.04.2014 im Original, in Vorlage.
14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2017 bezüglich der Drittbeschwerdeführerin insofern von Amts wegen gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, als deren Name XXXX zu lauten habe.
15. Mit E-Mails vom 13.06.2018 übermittelten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein Konvolut an Dokumenten zum Beleg der Integration und das irakische Zeugnis des Technik-College des Erstbeschwerdeführers in Kopie, wobei Letzteres im gegenständlichen Verfahren bereits einmal in der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt am 01.02.2017 in Vorlage gebracht wurde.
16. Am 28.06.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde diesen beiden Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung endschuldigt ferngeblieben, wobei bereits mit Note vom 05.06.2018 mitgeteilt wurde, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters an einer mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Im Gefolge der mündlichen Verhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer ein Referenzschreiben vom 20.06.2018 in Vorlage und wurde er aufgefordert binnen vier Wochen Nachweise zum behaupteten Aufenthalt seiner Mutter und zweier Schwestern in der Türkei sowie länderkundliche Informationen, dass Blutgelder bzw. finanzielle Kompensationen nur von Männern gefordert oder angenommen werden, vorzulegen. Schließlich kam während der Erörterung der Sache der Beschwerdeführer hervor, dass der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Viertbeschwerdeführerin bereits am 08.06.2018 erlassen worden war, was dem Bundesverwaltungsgericht im Vorfeld der Verhandlung weder von den beschwerdeführenden Parteien, noch vom belangten Bundesamt zur Kenntnis gebracht wurde.
17. Die Beschwerdevorlage bezüglich der Viertbeschwerdeführerin langte am 11.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
18. Im Zuge einer Urkundenvorlage vom 07.08.2018 übermittelten die Beschwerdeführer im Wege ihrer seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung am 09.08.2018 – jeweils in Kopie – einen türkischen Mietvertrag der Mutter des Erstbeschwerdeführers, Fotografien, die die Mutter und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers zeigen sollen, und eine Einstellungszusage vom 10.07.2018 bezüglich des Erstbeschwerdeführers sowie eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau A2 vom 31.07.2018 bezüglich des Erstbeschwerdeführers.
19. Am 17.12.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, deren seinerzeitiger rechtsfreundlicher Vertretung, zweier informierter Vertreter der belangten Behörde sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurden mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nochmals die Rückkehrsituation und die Lage in Kirkuk erörtert und seitens des erkennenden Richters festgehalten, dass dem in der letzten Verhandlung erteilten Auftrag, länderkundliche Informationen, dass Blutgelder bzw. finanzielle Kompensationen nur von Männern gefordert oder angenommen werden, vorzulegen, nicht entsprochen wurde.
Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurden ferner die erörterten länderkundlichen Berichte ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Seitens des Erstbeschwerdeführers wurden Deutschkursbesuchsbestätigungen vom 31.10.2018 und 12.12.2018 sowie ein Referenzschreiben vom 31.10.2018 vorgelegt.
Im Gefolge der mündlichen Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführer zudem eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um die von ihm erwähnten - am Tag der mündlichen Verhandlung an seine seinerzeitige rechtsfreundliche Vertretung übergebenen - Unterlagen bezüglich der Stammeskonflikte vorzulegen und um ein abschließendes Vorbringen abgeben zu können.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden diese Unterlagen vom Erstbeschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht.
20. Mit Schreiben vom 11.01.2019 langte im Wege ihrer seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme der Beschwerdeführer bezüglich der in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 ausgehändigten länderkundlichen Berichte beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei zunächst das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer wiederholt wird.
Ansonsten wird den übermittelten Länderfeststelllungen nicht entgegengetreten, sondern werden diese mehrfach auszugsweise zu den Themenbereichen Stammeskonflikte, Sicherheitslage in Kirkuk und Situation der Frauen mit westlicher Orientierung zitiert. Ergänzend wird angemerkt, dass sich aus dem ausgehändigten UNHCR-Bericht vom 15.01.2018 „Tribal Conflict Resolution in Iraq“ herauslesen lasse, dass grundsätzlich jedes Verhalten, das als „Angriff“ auf die Ehre verstanden werde oder aufgrund dessen finanzieller Schaden erlitten werde, Vergeltungsmaßnahmen zur Folge habe. Diese würden von der Forderung einer finanziellen Entschädigung bis hin zur Ermordung des „Täters“ oder eines Familienmitgliedes reichen. Zudem wird unter auszugsweiser Zitierung zweier Länderberichte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak Update: Aktuelle Entwicklungen, 14.08.2008, https://www.ecoi.net/en/file/local/1117429/1002_1218810065_irak-uodate-situation.pdf und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Irak - Position der SFH, 09.06.2004, https://www.ecoi.net/en/file/local/1067154/1006_1187097945_irak-asylsuchende.pdf) in der Folge ausgeführt, dass auch kritische Berichterstattung von Politikern als persönliche Beleidigung empfunden und mit Drohungen (Verhaftung, Blutrache) beantwortet werde. Des Weiteren sei die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht worden sei, nicht gewährleistet und würden alle männlichen Mitglieder eines Clans für das Verbrechen eines Einzelnen haftbar gemacht werden.
Darüber hinaus wird unter auszugsweiser Zitierung des in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 ausgehändigten Länderinformationsblattes dargelegt, dass für die Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Ergänzend wird angemerkt, dass der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes auf Seite 16 festhalte, dass sich Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher Anhänger des Islamischen Staates gerichtet hätten.
Abschließend werden Ausführungen zum Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich getroffen.
Der Stellungnahme ist ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: A2) und zu Werte- und Orientierungswissen) bezüglich des Erstbeschwerdeführers angeschlossen.
21. Mit Teilerkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 18.04.2019 wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 bezüglich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin und vom 08.06.2018 bezüglich der Viertbeschwerdeführerin jeweils als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.
22. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 06.08.2019 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Situation von Kindern in Kirkuk. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung langte am 02.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
23. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 wurden der seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak, der Country of Origin Information Report von EASO vom Februar 2019 zum Irak betreffend Key socio-economic indicators, der Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Security Situation, der Country of Origin Information Report von EASO vom Februar 2019 zum Irak betreffend Security situation (supplement) – Iraq Body Count – civilian deaths 2012, 2017-2018, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.05.2019 zur Situation von Kindern und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2019 zur Situation von Kindern in Kirkuk übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen freigestellt. Zudem wurde um Bekanntgabe ersucht, ob zur Erörterung der Berichte ein weiterer Verhandlungstermin begehrt oder darauf verzichtet werde.
24. Am 08.10.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Anträge der Beschwerdeführer vom 26.05.2019 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision ein.
25. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision wurden in der Folge seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.10.2019 gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet.
26. Die Beschwerdeführer übermittelten am 09.10.2019 im Wege ihrer seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung hinsichtlich der mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 übermittelten Länderberichte eine Stellungnahme und führten zunächst insbesondere erneut aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine selbstbewusste, gebildete, junge Frau sei, die augenscheinlich einen nicht-konservativen Kleidungsstil pflege. Ferner lege sie Wert auf Selbstbestimmung.
Ansonsten wird den übermittelten Länderfeststelllungen nicht entgegengetreten, sondern werden diese mehrfach auszugsweise zu den Themenbereichen Sicherheitslage in Kirkuk und Situation der Kinder in Kirkuk zitiert. Demnach sei der Islamische Staat in Kirkuk weiterhin aktiv und die Provinz Kirkuk nach wie vor umkämpft. Eine „Rückkehr“ nach bzw. Ansiedlung in Kirkuk sei für die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Länderinformationen bereits aufgrund der ernsthaften Gefahr, Opfer von Anschlägen und willkürlicher Gewalt zu werden, nicht möglich. Wie sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Berichten ergebe, seien Kinder in erhöhtem Maße Opfer des Konfliktes. Eine Ansiedlung in Kirkuk würde insbesondere für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen eine erhebliche Gefahr der Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK bedeuten.
Darüber hinaus wird dargelegt, dass für die Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, wobei auszugsweise zwei Berichte von derStandard.at zitiert werden, dass in wenigen Tagen anhaltender Proteste im Irak nunmehr über 100 Todesfälle und 6.000 Verletzte verzeichnet worden seien.
Den Beschwerdeführern werde daher subsidiärer Schutz zu gewähren sein. Hilfsweise werde bei den Beschwerdeführern unter Beachtung aller Umstände im Herkunftsland und in Österreich eine Rückkehrentscheidung eine unverhältnismäßige Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen und sei den Beschwerdeführern daher ein Aufenthaltstitel zu gewähren.
27. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2019 wurden der belangten Behörde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation von Kindern in Kirkuk vom 27.08.2019 und die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 07.10.2019 zur Abgabe einer Replik innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens übermittelt.
Eine diesbezügliche Stellungnahme der belangten Behörde unterblieb.
28. Mit Urkundenvorlage vom 28.10.2019 übermittelten die Beschwerdeführer im Wege ihrer seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung mehrere Empfehlungsschreiben und eine Deutschkursbesuchsbestätigung Niveau B1 bezüglich des Erstbeschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer einen weiteren Verhandlungstermin wünschen.
29. Mit Eingabe vom 13.11.2019 gab die seinerzeitige rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
30. Am 30.01.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der beschwerdeführenden Parteien eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung endschuldigt ferngeblieben. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nochmals Gelegenheit gegeben, ihre Lebenssituation vor ihrer Ausreise aus dem Irak bzw. im Falle ihrer Rückkehr sowie ihr Privat- und Familienleben im Bundesgebiet umfassend darzulegen. Ferner wurde XXXX als Zeugin einvernommen.
Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurden ferner die in der mündlichen Verhandlung erörterten länderkundlichen Berichte (Länderinformationen Irak vom 16.01.2020) ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde zudem ein Konvolut an – überwiegend bereits in Vorlage gebrachten – Dokumenten zur Bescheinigung ihrer Integration vorgelegt.
31. Mit am 28.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Stellungnahme wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung seitens der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgehändigten Länderinformationen zur Kenntnis genommen worden seien. Ferner wurde auf die lange Verfahrensdauer und die herausragende Integration der Beschwerdeführer verwiesen. Schließlich sei die Zweitbeschwerdeführerin am 18.03.2020 zu einer Deutschprüfung angemeldet.
32. Mit Note vom 05.05.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer um Mitteilung, bis wann mit einer Nachreichung der avisierten Beweismittel (Arbeitsvorvertrag, Zeugnis über Integrationsprüfung) gerechnet werden dürfe.
33. Mit Schreiben vom 11.05.2020 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag bezüglich des Erstbeschwerdeführers in Vorlage. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Zweitbeschwerdeführerin die für 18.03.2020 geplante Deutschprüfung Niveau A2 aufgrund der aktuellen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 nicht ablegen konnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und des Stammes der XXXX sowie der sunnitischen Glaubensrichtung, mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und Vater zweier Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführerin). Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Arabisch. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest.
Er wurde am XXXX in Kirkuk geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Ehegattin im Obergeschoß seines Elternhauses.
Die Ehegattin und seine Kinder sind